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Document 92002E000078

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0078/02 von Ulrich Stockmann (PSE) an die Kommission. Mögliche Schließung des Waggonbauwerkes Ammendorf/Halle (Saale).

ABl. C 172E vom 18.7.2002, p. 139–139 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92002E0078

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0078/02 von Ulrich Stockmann (PSE) an die Kommission. Mögliche Schließung des Waggonbauwerkes Ammendorf/Halle (Saale).

Amtsblatt Nr. 172 E vom 18/07/2002 S. 0139 - 0139


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0078/02

von Ulrich Stockmann (PSE) an die Kommission

(25. Januar 2002)

Betrifft: Mögliche Schließung des Waggonbauwerkes Ammendorf/Halle (Saale)

Am 12. November 2001 hat der kanadische Bahntechnik-Konzern Bombardier das Aus für das Waggonbauwerk Ammendorf bei Halle (Saale) in Sachsen-Anhalt verkündet. Damit droht der Verlust von knapp 1 000 Arbeitsplätzen.

Hintergrund: Nach der Wiedervereinigung verkaufte die Treuhandnachfolgerin BVS nach mehreren erfolglosen Privatisierungsversuchen die Deutsche Waggonbau AG, zu der auch der Standort Ammendorf gehört, an eine amerikanische Invest-Gesellschaft. Diese verkaufte die Deutsche Waggonbau AG zwei Jahre später an den kanadischen Bahntechnik-Konzern Bombardier.

Wurden für das Werk Ammendorf staatliche Beihilfen genehmigt, und wenn ja, in welcher Höhe?

Erhielt das Werk Ammendorf finanzielle Unterstützung aus europäischen (Förder-)Programmen, und wenn ja, in welcher Höhe?

Müssen im Falle der Schließung des Werkes etwaige genehmigte Beihilfen erstattet werden?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(22. Februar 2002)

Nach den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen ist nicht feststellbar, ob dem Waggonbauwerk Ammendorf bei Halle (Saale) in Sachsen-Anhalt staatliche Beihilfen gewährt wurden. Doch ist nicht ausgeschlossen, dass staatliche Beihilfen aufgrund der besonderen Treuhand-Beihilferegime im Zuge der Privatisierung der Unternehmen in den neuen Bundesländern oder aufgrund bereits von der Kommission genehmigter Regionalbeihilferegelungen gewährt worden sind. Wurden Beihilfen an das Unternehmen in Übereinstimmung mit den in den einschlägigen Genehmigungsentscheidungen der Kommission niedergelegten Bedingungen gewährt, so brauchten sie nicht einzeln angemeldet zu werden.

Staatliche Beihilfen, die außerhalb genehmigter Beihilferegelungen gewährt werden, müssen bei der Kommission einzeln als Ad-hoc-Beihilfen angemeldet werden. In den neuen Ländern wurden Ad-hoc-Beihilfen häufig in Form von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt. Die deutschen Behörden haben für Ammendorf derartige Maßnahmen nie gemeldet.

Da die Kommission nicht weiß, ob oder unter welchen Umständen das Unternehmen irgendeine Beihilfe erhalten hat, kann sie sich zu der Frage, ob Zuschüsse zurückgezahlt werden müssen, falls das Werk geschlossen werden muss, nicht äußern.

Wegen der Fragen, die ihr in diesem Fall vorgelegt worden sind, hat sich die Kommission aufgrund der EG-Vertragsvorschriften über staatliche Beihilfen an die deutschen Behörden gewandt und diese um eingehende Auskünfte über die Finanzmittel gebeten, die das Unternehmen möglicherweise auch im Rahmen europäischer Programme bezogen hat. Anhand dieser Auskünfte dürfte sie feststellen können, ob die Gemeinschaftsvorschriften lückenlos befolgt worden sind.

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