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Document 92003E000348

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0348/03 von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission. Gründung einer Holding-Aktiengesellschaft der Gemeinde Rom — möglicher Konflikt zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Gesellschaftsinteresse.

ABl. C 161E vom 10.7.2003, p. 212–213 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92003E0348

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0348/03 von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission. Gründung einer Holding-Aktiengesellschaft der Gemeinde Rom — möglicher Konflikt zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Gesellschaftsinteresse.

Amtsblatt Nr. 161 E vom 10/07/2003 S. 0212 - 0213


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0348/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(6. Februar 2003)

Betrifft: Gründung einer Holding-Aktiengesellschaft der Gemeinde Rom möglicher Konflikt zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Gesellschaftsinteresse

Der jüngst unterbreitete Beschlussvorschlag des Gemeindeausschusses von Rom zur möglichen Bildung einer Holding-Gesellschaft, die sämtliche Beteiligungen übernehmen soll, die die Gemeinde bisher an ihren 83 Tochtergesellschaften hält, wirft zahlreiche Zweifel an der Tätigkeit dieser Gesellschaften und ihrer Rechtmäßigkeit hinsichtlich der Gemeinschaftsvorschriften für öffentliche Dienstleistungsaufträge auf.

Die genannten Gesellschaften erbringen unter anderem einige Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in den Bereichen städtischer und außerstädtischer Verkehr, Einsammeln und Beseitigung von Abfällen sowie Wasserversorgung, und die zu gründende neue Gesellschaft sollte die strategische Koordinierung und Rationalisierung der Tätigkeiten dieser Tochtergesellschaften zum Zweck haben.

In Wirklichkeit jedoch ist der Satzung zu entnehmen, dass der Gesellschaftszweck der ohnehin sehr allgemein und äußerst unbestimmt beschrieben ist auch darin besteht, Dienstleistungen für die Gemeinde Rom zu erbringen, zu denen gerade aufgrund dieser Unbestimmtheit auch die öffentlichen Versorgungsleistungen zählen können. Diese würden somit dieser Gesellschaft aufgrund einer Satzungsbestimmung und nicht nach einer Ausschreibung zugewiesen, wie sie das einschlägige Gemeinschaftsrecht (Richtlinie 92/50/EWG(1) über die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge und Richtlinie 97/52/EG(2) über die Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge) vorschreibt.

Überdies erfordert der Übergang von der zuvor von der Gemeinde ausgeübten Kontrolle auf eine Aktiengesellschaft größere Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich der bereits vom Gerichtshof (u.a.: C 126/01 und C 280/00) bekräftigten Grundsätze der Gleichbehandlung, der Qualität und der Kontinuität der Dienste ab dem Zeitpunkt des Übergangs von einer öffentlich-rechtlichen Form, die die Aufrechterhaltung dieser Grundsätze zum institutionellen Zweck hat und aufgrund dessen eine privilegierte Stellung innehat , zu einer privatrechtlichen juristischen Person, die der Vermögensverwaltung des Aktienportfolios dient und die unter privilegierten Regelungen wirtschaften soll, ohne besondere Garantien für den Markt zu bieten.

In Anbetracht dessen und in der Erwägung, dass die Gründung dieser Gesellschaft der Ausgangspunkt weiterer Zweifel ist, zu denen auf diese Anfrage noch zwei weitere folgen werden (Verdacht auf Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln und Zweifel an der Einhaltung der Vorschriften über öffentliche Versorgungsleistungen), wird die Kommission um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Geht die Kommission nicht davon aus, dass das beschriebene Vorhaben den genannten Vorschriften für öffentliche Aufträge widerspricht?

2. Kann die Kommission im Lichte der vorstehenden Erwägungen insbesondere zu dem Verhältnis zwischen dem privatrechtlichen Instrument und den öffentlich-rechtlichen Gesellschaftszwecken Stellung nehmen?

(1) ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1.

(2) ABl. L 328 vom 28.11.1997, S. 1.

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(11. März 2003)

Die Kommission möchte zunächst der Frau Abgeordneten mitteilen, dass sie weiß, dass die italienischen Rechtsvorschriften, die das öffentliche Auftragswesen auf Gemeindeniveau regeln, hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht eine Reihe von Problemen aufwerfen. Diese Rechtsvorschriften sind Gegenstand eines laufenden Vertragsverletzungsverfahrens, in dessen Rahmen die Kommission der italienischen Regierung vor kurzem ein zusätzliches Mahnschreiben übermittelt hat.

Die Frau Abgeordnete stellt konkret die Frage, ob die Gründung einer Holding-Gesellschaft, auf die alle Beteiligungen übertragen werden sollen, die ein öffentlicher Auftraggeber an den von ihm kontrollierten Gesellschaften hält, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. In diesem Punkt ist die Kommission der Ansicht, dass die Verwaltung dieser Beteiligungen durch eine von dem Auftraggeber gegründete Holding-Gesellschaft zwar durchaus das Verhältnis der Tochtergesellschaften zu diesem Auftraggeber beeinflussen kann, aber an sich kein entscheidender Faktor für die Bewertung der Frage ist, ob die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen an die Tochtergesellschaften den Gemeinschaftsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen und die Konzessionen zuwiderläuft.

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