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Document 92002E002189

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2189/02 von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an die Kommission. Neuprogrammierung des FIAF.

    ABl. C 52E vom 6.3.2003, p. 133–134 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    92002E2189

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2189/02 von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an die Kommission. Neuprogrammierung des FIAF.

    Amtsblatt Nr. 052 E vom 06/03/2003 S. 0133 - 0134


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2189/02

    von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an die Kommission

    (19. Juli 2002)

    Betrifft: Neuprogrammierung des FIAF

    Die Kommission schlägt in ihren Vorschlägen für die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP), die von den Kommissionsmitgliedern

    am 28. Mai 2002 gebilligt wurden, die Beseitigung der Beihilfen zur Erneuerung und Modernisierung der Flotte, für die gemischten Gesellschaften und den Export von Schiffen vor. Dieser Vorschlag bedeutet die Neuprogrammierung der Mittel für diese Ziele in den Programmierungsunterlagen. Letztere sind das Ergebnis einer früheren Vereinbarung, die bei vielen Gelegenheiten nach mühsamen Verhandlungen zwischen der Kommission und den übrigen, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene beteiligten Parteien erzielt wurde.

    1. Könnte die Kommission über den Betrag der FIAF-Mittel Auskunft erteilen, der neu programmiert werden soll, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, und Angaben darüber machen, zu welchen anderen Zwecken dieser Betrag verwendet werden soll?

    2. Könnte die Kommission Angaben über den Gemeinschaftsbetrag zusätzlich zu den bereits programmierten FIAF-Mitteln machen, der diese Maßnahme der Neuprogrammierung ausgleichen soll, und zwar aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten?

    3. Könnte die Kommission Auskunft über die Art der sozioökonomischen Maßnahmen, die sie hierzu zu treffen gedenkt, und den Betrag für dieselben erteilen, und zwar aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten?

    Gemeinsame Antwortvon Herrn Fischler im Namen der Kommissionauf die Schriftlichen Anfragen P-2184/02, E-2189/02 und E-2190/02

    (17. September 2002)

    Die Vorschläge der Kommission zur Änderung der Modalitäten und Bedingungen für Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Sektor Fischerei und die Sofortmaßnahme der Gemeinschaft für das Abwracken von Fischereifahrzeugen im Zeitraum 2003-2006 beruhen auf folgenden Rechtsgrundlagen:

    Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1263/1999(1) legt der Rat im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 die Interventionsbereiche der Strukturmaßnahmen in den Sektoren Fischerei, Aquakultur sowie Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen fest.

    In Artikel 2 Absatz 3 derselben Verordnung sind die Bereiche aufgelistet, in denen Maßnahmen, die für eine Finanzierung im Rahmen des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) in Frage kommen, durchgeführt werden. Im letzten Absatz ist jedoch vorgesehen, dass der Rat diese Liste von Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 4 anpassen kann, wonach der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 37 des Vertrags Modalitäten und Bedingungen für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Strukturmaßnahmen festlegt.

    Der Vorschlag der Kommission(2) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999(3) steht rechtlich gesehen mit dieser Regelung in Einklang.

    Im übrigen müssen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999(4) die Operationen, die Gegenstand einer Finanzierung durch die Fonds [] sind, dem Vertrag und den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten sowie den Gemeinschaftspolitiken und -aktionen [] entsprechen. So sieht Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 vor, dass die Programmplanung im Rahmen des FIAF den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und den Bestimmungen der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für die Fischereiflotten entsprechen muss und dementsprechend bei Bedarf und insbesondere nach Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme berichtigt werden kann. Die in der Entscheidung 97/413/EG(5) festgesetzte Frist für die Durchführung dieser Programme läuft jedoch am 31. Dezember 2002 ab. Außerdem ist die Programmplanung für den restlichen Programmplanungszeitraum, für den noch kein von der Kommission genehmigtes mehrjähriges Ausrichtungsprogramm existiert, gemäß Artikel 3 Absatz 4 nur vorläufig.

    Die Kommission ist folglich verpflichtet, angemessene Maßnahmen für die Zeit nach 1. Januar 2003 vorzuschlagen, da es ab diesem Datum kein mehrjähriges Ausrichtungsprogramm mehr gibt. Ohne Neuregelung wäre die FIAF-Programmplanung gegenstandslos.

    Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 können die gemeinschaftlichen Förderkonzepte, operationellen Programme und einheitlichen Programmplanungs-dokumente geändert werden, um mit den Änderungsvorschlägen für die FIAF-Verordnung vereinbar zu bleiben, vorausgesetzt, sie werden vom Rat angenommen. Die Kommission könnte dann die Initiative ergreifen und die Mitgliedstaaten auffordern, nach dem Verfahren des Artikels 34 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 eine Änderung der gemeinschaftlichen Förderkonzepte, operationellen Programme und einheitlichen Programmplanungsdokumente zu beantragen, wie dies in Kapitel 3.7 ihrer Mitteilung über die Reform der GFP(6) vorgesehen ist. Überdies werden die gemeinschaftlichen Förderkonzepte, operationellen Programme und einheitlichen Programmplanungsdokumente gemäß Artikel 14 Absatz 2 der genannten Verordnung nach der Halbzeitbewertung, die gemäß Artikel 42 spätestens am 31. Dezember 2003 abgeschlossen sein muss, auf Betreiben des (betreffenden) Mitgliedstaats oder der Kommission im Benehmen mit diesem Mitgliedstaat erforderlichenfalls angepaßt.

