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Document 92001E003690

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3690/01 von María Sornosa Martínez (PSE) an die Kommission. Illegale Einleitungen in den Fluss Palancia (Valencia-Spanien).

    ABl. C 172E vom 18.7.2002, p. 115–116 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    92001E3690

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3690/01 von María Sornosa Martínez (PSE) an die Kommission. Illegale Einleitungen in den Fluss Palancia (Valencia-Spanien).

    Amtsblatt Nr. 172 E vom 18/07/2002 S. 0115 - 0116


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3690/01

    von María Sornosa Martínez (PSE) an die Kommission

    (17. Januar 2002)

    Betrifft: Illegale Einleitungen in den Fluss Palancia (Valencia-Spanien)

    Der Gewässerverband Júcar (Confederación Hidrográfica del Júcar, CHJ) hat kürzlich bei der Stadtverwaltung von Sagunto (Gemeinde Valencia) illegale Einleitungen aus dem Industriegebiet Montiver in den Fluss Palancia angezeigt. Diese Einleitungen bestehen hauptsächlich aus Abwässern, doch wird vermutet, dass sie auch Reste von giftigen Ölen enthalten könnten. Die Praxis dieser Einleitungen ist darauf zu zurückzuführen, dass das Industriegebiet Montiver vor der Urbanisierung entstand und nicht an das Abwassernetz der Stadt angeschlossen ist.

    Die Stadtverwaltung von Sagunto hat ihrerseits mitgeteilt, dass sie derzeit einen Integrierten Maßnahmenplan zur Lösung aller Probleme im Zusammenhang mit dem vor mehr als dreißig Jahren entstandenen Industriegebiet von Montiver ausarbeite. Die Lösungen, die dieser Plan ggf. bietet, verzögern sich jedoch auf unerklärliche Weise; außerdem liegt der Verwaltung nicht einmal eine Kostenabschätzung für die Urbanisierung des Gebiets vor.

    In Anbetracht der Tatsache, dass die Einleitungen den Fluss Palancia schon viel zu lange in schwerwiegender Weise schädigen, möge die Kommission folgende Fragen beantworten:

    Gedenkt die Kommission, Ermittlungen einzuleiten, um festzustellen, ob die zuständigen Behörden im vorliegenden Fall gegen die Richtlinie 76/464/EWG(1) über die Gewässerverschmutzung durch Einleitung gefährlicher Stoffe verstoßen haben?

    Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass der Umstand, dass das Industriegebiet Montiver seit mehr als 30 Jahren ohne Anschluss an das Abwassernetz von Sagunto geblieben ist, in eindeutigem Widerspruch zu den Vorgaben der Richtlinie 91/271/EWG(2) über die Behandlung kommunaler Abwässer steht, die den Mitgliedstaaten eine Frist bis Ende 2000 für die Installation von Abwassersammel- und Behandlungssystemen in städtischen Gebieten mit mehr als 15 000 Einwohnern gesetzt hat?d

    (1) ABl. L 129 vom 18.5.1976, S. 23.

    (2) ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40.

    Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

    (5. März 2002)

    Der Kommission sind die von der Frau Abgeordneten genannten Bedingungen des Industriegebiets Montiver nicht bekannt.

    Für die Ableitung von Industrieabwässern sieht die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser(1) grundsätzlich zwei Möglichkeiten vor:

    - Im Falle von Ableitungen von Industrieabwässern in ein Auffangsystem und eine kommunale Abwasserbehandlungsanlage müssen die Ableitungen bestimmten Vorschriften und/oder besonderen Genehmigungen durch die zuständigen Behörden oder Stellen unterliegen;

    - Im Falle von direkten Ableitungen von Industrieabwässern in einen Vorfluter findet die Richtlinie 91/271/EWG Anwendung. Sie enthält eine Auflistung von Industriezweigen (Anhang III), die biologisch abbaubare Abwässer produzieren und über 4000 Bevölkerungsäquivalenten entsprechen.

    Grundsätzlich besteht keine rechtliche Verpflichtung, das Industriegebiet an die öffentliche Kläranlage von Sagunto anzuschließen. Das Industriegebiet kann eine eigene separate Abwasserbehandlungsanlage haben. Daher sind die Verpflichtung der Einhaltung der Abwasserbehandlung des Industriegebiets und die der kommunalen Abwasserbehandlung von Sagunto nicht mit einander verbunden. Gegenwärtig wird geprüft, ob die Agglomeration Sagunto die Frist bis zum 31. Dezember 2000 eingehalten hat.

    Für andere als die oben genannten Industriezweige gilt die oben genannte Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die

    Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft(2). Grundsätzlich gibt es eine Reihe von Vorschriften über Stoffe der Liste I, für die eine besondere Genehmigung auf der Basis der europäischen Emissionsgrenzwerte oder aber der nationalen Emissionsnormen erforderlich ist, wenn der Bereich nicht ausdrücklich von den einschlägigen EU-Richtlinien (insbesondere den Richtlinien 82/176/EWG(3), 83/513/EWG(4), 84/156/EWG(5), 84/491/EWG(6), 86/280/EWG(7) des Rates) erfasst ist. Wenn jedoch entsprechend den hier vorliegenden Auskünften nur Reste von giftigen Ölen abgeleitet werden, gelten andere Richtlinien. Diese Schadstoffe fallen unter die Stoffgruppen der Liste II. Nach Artikel 7 der Richtlinie 76/464/EWG müssen die Mitgliedstaaten Programme zur Verringerung der Verschmutzung durch Stoffe, die für die Gewässer schädlich sind, erstellen und die vorherige Genehmigung für Ableitungen einführen, die Stoffe der Liste II enthalten.

    Um beurteilen zu können, inwieweit hier ein Verstoß gegen die Richtlinien 91/271/EWG und/oder 76/464/EWG vorliegt, sind weitere Auskünfte erforderlich, und zwar über:

    - die Größe des Industriezweigs (ausgedrückt in Bevölkerungsäquivalent);

    - die Art des produzierten Abwassers;

    - die besonderen Genehmigungen/Vorschriften für die Ableitungen;

    - die vorgesehene Behandlung des aus dem betreffenden Gebiet stammenden Abwassers;

    - die im Abwasser enthaltenen Chemikalien.

    Die Kommission hat die spanischen Behörden in einem Schreiben um Auskünfte zu den oben genannten Punkten und um ihre Bemerkungen zur Anwendung der Richtlinien 91/271/EWG und 76/464/EWG in diesem speziellen Fall gebeten. Die Kommission wird unverzüglich alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Rechtsvorschriften der EU in vollem Umfang eingehalten werden.

    (1) ABl. L 135 vom 30.5.1991.

    (2) ABl. L 129 vom 18.5.1976.

    (3) Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse, ABl. L 81 vom 27.3.1982.

    (4) Richtlinie 83/513/EWG des Rates vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen, ABl. L 291 vom 24.10.1983.

    (5) Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse, ABl. L 74 vom 17.3.1984.

    (6) Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan, ABl. L 274 vom 17.10.1984.

    (7) Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG, ABl. L 181 vom 4.7.1986, ABl. L 221 vom 7.8.1986, ABl. L 158 vom 25.6.1988.

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