Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 92002E001143

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1143/02 von Jonas Sjöstedt (GUE/NGL) an die Kommission. Arzneimittelkosten in der Zukunft.

    ABl. C 28E vom 6.2.2003, p. 76–77 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    92002E1143

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1143/02 von Jonas Sjöstedt (GUE/NGL) an die Kommission. Arzneimittelkosten in der Zukunft.

    Amtsblatt Nr. 028 E vom 06/02/2003 S. 0076 - 0077


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1143/02

    von Jonas Sjöstedt (GUE/NGL) an die Kommission

    (15. April 2002)

    Betrifft: Arzneimittelkosten in der Zukunft

    Die Kommission führt in ihrer Antwort auf die Anfrage P-0234/02(1) an, dass die Paralleleinfuhr von Arzneimitteln schädliche Auswirkungen auf die Forschungs- und Entwicklungsindustrie haben kann.

    Dem NERA-Sonderberater Ian Senior zufolge entspricht der der Arzneimittelindustrie durch Parallelimporte entstehende Gewinnausfall in etwa den Herstellungskosten eines neuen Medikaments. In ihrer Entscheidung, Glaxo Wellcomes das sogenannte Dualpreis-System zu verbieten, führte die Kommission an, dass der Gewinnausfall zu unerheblich sei, um diesen Investitionen ernsthaften Schaden zuzufügen, und gab darüber hinaus indirekt zu verstehen, dass dieser Ausfall durch eine Senkung der Werbekosten kompensiert werden könne. Etwa 2 % aller innerhalb der Union verkauften Arzneimittel werden parallel eingeführt. Die Parallelimporteure kaufen die Arzneimittel durchschnittlich zu einem Preis, der etwa 30 % unter dem Verkaufspreis im Herkunftsland liegt.

    Kann die Kommission angeben, wie es möglich ist, dass ein Gewinnausfall von mehr oder weniger 0,6 % nachteilige Auswirkungen für die Forschungs- und Entwicklungsindustrie haben kann?

    (1) ABl. C 277 E vom 14.11.2002.

    Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission

    (31. Mai 2002)

    Die Kommission bestätigt, dass der freie Verkehr von Arzneimitteln innerhalb des Binnenmarktes für die Verbraucher und die nationalen Sozialversicherungssysteme von Vorteil sein kann, da den Verbrauchern aufgrund des verstärkten Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarktes eine größere Auswahl an Arzneimitteln zu einem geringeren Preis geboten wird. In dem Fall, auf den sich der Herr Abgeordnete bezieht, wurden diese Überlegungen berücksichtigt.

    Was den Schutz der gewerblichen Eigentumsrechte für Arzneimittel angeht, so wies die Union im Zusammenhang mit den Verhandlungen über die Erweiterung erneut darauf hin, welche Bedeutung sie der Einheitlichkeit des Schutzes der gewerblichen Eigentumsrechte innerhalb der erweiterten Union beimisst.

    In ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage P-0234/02(1) des Herrn Abgeordneten wies die Kommission darauf hin, dass die Union im Zusammenhang mit den Erweiterungsverhandlungen eine spezifische Regelung vorschlagen hat, um etwaige sich aus dem unterschiedlichen Grad des Schutzes der gewerblichen Eigentumsrechte ergebende Probleme zu minimieren. Berücksichtigt man das Datum, an dem der Patentschutz in den Kandidatenländern eingeführt wurde, so sind sämtliche Arzneimittel, die in den Kandidatenländern vor dem Inkrafttreten der neuen Rechtsvorschriften vermarktet wurden, in diesen Staaten patentrechtlich weiterhin nicht geschützt, während in der Union Patentschutz besteht. Somit bezieht sich diese Regelung nur auf den Schutz der gewerblichen Eigentumsrechte insgesamt und wird nur für Waren gelten, die in einem Mitgliedstaat zu einem Zeitpunkt patentiert wurden, zu dem in einem Beitrittskandidaten für diese Ware kein Patent erworben werden konnte.

    Die Europäische Union ist der Ansicht, dass diese Reglung objektiv und ausgewogen ist und die legitimen Interessen der Patentinhaber innerhalb der Union berücksichtigt, während sie die bestehenden Rechte der Wirtschaftsbeteiligten in den Kandidatenländern weder verletzt noch untergräbt.

    (1) ABl. C 277 E vom 14.11.2002.

    Top