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Document 92002E001697

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1697/02 von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission. Entschädigungen für Fischer und Schiffseigner bei vorübergehender Einstellung der Tätigkeit.

    ABl. C 28E vom 6.2.2003, p. 129–129 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    92002E1697

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1697/02 von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission. Entschädigungen für Fischer und Schiffseigner bei vorübergehender Einstellung der Tätigkeit.

    Amtsblatt Nr. 028 E vom 06/02/2003 S. 0129 - 0129


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1697/02

    von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

    (12. Juni 2002)

    Betrifft: Entschädigungen für Fischer und Schiffseigner bei vorübergehender Einstellung der Tätigkeit

    Die handwerkliche Küstenfischerei ist für die von dieser Tätigkeit abhängigen Fischergemeinden von großer sozialer und wirtschaftlicher Bedeutung. Für Zeiten, in denen die Tätigkeit vorübergehend eingestellt werden muss, beispielsweise wegen der Schonzeiten, müssen angemessene Entschädigungen gewährt werden. Im Falle Portugals sind die Probleme infolge von Unwettern und des schlechten Zustands der Hafeneinfahrten während der langen Wintermonate sowie während der Schonzeiten, insbesondere für den Sardinenfang im Norden des Landes und den Muschelfang mit Schleppgeräten in der Algarve, von besonderer Bedeutung.

    In seiner Antwort auf meine Anfrage E-1648/01(1) vom 12. Juni 2001 erklärte Kommissionsmitglied Fischler, dass diese Entschädigungen in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehen sind und von den Mitgliedstaaten nach den Kriterien gewährt werden können, die in der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999(2) des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor festgelegt sind. Dies ist zwar positiv zu bewerten, bietet aber allein noch keine Gewähr dafür, dass diese Maßnahme in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird.

    Kann die Kommission daher Folgendes mitteilen: Gedenkt die Kommission im Rahmen der Überprüfung der Gemeinsamen Fischereipolitik eine aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierte oder mitfinanzierte gemeinschaftliche Beihilferegelung zur Entschädigung von Fischern und Schiffseignern bei vorübergehender Einstellung der Tätigkeit einzuführen?

    (1) ABl. C 364 E vom 20.12.2001, S. 167.

    (2) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10.

    Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

    (8. Juli 2002)

    Gemäß Artikel 16 (Vorübergehende Einstellung der Tätigkeit und sonstige Entschädigungen) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor sind bei der vorübergehenden Einstellung der Tätigkeit Entschädigungen zu gewähren.

    Im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik sieht der Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 gewisse Änderungen des Artikels 16 vor, darunter insbesondere eine Verlängerung des Zeitraums für die Gewährung der Entschädigungen von zwei auf drei Monate bei nicht vorhersehbaren Entwicklungen, deren Ursachen vor allem biologischer Natur sind.

    Falls der Rat einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan erlässt oder die Kommission oder einer oder mehrere Mitgliedstaaten Sofortmaßnahmen beschließen, können die für den Zeitraum 2000-2006 festgesetzten Hoechstgrenzen von 1 Mio. EUR bzw. 4 % der dem Sektor in dem betreffenden Mitgliedstaat gewährten Gemeinschaftszuschüsse jedoch überschritten werden, sofern die Maßnahme eine Abwrackregelung umfasst, deren Ziel es ist, innerhalb von zwei Jahren eine Anzahl Fischereifahrzeuge stillzulegen, deren Fischereiaufwand zumindest dem der im Rahmen des Plans oder der Sofortmaßnahme stillgelegten Fischereifahrzeuge entspricht.

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