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Document 92002E000799

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0799/02 von Niels Busk (ELDR) an die Kommission. Newcastle-Krankheit bei Kormoranen.

ABl. C 205E vom 29.8.2002, p. 219–220 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92002E0799

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0799/02 von Niels Busk (ELDR) an die Kommission. Newcastle-Krankheit bei Kormoranen.

Amtsblatt Nr. 205 E vom 29/08/2002 S. 0219 - 0220


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0799/02

von Niels Busk (ELDR) an die Kommission

(14. März 2002)

Betrifft: Newcastle-Krankheit bei Kormoranen

Im September 2001 wurde im Rahmen eines Forschungsprojekts in Dänemark der ansteckende Viruserreger der Newcastle-Krankheit in der Probe eines Kormoran entdeckt.

Die geltenden Rechtsvorschriften in diesem Bereich sind in der Richtlinie 92/66/EWG(1) des Rates vom 14. Juli 1992 betreffend Gefluegelzuchtbetriebe, Brieftauben sowie sonstige in Gefangenschaft gehaltene Vögel enthalten. Freilebende Wildvögel, beispielsweise Kormorane, sind hier nicht einbezogen, doch bei festgestellter Ansteckung teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die von ihm getroffenen Maßnahmen mit.

Die Richtlinie besagt auch, dass zusätzlich Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit für bestimmte andere als die in der Richtlinie genannten Arten vorzusehen sind.

Die Entdeckung der Newcastle-Krankheit bei dem Kormoran in Dänemark gibt zu folgenden Fragen Anlass:

- Wie viele Fälle von Newcastle-Krankheit bei Kormoranen wurden in den Mitgliedstaaten festgestellt, und wie werden sie bekämpft?

- Gelten die gleichen Leitlinien bei Ausbruch der Krankheit wie für Gefluegelbetriebe, in denen der Bestand getötet wird, und wie sichert man sich gegen Ansteckung?

- Welche gemeinschaftlichen Maßnahmen wurden zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit bei Kormoranen getroffen?

(1) ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1.

Antwort von Herrn Byrne Im Namen der Kommission

(22. April 2002)

Bei der Newcastle-Krankheit handelt es sich um eine Virusinfektion von Gefluegel und frei lebenden Wildvögeln, auch Zug- und Wasservögeln. Die Erkrankung fällt sehr unterschiedlich aus, sie hängt von mehreren Faktoren ab, so von der Virulenz der beteiligten Virusstämme und von den Wirtsarten

Die Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit trägt den besonderen Merkmalen dieser Krankheit Rechnung und bestimmt, in welchen Fällen Bekämpfungsmaßnahmen anzuwenden sind, beispielsweise im Falle einer schweren Gefluegelerkrankung.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Kommission die bei frei lebenden Vögeln bestätigten Erkrankungen mitzuteilen. Nach den der Kommission vorliegenden amtlichen Angaben handelte es sich bei der Infektion mit der Newcastle-Krankheit in Dänemark im Jahr 2001 um die erste Mitteilung, die eine bestätigte Erkrankung bei Kormoranen betraf. Wissenschaftlichen Veröffentlichungen ist jedoch zu entnehmen, dass in den 1940er Jahren im Vereinigten Königreich (Schottland) eine Newcastle-Erkrankung von Kormoranen nachgewiesen worden ist.

Die Richtlinie sieht keine Maßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit bei frei lebenden Wildvögeln vor. Mangels wissenschaftlicher Erkenntnisse darüber, inwieweit wild lebende Tiere in die Epidemiologie der Newcastle-Krankheit einzubeziehen sind, konnten bisher keine genauen Gemeinschaftsvorschriften festgelegt werden. Es ist deshalb Aufgabe der Mitgliedstaaten, die epidemiologische Lage vor Ort zu untersuchen und zu beschließen, welche Maßnahmen erfolgreich angewandt werden könnten.

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