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Document 92002E001213

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1213/02 von Theresa Villiers (PPE-DE) an die Kommission. Sicherheitsverschlüsse im Güterverkehr.

    ABl. C 52E vom 6.3.2003, p. 48–49 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    92002E1213

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1213/02 von Theresa Villiers (PPE-DE) an die Kommission. Sicherheitsverschlüsse im Güterverkehr.

    Amtsblatt Nr. 052 E vom 06/03/2003 S. 0048 - 0049


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1213/02

    von Theresa Villiers (PPE-DE) an die Kommission

    (29. April 2002)

    Betrifft: Sicherheitsverschlüsse im Güterverkehr

    Kann die Kommission in Bezug auf Artikel 357 und 386, Anhang 46A der EU-Verordnung 2787/2000(1) im Zusammenhang mit Sicherheitsverschlüssen folgende Fragen beantworten:

    1. In welchem Umfang hat sie die Hersteller bzw. Benutzer von Verschlüssen beim Entwurf dieser Verordnung konsultiert? Wen hat sie konsultiert?

    2. Hat sie vor der Durchführung dieser Verordnung die Testregelungen/-verfahren der einzelnen Mitgliedstaaten geprüft?

    3. Die im Vereinigten Königreich geltende Übernahme- und Testregelung erlaubt es, Duplikate von Verschlüssen zu erkennen. Solche gefälschten Verschlüsse wurden früher während einer Fahrt anstelle der Original-Herstellerverschlüsse verwendet, wodurch die Fracht unbemerkt entfernt oder ergänzt werden konnte. Hat die Kommission in Anbetracht dessen, dass sich die Frachtverluste weltweit jährlich vor Zöllen auf über 400 Millionen US-Dollar belaufen, Maßnahmen getroffen, um dafür zu sorgen, dass der europäische Markt nicht von nachgemachten Verschlüssen aus Drittländern und nicht regulierten Ländern überschwemmt wird?

    4. Wenn ein Mitgliedstaat einen Sicherheitsverschluss zur Verwendung freigibt, heißt das dann auch, dass dieser Verschluss nicht nur bei der Durchfuhr durch andere Mitgliedstaaten benutzt werden darf, sondern auch von anderen Mitgliedstaaten für die Verwendung in allen Mitgliedstaaten akzeptiert werden muss? Muss ein Verschluss andernfalls von jedem einzelnen Mitgliedstaat getestet werden, bevor er in allen zugelassen wird?

    5. Der für diese Frage zuständige britische Minister äußerte sich in einem Schreiben vom Oktober 2001 gegenüber dem Fragesteller, es bestehe der Verdacht, dass die meisten Länder, die das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren benutzten, keine angemessenen Testverfahren hätten und außerstande wären, eine eng gefasste Verschlussspezifikation im Gemeinschaftsrecht

    und in dem gemeinsamen Transitabkommen umzusetzen. Stimmt die Kommission dieser Äußerung zu? Wenn ja, warum hat sie eine neue Verordnung erlassen, die nicht in allen Mitgliedstaaten einheitlich kontrolliert und angemessen umgesetzt werden kann?

    6. Wie will die Kommission gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten ihre Verschlüsse sinnvoll testen und die Verordnung durchführen können?

    7. Will die Kommission die Mitgliedstaaten auffordern, Einzelheiten über Stellen, Bewertungsverfahren und Kontakte für die Zulassung von Verschlüssen bereitzustellen? Wann? Wenn nicht, warum nicht?

    8. Hat die Kommission die Absicht, ein zentrales Verzeichnis der in den Mitgliedstaaten zugelassenen Verschlüssen sowie der Länder, in denen sie zugelassen wurden, aufzustellen, die alle betroffenen Parteien einsehen können? Wenn nicht, warum nicht?

    (1) ABl. L 330 vom 27.12.2000, S. 1.

    Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

    (13. Juni 2002)

    Im Bereich des Versandverfahrens sollen Verschlüsse einen verlässlichen Nachweis dafür bieten, dass die ursprünglich in dieses Zollverfahren überführten Waren und die der Bestimmungsstelle gestellten Waren identisch sind. Nach den geltenden Vorschriften kann das Anbringen eines Verschlusses durch eine genaue Beschreibung der Waren in der Versandanmeldung anhand anderer die Nämlichkeit garantierenden Merkmale ersetzt werden. Beide Methoden zur Nämlichkeitssicherung dienen der Erkennung von Frachtmanipulationen und -verlusten, können sie jedoch nicht verhindern.

    Zulassung und Überwachung der Verschlüsse fallen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten, die ihre eigenen Testverfahren anwenden. Bei der Genehmigung von Verschlussmodellen sind von den Mitgliedstaaten die in Anhang 46A der Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex der Gemeinschaft festgelegten allgemeinen Leitlinien zu beachten. Sie beruhen auf praktischen Erfahrungen der nationalen Verwaltungen und enthalten keine ausführlichen technischen Spezifikationen, sondern beschreiben die Ziele, die die nationalen Behörden bei der Bewertung eines bestimmten Verschlusses im Auge haben müssen. Diese Ziele ergeben sich indirekt aus Konzepten für eine effiziente Zollverwaltung und waren daher nicht im Voraus mit den Herstellern und Benutzern von Verschlüssen abzustimmen.

    Die Testverfahren der Mitgliedstaaten werden von der Kommission nicht geprüft. Die Kommission würde gar nicht über die dazu erforderlichen Fachkenntnisse im Bereich der praktischen Durchsetzung verfügen. Ihr liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Testverfahren den Zielen der Bestimmungen über das Versandverfahren entgegenstehen. Es ist jedoch nicht Zweck der Bestimmungen, die Absatzbedingungen für Hersteller von Verschlüssen im gesamten Binnenmarkt einheitlich zu gestalten.

    Zu Vermutungen wie derjenigen des britischen Ministers in dieser Angelegenheit möchte sich die Kommission nicht äußern. Der neue Artikel 386 der von der Frau Abgeordneten angeführten Verordnung (EG) Nr. 2787/2000 der Kommission vom 15. Dezember 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1) erlaubt es den Zollbehörden, die Verwendung besonderer Verschlüsse für Beförderungsmittel oder Packstücke zu genehmigen, sofern diese Verschlüsse von den Zollbehörden als den Bedingungen des Anhangs 46A entsprechend zugelassen worden sind. Die Kommission ist zuversichtlich, dass die Zollbehörden aller Mitgliedstaaten in der Lage sind, die Beachtung der festgelegten Leitlinien zu prüfen. In einigen Fällen fördert die Kommission die Verbreitung von Informationen über Tests, die von nationalen Durchsetzungsbehörden mit den zur Prüfung von Verschlüssen erforderlichen Fachkenntnissen durchgeführt wurden.

    Die Kommission verfügt weder über die Mittel noch über die Fachkenntnisse in Bezug auf die Durchsetzung, um sich mit konkreten Zulassungsverfahren für Verschlüsse zu befassen.

    (1) ABl. L 330 vom 27.12.2000.

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