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Document 92002E000508

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0508/02 von Pietro-Paolo Mennea (PPE-DE) an die Kommission. Deponie Trani/Italien.

ABl. C 172E vom 18.7.2002, p. 205–206 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92002E0508

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0508/02 von Pietro-Paolo Mennea (PPE-DE) an die Kommission. Deponie Trani/Italien.

Amtsblatt Nr. 172 E vom 18/07/2002 S. 0205 - 0206


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0508/02

von Pietro-Paolo Mennea (PPE-DE) an die Kommission

(19. Februar 2002)

Betrifft: Deponie Trani/Italien

Sowohl die lokale und nationale Presse als auch zahlreiche überaus beunruhigte Bürger bekunden ihre tiefe Besorgnis über die konkreten und ernsten Umweltrisiken im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme einer Deponie in der Stadt Trani.

Kann die Kommission mitteilen, inwieweit sie über die Entwicklungen in diesem Gebiet unterrichtet ist?

Kann die Kommission mitteilen, inwieweit die Genehmigungen gemäß den einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union im Bereich des Umweltschutzes erteilt worden sind?

Kann die Kommission angeben, inwieweit künftig durch den Betrieb dieser Deponie gesundheitsschädliche Risiken in Bezug auf Brandgefahr, Kontamination des Grundwassers und die mögliche Bildung von Biogas entstehen?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(13. März 2002)

Die Behandlung von Abfällen wird auf Gemeinschaftsebene durch die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975(1), geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 über Abfälle(2) und insbesondere deren Artikel 4 geregelt, in dem festgelegt wird, dass Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne daß die Umwelt geschädigt wird.

Seit dem 16. Juli 2001 müssen neue Deponien die Auflagen der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien(3) erfuellen.

Für Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle, gelten außerdem die Bestimmungen der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC)(4).

Je nach Art der Deponie und den möglichen Umweltauswirkungen kann eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne der Richtlinie 97/11/EG des Rates(5) vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten(6) erforderlich sein.

Es ist Aufgabe der Kommission, im Rahmen der ihr durch den EG-Vertrag übertragenen Befugnisse für die korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu sorgen. Als Hüterin des EG-Vertrags zögert sie nicht, alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226 des EG-Vertrages zu ergreifen, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen.

Anhand der Informationen des Herrn Abgeordneten kann jedoch mangels Beschwerdegründen hinsichtlich der Anwendung des Gemeinschaftsrechts derzeit kein Verstoß gegen dieses festgestellt werden. Sollte der Herr Abgeordnete weitergehende Angaben vorlegen können, die es der Kommission gestatten, diese Angelegenheit in Bezug auf die genannte Richtlinie zu bewerten, könnte die Kommission diese Sache weiter prüfen.

(1) ABl. L 194 vom 25.7.1975.

(2) ABl. L 78 vom 26.3.1991.

(3) ABl. L 282 vom 16.7.1999.

(4) ABl. L 257 vom 10.10.1996.

(5) ABl. L 73 vom 14.3.1997.

(6) ABl. L 175 vom 5.7.1985.

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