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Document 92003E000769

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0769/03 von María Sornosa Martínez (PSE) an die Kommission. Ausbau des Hafens von Altea (Alicante — Spanien).

    ABl. C 268E vom 7.11.2003, p. 130–131 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    92003E0769

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0769/03 von María Sornosa Martínez (PSE) an die Kommission. Ausbau des Hafens von Altea (Alicante — Spanien).

    Amtsblatt Nr. 268 E vom 07/11/2003 S. 0130 - 0131


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0769/03

    von María Sornosa Martínez (PSE) an die Kommission

    (6. März 2003)

    Betrifft: Ausbau des Hafens von Altea (Alicante Spanien)

    Wegen des geplanten Ausbaus des Hafens von Altea für die Errichtung von Wassersportanlagen ist in der Region ein heftiger Streit entbrannt, da befürchtet wird, dass dieses Projekt, sollte es ausgeführt werden, negative Auswirkungen auf das Küstengebiet in Alicante haben wird, dessen Bewohner sowieso schon unter der ständig zunehmenden Verstädterung zu leiden haben.

    Im vergangenen Jahr haben die Universitäten von Almería und Alicante jeweils eine Studie zur Abschätzung der Umweltauswirkungen dieses Projektes durchgeführt. Diese Studien widerlegen die Argumente der Befürworter des Bauvorhabens und kommen zu folgendem Schluss:

    - Seit den 50er Jahren bis heute hat sich die Fläche der an den Hafen von Altea angrenzenden Strände um 2,5 Hektar verringert (Erosion, heftige Regenfälle, Ablagerungen infolge der Bauarbeiten für den Staudamm am Fluss Algar, Folgen des ersten Hafenausbaus im Jahr 1986 usw.). Aus diesem Grund könnte der Ausbau des Hafens neue Erosionen und eine weitere Verkleinerung der Strandflächen zur Folge haben.

    - Das Strandgebiet, das zwischen dem Hafen und der Landspitze Albir liegt, wäre einer stärkeren Brandung ausgesetzt, weshalb der Sandboden nicht ausreichend aufgelockert und durchlüftet würde. Folglich käme es zu Ablagerungen, die den Unterboden schädigen würden (Zunahme des organischen Materials), was sich wiederum negativ auf die Strände auswirken wird, die für den Tourismus genutzt werden (unangenehme Gerüche usw.).

    - Natürlich würde mit einem Ausbau des Hafens auch der Schiffsverkehr zunehmen, was wiederum eine stärkere Verschmutzung der Gewässer im Hafenbereich und in der nahen Umgebung mit ölhaltigen Schadstoffen zur Folge hätte.

    - Der Ausbau des Hafens und somit eine Zunahme der Verschmutzung würde sich äußerst negativ auf die ohnehin schon geschädigten Posidonia-Seegraswiesen (Posidonion oceanicae) sowie auf zwei Arten von Meereslebewesen auswirken: den Großen Tümmler und die Unechte Karrettschildkröte (vgl. vom WWF bei der Kommission eingereichte Beschwerde Nr. 2001/2210).

    - Die Bauarbeiten für den Ausbau des Hafens würden die Gewässer in der Nähe des Hafenbeckens aufwirbeln und den Posidonia-Seegraswiesen das Licht wegnehmen, usw.

    Kann die Kommission angesichts des oben geschilderten Sachverhalts sowie des Inhalts der von den beiden Universitäten erstellten Berichte folgende Fragen beantworten: Steht das Projekt für den Ausbau des Hafens von Altea mit den Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG(1) im Einklang, da es sich um ein Bauvorhaben handelt, das in Anhang I aufgeführt ist und somit den Bestimmungen von Absatz 1 Artikel 4 dieser Richtlinie unterliegt?

    In welcher Weise wird die Kommission bei den spanischen Behörden vorstellig werden, damit der geplante Ausbau des Hafens von Altea an der spanischen Ostküste, an der die Umweltbelastung ohnehin schon sehr hoch ist, insbesondere für die Posidonia-Seegraswiesen, die Umwelt nicht noch mehr schädigt?

    (1) ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.

    Gemeinsame Antwortvon Frau Wallström im Namen der Kommissionauf die Schriftlichen Anfragen P-0769/03 und E-0775/03

    (3. April 2003)

    Die von der Frau Herrn Abgeordneten in der schriftlichen Anfrage E-0769/03 bemängelten Tatsachen sind Gegenstand einer Beschwerde, bei deren Untersuchung sich die Kommission an die spanischen Behörden wandte und sie um Stellungnahme zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts in diesem besonderen Fall ersuchte. Die Kommission hat noch keine Antwort von den spanischen Behörden erhalten.

    Unter Berücksichtigung dieser Antwort wird die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts durch die spanischen Behörden in diesem Fall zu gewährleisten, insbesondere die der Richtlinie 85/337/EWG(1), geändert durch die Richtlinie 97/11/EG(2), sowie der Richtlinie 92/43/EWG(3).

    Bezüglich der Weiterbehandlung der schriftlichen Anfragen E-1486/02 und E-1487/02, die von der Frau/dem Herrn Abgeordneten in der schriftlichen Anfrage E-775/03 erwähnt worden sind, sei hervorgehoben, dass die Kommission nach Auswertung der Antwort der spanischen Behörden im Zusammenhang mit den Vorhaben zur Sandgewinnung und Regenerierung von Stränden an der Mittelmeerküste zu der Auffassung gelangte, dass die spanischen Behörden die vorgenannten Richtlinien nicht korrekt angewandt haben, weshalb die für solche Fälle vorgesehenen Maßnahmen ergriffen wurden. Andererseits wurde während des im Januar 2003 in Brüssel durchgeführten biogeografischen Seminars für die Mittelmeerregion ein allgemeiner Vorbehalt für alle Arten von Meereslebensräumen festgelegt. Demzufolge muss die Angemessenheit des Vorschlags der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Lebensraum vom Typ 1120 Posidonia-Seegraswiesen im Lichte der Ergebnisse einer Ad-hoc-Arbeitsgruppe geprüft werden. Diese aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der Kommission und anderen Partnern bestehende Arbeitsgruppe wurde vor kurzem gebildet, um sich eingehend mit Fragen der Anwendung der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie auf die Meeresumwelt zu befassen.

    (1) Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 175 vom 5.7.1985.

    (2) Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 73 vom 14.3.1997.

    (3) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992.

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