Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 92002E002394(01)

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2394/02 von Ria Oomen-Ruijten (PPE-DE) an die Kommission. MPA-Hormonskandal.

    ABl. C 52E vom 6.3.2003, p. 160–161 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    92002E2394(01)

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2394/02 von Ria Oomen-Ruijten (PPE-DE) an die Kommission. MPA-Hormonskandal.

    Amtsblatt Nr. 052 E vom 06/03/2003 S. 0160 - 0161


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2394/02

    von Ria Oomen-Ruijten (PPE-DE) an die Kommission

    (2. August 2002)

    Betrifft: MPA-Hormonskandal

    1. Wyeth Pharmaceuticals mit Sitz in Irland entsorgt seine Hormonabfälle mit Hilfe des Verarbeiters Cara Environmental Technology. Lässt die Abfallgesetzgebung zu, dass ein Pharmaunternehmen seine Hormonabfälle entsorgt, ohne darüber zu wachen, was mit den Abfällen geschieht? Ist in der Abfallgesetzgebung hinreichend klargestellt, wie die Regeln lauten, an die ein Betrieb im Falle der Verarbeitung und späteren Ausfuhr dieser Abfälle gebunden ist? Inwiefern haben die irischen Behörden ausreichend kontrolliert, was mit diesem Abfall geschieht, und sind alle Exportgenehmigungen in Ordnung?

    2. Wird der belgische Betrieb Bioland, der das MPA-Hormon verarbeitet hat, ausreichend durch den belgischen Staat und dessen Behörden unter Berücksichtigung der Tatsache kontrolliert, dass dieser Betrieb bereits öfter durch seinen zumindest unsachgemäßen Umgang mit den Vorschriften in Verruf geraten ist?

    3. Wie werden die niederländischen Betriebe, die diese Abfälle verarbeitet haben, in der Viehfutterkette überwacht?

    4. Kann eine Übersicht nach Mitgliedstaaten über den finanziellen Schaden vorgelegt werden, den die Schweinzüchter wegen der Ausfuhrbeschränkungen, durch die Sperrung vieler Betriebe über mehrere Wochen sowie die mögliche Unfruchtbarkeit des Viehbestandes haben?

    5. Inwiefern kann die europäische Gesetzgebung im Bereich der Produkthaftung eine Lösung für die Schäden bieten, welche die Viehzüchter erlitten haben?

    Ergänzende Antwortvon Herrn Byrne im Namen der Kommission

    (21. Oktober 2002)

    1. Nach dem Gemeinschaftsrecht zur Abfallentsorgung, insbesondere nach Artikel 4 und 8 der Rahmenrichtlinie 75/442/EWG vom 15. Juli 1975 über Abfälle(1), sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Abfälle rückgewonnen bzw. beseitigt werden, ohne die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt zu schädigen. Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass die Abfallentsorgung durch entsprechend zugelassene Unternehmen erfolgt. Die Ratsverordnung (EWG) Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft(2) legt die Verpflichtungen fest, die alle an der Verbringung von Abfällen beteiligten Stellen zu erfuellen haben. Danach gilt für die Verbringung von AD 010-Abfall(3) aus der Herstellung und Zubereitung von Arzneimitteln (wie hier im vorliegenden Fall) ein ganz bestimmtes Kontrollverfahren mit vorheriger schriftlicher Anmeldung und Zustimmung. Die Mitgliedstaaten haben dafür zu sorgen, dass diese Vorgaben von allen Beteiligten eingehalten werden.

    Die Kommission hat sich schriftlich an die zuständigen Behörden Belgiens und Irlands gewandt, um Näheres über die Umsetzung der gemeinschaftlichen abfallrechtlichen Vorschriften in diesem speziellen Fall zu erfahren.

