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Document 92002E000864

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0864/02 von Graham Watson (ELDR) an die Kommission. Mögliche schädliche Auswirkungen von Xanthine Oxidase in Milch.

ABl. C 205E vom 29.8.2002, p. 227–227 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92002E0864

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0864/02 von Graham Watson (ELDR) an die Kommission. Mögliche schädliche Auswirkungen von Xanthine Oxidase in Milch.

Amtsblatt Nr. 205 E vom 29/08/2002 S. 0227 - 0227


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0864/02

von Graham Watson (ELDR) an die Kommission

(3. April 2002)

Betrifft: Mögliche schädliche Auswirkungen von Xanthine Oxidase in Milch

Ist sich die Kommission der möglichen schädlichen Auswirkungen von Xanthine Oxidase in homogenisierter Milch bewusst?

Wird sie veranlassen, dass auf dem Etikett angegeben wird, ob es sich um homogenisierte Milch handelt?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(21. Mai 2002)

Die Kommission teilt dem Herrn Abgeordneten mit, dass wie in ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage E-2907/00 von Herrn Clegg angeführt(1) ihr keine Forschungsergebnisse bekannt sind, wonach homogenisierte Milch gesundheitsschädlich sein soll.

Auch wissenschaftliche Erkenntnisse über schädliche Auswirkungen des physiologischen Enzyms Xanthine Oxidase in homogenisierter Milch sind der Kommission nicht bekannt. Sollten künftig Erkenntnisse vorliegen, wonach der Homogenisierungsprozess eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt, würde die Kommission dann selbstverständlich prüfen, welche Maßnahmen ergriffen werden sollten.

Zur Etikettierung homogenisierter Milch möchte die Kommission darauf hinweisen, dass eine entsprechende Verbraucheraufklärung bereits in Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/13/EG des Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(2) vorgesehen ist, wo es heißt: Die Verkehrsbezeichnung enthält oder wird ergänzt durch eine Angabe über den physikalischen Zustand des Lebensmittels oder über die besondere Behandlung, die es erfahren hat (z.B. pulverförmig, gefriergetrocknet, tiefgekühlt, konzentriert, geräuchert), sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, beim Käufen einen Irrtum herbeizuführen.

(1) ABl. C 136 E vom 8.5.2001.

(2) ABl. L 109 vom 6.5.2000.

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