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Document 92003E000124

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0124/03 von Seán Ó Neachtain (UEN) an die Kommission. Steuerbegünstigte Gebiete in Westirland.

ABl. C 280E vom 21.11.2003, p. 37–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92003E0124

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0124/03 von Seán Ó Neachtain (UEN) an die Kommission. Steuerbegünstigte Gebiete in Westirland.

Amtsblatt Nr. 280 E vom 21/11/2003 S. 0037 - 0037


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0124/03

von Seán Ó Neachtain (UEN) an die Kommission

(21. Januar 2003)

Betrifft: Steuerbegünstigte Gebiete in Westirland

Kann die Kommission mitteilen, welche Haltung sie hinsichtlich der Ausweisung neuer steuerbegünstigter Gebiete allgemein einnimmt, und kann sie insbesondere unter Berücksichtigung der sehr positiven Erfahrungen mit solchen steuerbegünstigten Gebieten in städtischen Bereichen mitteilen, ob sie die Ausweisung neuer steuerbegünstigter Gebiete in entlegenen ländlichen Gebieten wie Westirland unterstützen wird, um so dazu beizutragen, solchen Gemeinden in ihrer wirtschaftlichen Entwicklung zu helfen und wichtige Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(13. Februar 2003)

Mit steuerbegünstigten Gebieten können staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag verbunden sein. Steuervergünstigungen, die weder an die Schaffung von Arbeitsplätzen noch an Investitionen, noch an einen vergleichbaren Zweck gebunden sind, der einem Gemeinschaftsinteresse entspricht, können als Betriebsbeihilfen angesehen werden, die grundsätzlich nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind und nur in Ausnahmefällen unter sehr engen Voraussetzungen in bestimmten Fördergebieten im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 Buchstaben a) oder c) zulässig sind(1). Ist eine solche Zweckbindung gegeben, schließt die Kommission die Möglichkeit nicht aus, dass eine solche neue Maßnahme, wie sie der Herr Abgeordnete beschreibt, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen oder gar nach Maßgabe einer Freistellungsverordnung der Kommission(2) von der Anmeldepflicht befreit wird. Die Kommission sieht sich jedoch anhand der ihr vorliegenden Angaben ohne eine förmliche Anmeldung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und ohne eine förmliche Mitteilung auf der Grundlage des Transparenzgebots in den vorgenannten Freistellungsverordnungen außerstande, sich zu der Frage zu äußern.

Was Irland angeht, so weist die irische Fördergebietskarte für 2000-2006 die BMW-Region (Border, Midlands and Western Region) vollständig als Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag aus. Die übrigen irischen Regionen (South-East, Mid-West, South-West, Mid-East und Dublin) sind als Fördergebiete im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) anerkannt. Eine für Westirland notifizierte Regionalbeihilferegelung würde von der Kommission auf der Grundlage der irischen Fördergebietskarte und der unter die Ausnahmeregelung fallenden Gebiete geprüft sowie im Hinblick auf die für jedes Fördergebiet genehmigte Beihilfeobergrenze für Erstinvestitionen oder für Beschäftigungsbeihilfen.

(1) Vgl. Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, ABl. C 74 vom 10.3.1998, und ihre Änderungen im ABl. C 258 vom 9.9.2000.

(2) Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen, ABl. L 337 vom 13.12.2002. Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, ABl. L 10 vom 13.1.2001.

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