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Document 92001E003638

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3638/01 von Stefano Zappalà (PPE-DE) und Antonio Tajani (PPE-DE) an die Kommission. Genossenschaftskellerei Monte Porzio Catone.

    ABl. C 172E vom 18.7.2002, p. 100–101 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    92001E3638

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3638/01 von Stefano Zappalà (PPE-DE) und Antonio Tajani (PPE-DE) an die Kommission. Genossenschaftskellerei Monte Porzio Catone.

    Amtsblatt Nr. 172 E vom 18/07/2002 S. 0100 - 0101


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3638/01

    von Stefano Zappalà (PPE-DE) und Antonio Tajani (PPE-DE) an die Kommission

    (11. Januar 2002)

    Betrifft: Genossenschaftskellerei Monte Porzio Catone

    Die Regionalbehörde Arsial von Latium (Italien) beabsichtigt nach dem Regionalgesetz 10/1/95 Nr. 2 (zustimmende Stellungnahme der Kommission vom 13.6.1997, Prot. SG-97-D/4471) die Zeichnung von Genossenschaftskapital für die Anlagen für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu den im O.P. Latium 94/99 vorgesehenen Bedingungen zu fördern. Dieses Programm wurde durch die Entscheidung (EG) Nr. 2602/96 vom 3. Oktober 1996 zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 951/97(1) und der von der EG mit der Entscheidung 94/173/EG(2) festgelegten Kriterien genehmigt.

    Die betreffende Genossenschaftskellerei hat eine finanzielle Förderung für diese Art von Intervention beantragt.

    Arsial hat in die Bewertung auch die aufzugebende Liegenschaft einbezogen und so den aufzubringenden Betrag gekürzt.

    Das von der Kellerei am 15. Februar 2001 angerufene Regionale Verwaltungsgericht von Latium hat die Entscheidung der Arsial aufgehoben.

    Die Region Latium hat mit Schreiben vom 30. Dezember 1999, Protokoll 13304 die Generaldirektion Landwirtschaft der Europäischen Kommission um eine diesbezügliche Stellungnahme gebeten.

    Wann gedenkt die Kommission der Region Latium eine Antwort zu geben?

    Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass die finanzielle Unterstützung, wie vom Verwaltungsgericht vertreten, in der beantragten Höhe gewährt werden sollte, auch um die regionale ländliche Entwicklung wirksam und konkret umzusetzen?

    (1) ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 22.

    (2) ABl. L 79 vom 23.3.1994, S. 29.

    Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

    (15. Februar 2002)

    Die Frage der Herren Abgeordneten betrifft die Arbeit der Regionalbehörde von Latium (Italien) (Agenzia Regionale per lo Sviluppo e l'Innovazione nell'Agricoltura del Lazio, Arsial) im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 951/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse(1), und im Zusammenhang mit den Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß der Entscheidung Nr. 94/173/EG der Kommission vom 22. März 1994(2).

    In diesem Zusammenhang hat die Genossenschaftskellerei von Monte Porzio Catone eine Finanzierung aus öffentlichen Mitteln beantragt.

    Bei der Evaluierung des Finanzierungsantrags hat die Arsial den Wert einer nicht mehr genutzten Liegenschaft abgezogen und somit den Gesamtbetrag der Finanzierung gekürzt.

    Das Verwaltungsgericht der Region Latium hat nach Anrufung durch die Genossenschaftskellerei am 15. Februar 2001 die Entscheidung der Arsial annulliert.

    In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das Schreiben vom 30. Dezember 1999, Protokoll 13304, das die Regionalbehörde des Latiums nach Angaben der Herren Abgeordneten an die Kommission gerichtet hat, nie bei dieser eingegangen ist.

    Es ist außerdem auf hinzuweisen, dass die Durchführung der aus Gemeinschaftsmitteln kofinanzierten Beihilfen im Rahmen der oben genannten Programme in jedem Fall Sache der regionalen und lokalen Behörden Italiens ist.

    Folglich sind Beschwerden gegen Verwaltungshandlungen im Zusammenhang mit der Verwaltung von kofinanzierten Beihilfen den Gerichten des betreffenden Mitgliedstaats vorzulegen.

    Das italienische Gericht könnte dann in den in Artikel 234 EG-Vertrag genannten Fällen diese Frage dem Europäischen Gerichtshof als dem einzigen für die Auslegung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zuständigen Organ zur Entscheidung vorlegen.

    Ausgehend von den der Kommission vorliegenden Unterlagen scheint die Entscheidung der Arsial, eine nicht mehr genutzte Liegenschaft in die Berechnungen einzubeziehen und den Betrag, für den die oben genannte Beihilfe gewährt wurde, entsprechend zu kürzen, in Hinblick auf die Gewährleistung einer ordentlichen Haushaltsführung korrekt.

    (1) ABl. L 142 vom 2.6.1997.

    (2) ABl. L 79 vom 23.3.1994.

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