Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 92002E002641

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2641/02 von Daniel Hannan (PPE-DE) an die Kommission. EU-Sanktionen, die EU-Unternehmen Schaden zufügen.

ABl. C 280E vom 21.11.2003, p. 11–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

European Parliament's website

92002E2641

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2641/02 von Daniel Hannan (PPE-DE) an die Kommission. EU-Sanktionen, die EU-Unternehmen Schaden zufügen.

Amtsblatt Nr. 280 E vom 21/11/2003 S. 0011 - 0011


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2641/02

von Daniel Hannan (PPE-DE) an die Kommission

(20. September 2002)

Betrifft: EU-Sanktionen, die EU-Unternehmen Schaden zufügen

In meinem Wahlkreis gibt es ein Unternehmen, das außerhalb der englischen Saison Äpfel aus Amerika einführt. Diese unterliegen jetzt einer Einfuhrabgabe in Höhe von 100 %. Aufgrund dessen fürchtet das Unternehmen um sein Überleben und um die Zukunft seiner 70 Beschäftigten.

Dies erscheint in jeder Hinsicht ungerecht und unlogisch. EU-Geschäftsinteressen, Arbeitsplätze in der EU und die Auswahlmöglichkeiten der Verbraucher in der EU erleiden durch solche Sanktionen Schaden.

Wird die Kommission die Frage erneut prüfen und Äpfel aus der Liste der Produkte streichen, die Sanktionen unterliegen?

Antwort von Herrn Lamy im Namen der Kommission

(8. Oktober 2002)

Der Herr Abgeordnete ist fehlinformiert; auf Äpfel wird zur Zeit kein Einfuhrzoll von 100 % erhoben.

Die Kommission ist als Reaktion auf die protektionistischen und gegen die WTO-Regeln verstoßenden US-amerikanischen Maßnahmen zum Schutz der dortigen Stahlproduktion tätig geworden, um die der EG aus dem WTO-Übereinkommen erwachsenden Rechte zu wahren. Teil dieser Reaktion war der Vorschlag, der vom Rat am 13. Juni 2002 angenommen wurde(1).

Der Zweck dieser Verordnung liegt darin, die USA dazu zu bringen, auf Stahlerzeugnisse, die die Interessen europäischer Ausführer berühren, keine Zusatzzölle zu erheben und die Schutzmaßnahme unmittelbar nach einer Verurteilung durch die WTO zurückzunehmen. In der Tat ist es so, dass europäische Geschäftsinteressen und europäische Arbeitsplätze in Gefahr geraten wären, hätte die EG nicht in dieser Weise den aufgrund der US-amerikanischen Maßnahmen für die europäische Stahlindustrie zu erwartenden Schaden begrenzt.

Zu der Verordnung gehören zwei Anhänge. Anhang II enthält ein Verzeichnis der Erzeugnisse mit Ursprung in den USA, auf die Zusatzzölle in Höhe von 8 bis 30 % erhoben werden sollen, wenn die USA nach einer entsprechenden Verurteilung durch die WTO (im Verlaufe des nächsten Jahres) ihre Schutzmaßnahmen nicht zurücknehmen.

Anhang I beinhaltet ein Verzeichnis der Erzeugnisse, auf die ein Zusatzzoll von 100 % noch vor der anvisierten Frist erhoben werden könnte. Die tatsächliche Anwendung dieses Zusatzzollsatzes würde laut Artikel 3 der Verordnung jedoch einen erneuten Ratsbeschluss erfordern. Diese Angelegenheit wird Thema der Ratstagung vom September 2002 sein. Zusammenfassend sei gesagt, dass rote Äpfel zwar auf der Liste des Anhangs I stehen, dass für sie aber ebenso wenig wie für andere Erzeugnisse der Liste I bislang ein Zusatzzoll verfügt wurde.

Die Kommission wird unter Berücksichtigung des Umstands, dass einige Stahlerzeugnisse aus den US-amerikanischen Schutzmaßnahmen ausgeklammert sind, die Warenlisten erneut überprüfen, bevor für Einfuhren aus den USA irgendwelche Zusatzzölle erhoben werden.

(1) Verordnung (EG) Nr. 1031/2002 vom 13. Juni 2002 über die Einführung von Zusatzzöllen auf die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika; ABl. L 157 vom 15.6.2002.

Top