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Document 92001E003610
WRITTEN QUESTION E-3610/01 by Herbert Bösch (PSE) to the Commission. Cross-border provision of services involving Austria and Italy.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3610/01 von Herbert Bösch (PSE) an die Kommission. Grenzüberschreitende Dienstleistungen Österreich-Italien.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3610/01 von Herbert Bösch (PSE) an die Kommission. Grenzüberschreitende Dienstleistungen Österreich-Italien.
ABl. C 147E vom 20.6.2002, p. 211–211
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3610/01 von Herbert Bösch (PSE) an die Kommission. Grenzüberschreitende Dienstleistungen Österreich-Italien.
Amtsblatt Nr. 147 E vom 20/06/2002 S. 0211 - 0211
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3610/01 von Herbert Bösch (PSE) an die Kommission (8. Januar 2002) Betrifft: Grenzüberschreitende Dienstleistungen Österreich-Italien Die italienische Verwaltung der Brenner-Autobahn A.G. untersagt es österreichischen Unternehmen, auf italienischer Seite einem Auftrag auf Abschleppung stehengebliebener Fahrzeuge nachzukommen. Nur konzessionierte italienische Abschleppdienste dürfen stehengebliebene Autos auf italienischer Seite abschleppen. Andererseits führt z. B. der ACI auf österreichischer Seite Abschleppungen durch. 1. Ist die Untersagung dieser grenzüberschreitenden Dienstleistung zulässig? 2. Welche Schritte wird die Generaldirektion Wettbewerb unternehmen, um diese Einschränkung des freien Verkehrs von Dienstleistungen zu unterbinden? Antwort von Frederik Bolkestein im Namen der Kommission (22. Februar 2002) Die Kommission hatte bisher keine Kenntnis von einer derartigen Einschränkung. Die Kommission bedauert, die Anfrage derzeit nicht beantworten zu können, da ihr genaue Anhaltspunkte zur Art des betreffenden Systems und zu dessen Rechtsgrundlage fehlen. (So stellt sich z. B. die Frage, ob das System auf ein Gesetz oder eine andere Rechts- oder Verwaltungsvorschrift zurückgeht oder auf eine Entscheidung im Zusammenhang mit einer Konzession oder einem Exklusivvertrag zwecks Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben usw.) Wenn die Kommission über diese Anhaltspunkte verfügen würde, könnte sie der Frage nachgehen, welche Vorschriften des Gemeinschaftsrechts gegebenenfalls anwendbar wären.