    Die geplante Reprogrammation würde jedoch auf keinen Fall die den einzelnen Mitgliedstaaten zugebilligten Finanzrahmen noch die bereits festgesetzten Stützungssätze ändern und insoweit die Kohäsionsgrundsätze respektieren. Indem von Überfischung bedrohte Fischbestände geschützt werden, dürfte sie vielmehr dazu beitragen, den Fortbestand der Fischerei für diejenigen, die davon abhängen, d. h. in erster Linie die Überlebensfähigkeit der von der Fischerei abhängigen Gebiete zu sichern.

    Sollten die Vorschläge der Kommission vom Rat unverändert angenommen, so wären von der Umverteilung die FIAF-Mittel betroffen, die die Mitgliedstaaten noch nicht für Maßnahmen verwendet haben, die alsdann nicht mehr zuschussfähig wären, namentlich für den Bau neuer Fischereifahrzeuge, die Ausfuhr von Schiffen in Drittländer, die Schaffung gemischer Fischereigesellschaften und die Modernisierung von Schiffen auf anderen Gebieten als als Sicherheit und Hygiene.

    Die Kommission kann unmöglich sagen, welche Beträge die Mitgliedstaaten bereits für Maßnahmen verwendet haben, die künftig nicht mehr zuschussfähig sein sollen, da sie von den einschlägigen Ratsbeschlüssen, dem Datum der Annahme dieser Beschlüsse und den Beträgen abhängen, die die Mitgliedstaaten bereits verwendet haben. Sie kann sich allenfalls zu den FIAF-Mitteln äußern, die von jedem Mitgliedstaat ursprünglich für Maßnahmen programmiert wurden und die auf Vorschlag dieses Mitgliedstaat künftig nicht mehr zuschussfähig sind.

    Ferner ist nicht auszuschließen, dass bestimmte Mitgliedstaaten die Gelegenheit dazu nutzen wollen, um andere Maßnahmen einzuführen, die ursprünglich nicht geplant waren und die zuschussfähig bleiben.

    Wie auch aus Kapitel 3.7 (soziale Dimension der GFP) ihrer Mitteilung über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik(7) hervorgeht, kann die Kommission nicht absehen, wie die einzelnen Mitgliedstaaten die mit den mehrjährigen Programme für die Bewirtschaftung der Fischbestände, wenn sie vom Rat angenommen werden, einhergehende Verringerung des Fischereiaufwands, erreichen wollen. Da sich gleichermaßen nicht vorhersehen lässt, wie die Mitgliedstaaten die Verringerung des Fischereiaufwands auf vorübergehende und definitive Einstellung der Fischereitätigkeit aufteilen werden, kann die Kommission auch nicht abschätzen, wo die Umverteilungsschwerpunkte liegen, noch welches die sozio-ökonomischen Auswirkungen dieser Verringerung sein werden.

    Aus rein budgetäter Sicht hat die Kommission jedoch, wie hoch der zusätzliche Mittelbedarf auf Gemeinschaftsebene schlimmstenfalls sein könnte. Dabei ist sie davon ausgegangen, dass die Mittel, die die einzelnen Mitgliedstaaten ursprünglich programmiert, bisher jedoch nicht für die Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr von Schiffen oder zur Bildung von gemischen Fischereigesellschaften verwendet haben, im Rahmen der Sonderregelung für die Abwrackung von Fischereifahrzeugen wahrscheinlich für die endgültige Einstellung zugeteilt würden. Mittel, die ursprünglich für den Bau neuer Schiffe programmiert waren, könnten für Maßnahmen zur Abschwächung der sozio-ökonomischen Auswirkungen der Flottenstilllegung verwendet werden.

    Auf der Grundlage dieser Annahmen hat die Kommission errechnet, dass ein Hoechstbetrag von 272 Mio. EUR für besondere Flotteninterventionen und ein Hoechstbetrag von 88 Mio. EUR für sozio-ökonomische Begleitmaßnahmen erforderlich werden könnte. Für den Fall, dass die Maßnahmen zur Durchführung der Verringerung des Fischereiaufwands im Rahmen der mehrjährigen Bewirtschaftungsprogramme finanzielle Deckung erfordern, hat die Kommission vorgesehen, ausschließlich für das Jahr 2003 einen Hoechstbetrag von 32 Mio. EUR aus dem besonderen Flexibilitätsinstrument bereitzustellen, während der betreffende Mitgliedstaat darüber hinaus (unter Berücksichtigung der anderen Prioritäten seiner Regional- und Kohäsionspolitik) auf die Umverteilung der Strukturfondsmittel zurückgreifen könnte.

    Da es sich hier nur um eine Schätzung des zusätzlichen Mittelbedarfs handelt, der sich eventuell aus Entscheidungen, die auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten noch zu treffen sind, ergibt, konnten einzelnen Mitgliedstaaten natürlich keine zusätzlichen Mittel bereitgestellt werden, obgleich der zusätzliche Mittelbedarf offensichtlich vor allem die nordeuropäischen Länder betrifft.

    Was schließlich eventuell erforderlich werdende sozio-ökonomische Abhilfemaßnahmen anbelangt, so ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, im Rahmen der Programmation darüber zu entscheiden, welche Mittel sie für die in der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 bereits vorgesehenen Maßnahmen und eventuell auch für andere Maßnahmen dieser Art bereitstellen möchten, die der Rat im Zuge der Beratung der Kommissionsvorschläge einführen könnte.

    (1) Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 üer das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei.

    (2) KOM(2002) 187 endg.

    (3) Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor.

    (4) Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen ueber die Strukturfonds.

    (5) Entscheidung 97/413/EG des Rates vom 26. Juni 1997 bezüglich der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft während des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2001 zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung, ABl. L 175 vom 3.7.1997. Entscheidung geändert durch die Entscheidung Nr. 2002/70/EG vom 28. Juni 2002, ABl. L 31 vom 1.2.2002.

    (6) KOM(2002) 181 endg.

    (7) KOM(2002) 181 endg.

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