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Document 92002E003911

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3911/02 von Dirk Sterckx (ELDR) an die Kommission. Die Anwendung der Richtlinie 2000/14/EG auf LKW-Kühlanlagen.

    ABl. C 268E vom 7.11.2003, p. 62–62 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    92002E3911

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3911/02 von Dirk Sterckx (ELDR) an die Kommission. Die Anwendung der Richtlinie 2000/14/EG auf LKW-Kühlanlagen.

    Amtsblatt Nr. 268 E vom 07/11/2003 S. 0062 - 0062


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3911/02

    von Dirk Sterckx (ELDR) an die Kommission

    (14. Januar 2003)

    Betrifft: Die Anwendung der Richtlinie 2000/14/EG auf LKW-Kühlanlagen

    Die vorgeschriebenen Ruhezeiten von LKW-Fahrern sind durch die Überarbeitung der europäischen Verordnung über Sozialvorschriften für den Straßenverkehr wieder aktuell geworden. In der Praxis scheint die Inanspruchnahme dieser dringend notwendigen Ruhezeit nicht immer möglich zu sein. So verursachen Kühlanlagen auf LKW Lärmbelästigungen auf Parkplätzen, wo übernachtet wird. Die Richtlinie 2000/14/EG(1) über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im freien vorgesehenen Geräten und Maschinen schreibt für solche Kühlanlagen nur eine obligatorische Kennzeichnung vor, jedoch keinen Geräuschgrenzwert.

    Kann die Kommission mitteilen, warum Kühlanlagen nicht unter einen Geräuschgrenzwert fallen und ob es nicht angezeigt ist, die Richtlinie anzupassen, so dass LKW-Fahrer nicht länger mit dieser Lärmbelästigung konfrontiert werden?

    (1) ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1.

    Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

    (28. Februar 2003)

    Als die Kommission ihren Vorschlag für die Richtlinie 2000/14/EG(1) über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen vorlegte, waren die vorhandenen Daten für die Geräuschemission durch Kühlanlagen von Fahrzeugen zur Festsetzung von Grenzwerten unzureichend. Solche Geräte und Maschinen wurden deshalb in den Geltungsbereich von Artikel 13 der Richtlinie einbezogen, der vorsieht, dass für den garantierten Schallleistungspegel dieser Geräte und Maschinen lediglich Kennzeichnungspflicht besteht.

    Die Lärmschutzbestimmungen dieser Richtlinie wurden festgesetzt, um die Gesundheit der Bürger und die Umwelt zu schützen, sie sind aber nicht speziell auf den Lärmschutz am Arbeitsplatz und die Lärmbelastung von LKW-Fahrern durch mit Kühlanlagen ausgerüstete LKW ausgerichtet.

    Artikel 20 der Richtlinie sieht von 2005 an ein Überprüfungsverfahren mit regelmäßigen Berichten der Kommission an das Parlament und den Rat über ihre Erfahrungen bei der Umsetzung und Verwaltung der Richtlinie vor, wobei auch zu prüfen ist, ob alle Geräte und Maschinen, die unter Artikel 13 fallen, in Artikel 12 erwähnt werden können, der die Einhaltung von Grenzwerten vorsieht.

    Im Rahmen dieses Überprüfungsverfahrens wird die Kommission ermitteln, ob die gemäß der Richtlinie erfassten und anderweitig verfügbaren Daten eine Überarbeitung der Richtlinie durch die Einführung von Lärmgrenzwerten für Kühlanlagen von Fahrzeugen nahe legen.

    (1) Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, ABl. L 162 vom 3.7.2000.

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