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Document 92003E000260(01)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0260/03 von Giovanni Pittella (PSE) an die Kommission. Übereinstimmende Vorhaben.

ABl. C 65E vom 13.3.2004, p. 22–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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13.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 65/22


(2004/C 65 E/023)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0260/03

von Giovanni Pittella (PSE) an die Kommission

(29. Januar 2003)

Betrifft:   „Übereinstimmende“ Vorhaben

Gemäß der Verordnung (EG)1260/1999 (1):

muss die Stärkung der durch die Strukturfonds unterstützten Politik des Zusammenhalts darauf abzielen, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete oder Inseln zu verringern;

müssen im Rahmen der dezentralisierten Durchführung der Strukturfondstätigkeiten durch die Mitgliedstaaten Garantien in Bezug auf die Modalitäten und die Qualität der Durchführung, die Ergebnisse und deren Bewertung gegeben werden;

wird die Erreichung dieser Ziele außerdem durch die Beachtung einiger Grundsätze (Programmplanung, Konzentration, Integration, Zusätzlichkeit), durch die das Bestehen einer europäischen Kohäsionspolitik gerechtfertigt wird, gewährleistet.

Außerdem:

endete am 31. Dezember 2002 das erste Jahr der Anwendung der Regel der automatischen Freigabe;

würden im Falle Italiens die von den Regionen zum oben genannten Termin vorgelegten Ausgabenbescheinigungen in 70-80 % der Fälle mit den Programmen „übereinstimmende“ Vorhaben (die so genannten „progetti sponda“, d.h. Vorhaben, die mit anderen — nationalen oder regionalen — Mitteln finanziert wurden und dann in das regionale operationelle Programm übertragen werden) betreffen.

Die Kommission wird daher um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:

Wie hoch ist für jedes Ziel-1-Programm Italiens, aufgeschlüsselt nach Strukturfonds, der Anteil der der Kommission bescheinigten Ausgaben, die für Vorhaben getätigt wurden, die nicht im Wege einer aufgrund regionaler oder nationaler operationeller Programme durchgeführten Ausschreibung ausgewählt wurden? Werden die Ausgaben im Zusammenhang mit diesen Vorhaben dennoch im Rahmen des EFRE, des ESF, des EAGFL und des FIAF erstattet?

Welche Ergänzungen zur Programmplanung wurden geändert, um bereits außerhalb der operationellen Programme getätigte Ausgaben rückwirkend zuschussfähig zu machen, wobei es allein darum ging, die Regel der automatischen Freigabe zu umgehen? Wird die Kommission diese Praktiken zulassen?

Beabsichtigt sie zu überprüfen, wie die Mittel verwendet werden, die durch die Nutzung der „übereinstimmenden“ Vorhaben freigesetzt werden können, und wenn ja, welche Auflagen wird sie machen?

Wird dadurch, dass die Regionen in so hohem Maße auf Vorhaben zurückgreifen, die im Wege von Ausschreibungen ausgewählt wurden, die nicht aufgrund der Maßnahmen in den von der Kommission genehmigten Programmen durchgeführt wurden, nicht die Erreichung der im GFK für Italien im Rahmen von Ziel 1 festgelegten Entwicklungsziele stark behindert? Bedeutet dies nicht außerdem einen Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften in Bezug auf Zusätzlichkeit, Partnerschaft, Programmplanung und Information? Werden dadurch nicht schließlich auch die Ziele und die Kohärenz der Kohäsionspolitik zunichte gemacht?


(1)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.


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