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Document 92003E000588

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0588/03 von Miquel Mayol i Raynal (Verts/ALE) an den Rat. Vereinigungsfreiheit in Rumänien.

ABl. C 280E vom 21.11.2003, p. 69–69 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92003E0588

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0588/03 von Miquel Mayol i Raynal (Verts/ALE) an den Rat. Vereinigungsfreiheit in Rumänien.

Amtsblatt Nr. 280 E vom 21/11/2003 S. 0069 - 0069


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0588/03

von Miquel Mayol i Raynal (Verts/ALE) an den Rat

(28. Februar 2003)

Betrifft: Vereinigungsfreiheit in Rumänien

Nach der Antwort der Kommission vom 27. Juni 2002 auf meine Anfrage E-1377/02(1), in der die Kommission bestätigt, dass die Vereinigungsfreiheit unter die Kriterien von Kopenhagen fällt, haben sich in Rumänien neue Entwicklungen vollzogen. Das Berufungsgericht in Bukarest hat die Entscheidung bestätigt, wonach die erste regionale Partei Rumäniens, die Liga Transilvania-Banat, nicht als solche registriert werden darf. Das Gericht stellt unter anderem fest, dass Regionalismus und Subsidiarität als Grundsätze der Einheit und Unteilbarkeit des rumänischen Staates zuwiderlaufen.

Ist das Verbot einer demokratischen politischen Partei mit dem Geist der Beitrittskriterien, wie sie in Kopenhagen festgelegt wurden, vereinbar? Wird der Rat Erklärungen von der rumänischen Regierung fordern?

(1) ABl. C 28 E vom 6.2.2003, S. 100.

Antwort

(22. Juli 2003)

Der Rat erinnert den Herrn Abgeordneten daran, dass gemäß Artikel 49 des EU-Vertrags jeder europäische Staat, der die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit achtet, beantragen kann, Mitglied der Union zu werden. Daher misst der Rat der Achtung der Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte durch die Bewerberländer größte Bedeutung bei. In Bezug auf Rumänien stellt der Rat fest, dass die Kommission in ihrem Regelmäßigen Bericht 2002 über die Fortschritte Rumäniens auf dem Weg zum Beitritt zu dem Schluss kommt, dass Rumänien die politischen Kriterien von Kopenhagen nach wie vor generell erfuellt. In dem Bericht wird insbesondere auch Folgendes festgestellt: In der rumänischen Verfassung sind Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit garantiert. Beide Rechte werden in der Praxis respektiert.

Der Rat hat nicht die Absicht, sich zu einer spezifischen Entscheidung eines rumänischen Gerichts zu äußern, gegen die nach den vorliegenden Informationen im weiteren sowohl auf anderen Ebenen des innerstaatlichen Rechtssystems als auch bei einschlägigen internationalen Einrichtungen wie dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Rechtsmittel eingelegt werden können. Sollte sich herausstellen, dass ein Verstoß gegen die oben genannten Grundprinzipien vorliegt, wird die Europäische Union speziell auf der Grundlage der Beitrittskriterien von Kopenhagen und im Rahmen der durch das Europa-Abkommen eingesetzten Gremien bei der rumänischen Regierung geeignete Schritte unternehmen.

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