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Document 92002E000504

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0504/02 von Anna Karamanou (PSE) an die Kommission. Unfälle durch Schokoladeneier.

    ABl. C 205E vom 29.8.2002, p. 153–153 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    92002E0504

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0504/02 von Anna Karamanou (PSE) an die Kommission. Unfälle durch Schokoladeneier.

    Amtsblatt Nr. 205 E vom 29/08/2002 S. 0153 - 0153


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0504/02

    von Anna Karamanou (PSE) an die Kommission

    (22. Februar 2002)

    Betrifft: Unfälle durch Schokoladeneier

    Das Zentrum zur Erforschung und Verhütung von Unfällen der Universität Athen hat unter Einsatz des EHLASS-Systems für die Erfassung von Unfällen, die auf nicht essbare Gegenstände in Schokoladeneiern zurückzuführen sind, betont, dass diese Produkte gefährlich sind und weiterhin zu Unfällen führen, von denen insbesondere Kinder betroffen sind. Parallel dazu bestätigen andere Studien, die in Deutschland, Israel und den USA durchgeführt wurden, die Ergebnisse der Universität Athen.

    Kann die Kommission angesichts des bevorstehenden Osterfestes mitteilen, welche Maßnahmen sie zu ergreifen gedenkt, damit die Lebensmittel, die nicht essbare Gegenstände enthalten, den Rechtsvorschriften (z.B. hinsichtlich der Größe, usw.) unterliegen, die ihre Sicherheit gewährleisten und derartige Praktiken der Vermischung von essbaren und nicht essbaren Gegenständen verbieten? Könnte die Kommission schließlich zur Erzielung einer Vereinbarung mit den Herstellern zwecks sichererer Gestaltung dieser Produkte beitragen, damit in Zukunft tödliche Unfälle verhindert werden?

    Gemeinsame Antwortvon Herrn Byrne im Namen der Kommissionauf die Schriftlichen Anfragen E-0504/02 und E-0548/02

    (25. April 2002)

    1999 hat die Kommission eine Voruntersuchung über das Risikopotential durchgeführt, das mit der Beigabe bestimmter Non-Food-Produkte (meist Spielzeug) zu Lebensmitteln (meist Süßigkeiten) verbunden ist. Es ging dabei um separat verpackte Non-Food-Erzeugnisse als Beigaben zu Lebensmitteln. Hierzu gehörten auch die sogenannten Kinderüberraschungen mit separat verpacktem Spielzeug (Kapsel u.ä.). Hiervon zu unterscheiden sind Non-Food-Erzeugnisse, die dem Nahrungsmittel ohne separate Verpackung beigefügt worden waren, zu denen bereits 1997 festgestellt worden war, dass sie nach der Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit(1) wegen des damit verbundenen hohen Risikos verboten sind.

    Bei der 2000 abgeschlossenen Vorstudie wurden alle verfügbaren Daten über gemeldete Unfälle und die bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gesammelten Informationen ausgewertet. Die vollständigen Ergebnisse der Untersuchung wurden dem Parlament im Rahmen der Petition 280/99, der Antwort auf die mündliche Anfrage 21/00(2), und verschiedener Antworten der Kommission auf parlamentarische Anfragen mitgeteilt, insbesondere der gemeinsamen Antwort auf die Anfragen E-2630/00 von Herrn Moreira Da Silva(3), 2631/00 von Frau Damião(5) und 2632/00 von Herrn Lage(6).

    Die Kommission ist in Verbindung mit dem Ausschuss für Produktsicherheitsnotfälle der Richtlinie 92/59/EWG anhand der gesammelten Daten und Informationen zu dem Schluss gekommen, dass von diesen Erzeugnissen keine anderen Gefahren ausgehen als von kleinformatigem Spielzeug bzw. von Spielzeug mit kleinen Bauteilen im allgemeinen.

    Anders ausgedrückt konnte die Kombination bzw. Beigabe bei separaten Verpackungen nicht als spezifischer Risikofaktor identifiziert werden, da es bisher nicht möglich war, einen Kausalzusammenhang zwischen der Kombination eines separat verpackten Spielzeug mit Süßwaren einerseits und einer erhöhten Unfallgefahr andererseits nachzuweisen. Dagegen würde die Gefährdung von den Eigenschaften des Non-Food-Erzeugnisses selbst oder seiner Verpackung ausgehen, insbesondere von kleinformatigem Spielzeug bzw. Spielzeug mit kleinen Bauteilen. Die Sicherheit des letzteren Spielzeugs ist übrigens durch die Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug(4) geregelt.

    (1) ABl. L 228 vom 11.8.1992.

    (2) Mündliche Antwort vom 14.4.2000.

    (3) ABl. C 136 E vom 8.5.2001.

    (4) ABl. L 187 vom 16.7.1988.

    (5) ABl. C 136 E vom 8.5.2001.

    (6) ABl. C 136 E vom 8.5.2001.

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