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Document 92001E003680

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3680/01 von Jorge Moreira Da Silva (PPE-DE),Chris Davies (ELDR), Alexander de Roo (Verts/ALE)und Ria Oomen-Ruijten (PPE-DE) an die Kommission. Einfuhr von Delfinen.

    ABl. C 172E vom 18.7.2002, p. 111–112 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    92001E3680

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3680/01 von Jorge Moreira Da Silva (PPE-DE),Chris Davies (ELDR), Alexander de Roo (Verts/ALE)und Ria Oomen-Ruijten (PPE-DE) an die Kommission. Einfuhr von Delfinen.

    Amtsblatt Nr. 172 E vom 18/07/2002 S. 0111 - 0112


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3680/01

    von Jorge Moreira Da Silva (PPE-DE),Chris Davies (ELDR), Alexander de Roo (Verts/ALE)und Ria Oomen-Ruijten (PPE-DE) an die Kommission

    (17. Januar 2002)

    Betrifft: Einfuhr von Delfinen

    Die Einfuhr von Waltierarten (Wale, Delfine und Braunwale) zu überwiegend kommerziellen Zwecken in die Europäische Union wird durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 vom 9.12.1996(1) verboten. Die Einfuhr lebender Exemplare dieser Familie, besonders die von Großtümmlern (Tursiops truncatus) wurde aber in den letzten Jahren fortgesetzt.

    Die Autoren, Mitglieder des Europäischen Parlaments, hegen Bedenken wegen der derzeitigen Verwendung von zwecks Zurschaustellung in Gefangenschaft nach Portugal eingeführten Großtümmlern aus Kuba und Guinea-Bissau. Unseres Wissens sind derzeit keine Schätzwerte für den Umfang der Großtümmlerpopulationen in Kuba und/oder Guinea-Bissau verfügbar. Der Großtümmler (Tursiops truncatus) ist in Anhang II des so genannten SPAW-Protokolls (Protokoll über besonders geschützte Gebiete und Arten, das dem Übereinkommen von Cartagena für den Gesamtraum Karibik beigefügt ist) aufgeführt; bei den Arten dieses Anhangs ist die Gefangennahme, der Besitz oder die Tötung (auch, soweit relevant, unbeabsichtigt) bzw. der Handel im Fall von Exemplaren, Eiern und Teilen dieser Arten oder Erzeugnissen daraus verboten, und Kuba ist Vertragspartei des Protokolls; in diesem Zusammenhang haben wir die Sorge, dass die Gewährung einer Einfuhrgenehmigung nicht nur einen Verstoß gegen geltendes Gemeinschaftsrecht, sondern auch einen möglichen Verstoß gegen in anderen Weltregionen geltende Verträge darstellen würde.

    Die Kommission wird aus diesen Gründen gebeten, folgendes klarzustellen:

    1. Welche Kriterien müssen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates im Einzelnen von einer Institution erfuellt werden, die die Genehmigung zur Einfuhr von Tieren des Anhangs A beantragt, damit die für die Durchführung des CITES zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die Genehmigung zur Einfuhr solcher Exemplare zu Zwecken der Bildung, der Züchtung und der naturwissenschaftlichen Forschung erteilen kann?

    2. Mit welchen Bewertungsverfahren wird dafür gesorgt, dass diese Kriterien von den Einrichtungen, die zuvor aufgrund einer solchen Einfuhrgenehmigung lebende Waltierexemplare in die Europäische Union eingeführt haben, konsequent eingehalten werden?

    3. Nach welchen Kriterien wird beurteilt, ob ein Zoo, ein Vergnügungspark oder eine andere einschlägige Einrichtung, die wildlebende Tiere zur Schau stellt, als hauptsächlich kommerziell tätig eingestuft wird bzw. nicht eingestuft wird?

    4. Was kann die Kommission unternehmen, wenn nachgewiesen wird, dass eine für die Durchführung des CITES zuständige einzelstaatliche Behörde eine Einfuhrgenehmigung für Exemplare einer im CITES aufgeführten Art gewährt hat, ohne beweisen zu können, dass die Einfuhr in die Gemeinschaft den Erhaltungsstatus der Art oder das Verbreitungsgebiet der Population der betreffenden Art nicht beeinträchtigt (Verordnung (EG) Nr. 337/97 des Rates, Artikel 4)?

    (1) ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

    Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

    (26. Februar 2002)

    Die Erhaltungskriterien, die erfuellt sein müssen, bevor ein Mitgliedstaat eine Einfuhrgenehmigung für lebende Delfine ausstellt, sind in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels(1) festgelegt.

    In jedem Einzelfall ist für die Einfuhr von Delfinen bei der Vollzugsbehörde und der wissenschaftlichen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung zu beantragen. Damit die Kriterien einheitlich angewendet werden, hat die gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eingesetzte Wissenschaftliche Prüfgruppe Leitlinien aufgestellt, in denen die Faktoren aufgeführt sind, welche die nationalen wissenschaftlichen Behörden berücksichtigen, wenn sie entsprechend Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Stellung nehmen. In einer Sitzung mit der Wissenschaftlichen Prüfgruppe am 29. November 2001 hat die Kommission die wissenschaftlichen Behörden der Mitgliedstaaten besonders ermahnt, bei jeder geplanten Einfuhr von Delfinen diese Bestimmungen in vollem Umfang anzuwenden.

    Der Begriff hauptsächlich kommerzielle Zwecke ist in Artikel 2 Buchstabe m) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 definiert. Die Entscheidung darüber, ob ein Exemplar, das importiert werden soll, hauptsächlich für kommerzielle Zwecke verwendet werden wird, liegt bei der Vollzugsbehörde des Einfuhrmitgliedstaates, wobei in jedem Einzelfall die Gründe geprüft werden.

    Nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist die Kommission verpflichtet, die Mitgliedstaaten auf die Bereiche hinzuweisen, in denen sie Ermittlungen für notwendig hält. Sie kann nach Rücksprache mit einem Mitgliedstaat eine Einfuhrgenehmigung für ungültig erachten, wenn feststeht, dass diese aufgrund der falschen Annahme, die Bedingungen seien erfuellt, erteilt wurde.

    (1) ABl. L 61 vom 3.3.1997.

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