EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 92002E002072

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2072/02 von Doris Pack (PPE-DE) an die Kommission. Beihilfen an deutsche Luftfahrtunternehmen.

ABl. C 52E vom 6.3.2003, p. 127–128 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

European Parliament's website

92002E2072

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2072/02 von Doris Pack (PPE-DE) an die Kommission. Beihilfen an deutsche Luftfahrtunternehmen.

Amtsblatt Nr. 052 E vom 06/03/2003 S. 0127 - 0128


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2072/02

von Doris Pack (PPE-DE) an die Kommission

(12. Juli 2002)

Betrifft: Beihilfen an deutsche Luftfahrtunternehmen

Hat die Kommission die Absicht, den Ausgleichs- bzw. Entschädigungszahlungen in Höhe von 71 Mio. EUR an deutsche Luftfahrtunternehmen (70 Mio. EUR an die Lufthansa, 1 Mio. EUR an die Deutsche BA) auch vor dem Hintergrund der Bevorzugung beider Unternehmen gegenüber mittelständischen Unternehmen zuzustimmen?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(3. September 2002)

Die Kommission hat bereits am 2. Juli 2002 die Ausgleichsregelung für die Verluste genehmigt, die den deutschen Luftverkehrsunternehmen durch die teilweise Schließung des Luftraums vom 11. bis zum 14. September 2001 entstanden sind. Die Kommission bestätigt, dass diese Regelung Ausgleichszahlungen in Höhe von maximal 71 Mio. EUR vorsieht.

Diese Entscheidung der Kommission entspricht ihrer Mitteilung vom 10. Oktober 2001 über die Folgen der Attentate in den Vereinigten Staaten für die Luftverkehrsbranche(1). Darin hatte die Kommission akzeptiert, dass im Luftverkehrssektor ausnahmsweise bestimmte Beihilfen gewährt werden können, darunter solche für die durch die Luftraumschließung entstandenen Kosten, d. h. Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind (wie es in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag heißt).

Die Kommission war jedoch der Auffassung, dass eine Reihe von Voraussetzungen tatsächlich gegeben sein müssten, um solche Sonderbeihilferegelungen genehmigen zu können.

Die deutsche Regelung erfuellt alle diese Kriterien:

- Die Beihilfen dienen ausschließlich dem Ausgleich der Kosten, die an den betreffenden vier Tagen infolge der von nationalen Behörden verfügten Flugverkehrsbeschränkungen entstanden sind.

- Sie werden auf objektive Weise aufgrund der während dieses Zeitraums eingetretenen Ertragsverluste unter Berücksichtigung eingesparter wie auch zusätzlich entstandener Kosten ermittelt.

- Die Beihilferegelung gilt unterschiedslos für alle deutschen Luftfahrtunternehmen.

(1) KOM(2001) 574 endg.

Top