    2. Wie der Kommission mitgeteilt wird, hat Bioland nie die Genehmigung zur Verarbeitung von pharmazeutischem Abfall besessen. Nach der Ratsverordnung EWG Nr. 259/93 gilt AD 010-Abfall aus der Herstellung und Zubereitung von Arzneimitteln als gelber Abfall. Damit gilt für die Verbringung von pharmazeutischem Abfall ein bestimmtes Kontrollverfahren mit vorheriger schriftlicher Benachrichtigungs- und Genehmigungspflicht.

    Nach ersten Ergebnissen der von den zuständigen Behörden in Belgien und Irland durchgeführten Untersuchungen war der MPA-haltige Abfall unkorrekt als grüner Abfall deklariert (der von den Kontrollverfahren befreit ist). Die zuständigen lokalen Behörden in Belgien waren daher über die Transporte nicht informiert.

    Der Kommission wird weiter mitgeteilt, dass Bioland nicht die Genehmigung für die direkte Belieferung der Lebensmittelindustrie besaß. Demzufolge war das Unternehmen der zuständigen Kontrollstelle nicht bekannt. Für die Belieferung der Futtermittelindustrie wird keine Genehmigung benötigt.

    3. Niederländische Futtermittelhersteller und -händler werden von der gesetzlichen Handelsorganisation Productschap Diervoeder (PDV) kontrolliert. Im Auftrag der niederländischen Regierung ist PDV für die Durchführung der gemeinschaftlichen Futtermittelkontrollgesetzgebung zuständig. Das Aufsichtsamt, der Keuringsdienst Diervoedersector (KDD), ist nach der entsprechenden Norm (EN45004) zugelassen.

    Zusätzliche Inspektionen werden durchgeführt von Rijksdienst voor de Keuring van Vee en Vlees (RVV) und Algemene Inspectie Dienst (AID).

    Darüberhinaus betreibt der niederländische Futtermittelsektor sein eigenes Qualitätssicherungsprogramm, das sog. Good Manufacturing Practice (GMP)-Programm. Die daran beteiligten Betriebe verpflichten sich zu einer Reihe nicht gesetzlich vorgeschriebener Auflagen, etwa der, Rohstoffe ausschließlich bei im GMP-Konzept (oder einem gleichwertigen Konzept) anerkannten Rohstofflieferanten zu beziehen.

    Leider haben zwei GMP-zertifizierte Unternehmen Rohstoffe von Bioland bezogen. Bioland war nie vom GMP-Konzept anerkannt worden. Inzwischen wurde beiden Betrieben der GMP-Status entzogen.

    4. Der am stärksten betroffene Mitgliedstaat sind die Niederlande. Die dortigen Behörden haben folgende Verlustschätzungen aufgestellt: Primärsektor (Landwirte): 43 Mio. EUR durch Tötung von Tieren und Einkommensverlust; Futtermittelsektor: 33 Mio. EUR durch Vernichtung und Rückruf; Schlachtbetriebe: 25 bis 50 Mio. EUR durch vorübergehenden Produktionsrückgang und Exportbeschränkungen; niederländische Regierung: 6 Mio. EUR vor allem wegen erhöhtem Test- und Kontrollaufwand. Dies summiert sich zu einem Gesamtverlust von 107 bis 132 Mio. EUR.

    5. Die Ratsrichtlinie 85/374/EG vom 25. Juli 1985 über die Haftung für fehlerhafte Produkte(4) sieht ein gemeinsames Entschädigungssystem für den Schaden vor, den Verbraucher durch fehlerhafte Produkte erleiden.

    Dieses Gemeinschaftssystem greift allerdings nicht bei Schäden oder Verlusten, die Landwirten, die mangelhaftes (z. B. kontaminiertes) Viehfutter verwendet haben, entstanden sind, da dieser Schaden im Rahmen einer Wirtschaftstätigkeit entstanden ist und nicht Produkte betrifft, die zum privaten Verbrauch bestimmt oder verwendet worden sind.

    (1) ABl. L 194 vom 25.7.1975.

    (2) ABl. L 30 vom 6.2.1993.

    (3) Abfall mit anorganischen oder organischen Bestandteilen.

    (4) ABl. L 210 vom 7.8.1985.

    Top