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Document 92002E002207

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2207/02 von Bill Newton Dunn (ELDR) an die Kommission. Tierquälerei auf Viehmärkten in Belgien.

ABl. C 28E vom 6.2.2003, p. 192–192 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92002E2207

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2207/02 von Bill Newton Dunn (ELDR) an die Kommission. Tierquälerei auf Viehmärkten in Belgien.

Amtsblatt Nr. 028 E vom 06/02/2003 S. 0192 - 0192


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2207/02

von Bill Newton Dunn (ELDR) an die Kommission

(12. Juli 2002)

Betrifft: Tierquälerei auf Viehmärkten in Belgien

Der Kommission sind verschiedene Behauptungen über Verstöße gegen die Richtlinie über Tiertransporte auf Viehmärkten in Belgien bekannt geworden und sie hat erklärt, dass sie dieses Problem untersuchen werde. Während sie die Verantwortung für den Tierschutz auf dem Bauernhof, beim Transport und während des Schlachtens gewährleistet, dass der allgemeine Schutz von Tieren gegen Tierquälereien nach wie vor in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fällt. Dies bedeutet, dass nachgewiesene Fälle von Tierquälerei, solange die Tiere in der Hand der Transporteure sind, zu Verstoßverfahren führen werden, während Tierquälerei auf anderen Stufen technisch zulässig sei. Ist die Kommission der Auffassung, dass dies ein Zeichen für Inkonsequenz bei ihren Verpflichtungen um den Tierschutz ist?

Falls die Kommission der Auffassung ist, dass die grausame Behandlung von Tieren unter diesen spezifischen Bedingungen (während der Aufzucht, des Transports und des Schlachtens) aus öffentlicher Sicht und unter dem Aspekt des Tierschutzes ausreichend wichtig ist, um entsprechende Rechtsvorschriften zu rechtfertigen, warum ist es dann nicht möglich, die geltenden Vorschriften auf die Behandlung von Tieren auf jeder Lebensstufe auszuweiten?

Die Achtung des Wohlergehens von Tieren war im Vertrag vom Amsterdam im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft, Transport, Binnenmarkt und Forschung verankert. Dies wird offensichtlich so ausgelegt, dass es für den Tierschutz auf dem Bauernhof und im Schlachthof gilt, nicht jedoch während des Verkaufs. Plant die Kommission die Ausweitung der Auslegung auf die Einbeziehung von Viehmärkten in die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Behandlung von Tieren?

Gemeinsame Antwortvon Herrn Byrne im Namen der Kommissionauf die Schriftlichen Anfragen E-2161/02, P-2207/02 und E-2244/02

(23. September 2002)

Was Rechtsvorschriften zur Vermeidung von Grausamkeiten gegenüber Tieren und deren Misshandlung betrifft, ist die Zuständigkeit der Gemeinschaft begrenzt. Für den Tierschutz hat die Gemeinschaft keine allgemeine Regelungskompetenz. Sie kann jedoch dann regelnd eingreifen, wenn entweder voneinander abweichende einzelstaatliche Vorschriften zu einer Wettbewerbsverzerrung im Binnenmarkt führen könnten oder wenn ein Sektor wie die Landwirtschaft betroffen ist, in dem die Gemeinschaft größere Regelungskompetenz hat.

In diesem Rahmen bemüht sich die Kommission darum, dafür zu sorgen, dass nicht hinnehmbare Verstöße gegen den Tierschutz unterbunden werden.

In dem von dem Herrn Abgeordneten genannten Fall wurde ein Verstoßverfahren gemäß Artikel 226 EG-Vertrag gegen die belgische Regierung eingeleitet, weil die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für den Tierschutz nicht ausreichend umgesetzt wurden. Im Rahmen dieses Verfahrens führten Beamte des Lebensmittel- und Veterinäramts mehrere Inspektionsbesuche in Belgien durch, um die Umsetzung der europäischen Rechtsvorschriften für den Tierschutz in landwirtschaftlichen Betrieben, auf Tiertransporten und in Schlachthöfen zu überprüfen. Diese Inspektionen erstreckten sich auch auf Lebendviehmärkte. Die Ergebnisse und Empfehlungen dieser Inspektionen wurden im Internet(1) veröffentlicht.

Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, dass der Tierschutz auf Lebendviehmärkten verbessert werden muss. Dieser Bereich wird durch einen in Kürze erscheinenden Kommissionsvorschlag zum Schutz von Tieren beim Transport abgedeckt. Zweck solcher Rechtsvorschriften ist es, sicherzustellen, dass Tierschutzerwägungen integraler Bestandteil des Betriebs von Lebendviehmärkten werden. Es ist der Kommission jedoch unmöglich, Verantwortung für die Überwachung solcher Betriebe zu übernehmen. Dies ist gemäß dem Subsidiaritätsprinzip und angesichts der begrenzten Ressourcen der Kommission Aufgabe der Mitgliedstaaten.

(1) http://europa.eu.int/comm/food/fs/inspections/index_en.html.

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