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Document 92001E003546

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3546/01 von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission. Kontrolle der Verwendung von doppelten Netzen, mit deren Hilfe Fischereifahrzeuge durch eine kleinere Maschenweite den Fang vergrößern.

ABl. C 172E vom 18.7.2002, p. 78–79 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92001E3546

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3546/01 von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission. Kontrolle der Verwendung von doppelten Netzen, mit deren Hilfe Fischereifahrzeuge durch eine kleinere Maschenweite den Fang vergrößern.

Amtsblatt Nr. 172 E vom 18/07/2002 S. 0078 - 0079


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3546/01

von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission

(8. Januar 2002)

Betrifft: Kontrolle der Verwendung von doppelten Netzen, mit deren Hilfe Fischereifahrzeuge durch eine kleinere Maschenweite den Fang vergrößern

1. Ist der Kommission bekannt, dass auf einigen Fischereifahrzeugen die Maschenweite ihrer Schleppnetze von 80 Millimeter verkleinert wird, indem auf der Innenseite der Netze ein zweites Schleppnetz, das sogenannte Innenschleppnetz, befestigt wird, so dass die Maschen der zwei Netze sich überkreuzen, was eine beträchtliche Verkleinerung der Maschenweite zur Folge hat, und so auch kleinere Fische gefangen werden und das Meer leergefischt werden kann?

2. Werden Innenschleppnetze bisher nur durch Inspektionsschiffe auf See aufgespürt, die Fischereifahrzeuge während der Arbeit aufsuchen, um die Fischer bei der Verwendung von Schleppnetzen auf frischer Tat ertappen zu können, und nicht vorbeugend vor dem Auslaufen?

3. Was spricht dagegen, dass das Vorhandensein von Innenschleppnetzen bereits vor dem Auslaufen kontrolliert wird? Wird diese vorbeugende Kontrolle durch europäische Rechtsvorschriften oder durch divergierende Regelungen der Mitgliedstaaten verhindert?

4. Was gedenkt die Kommission zu unternehmen, um die Kontrolle nicht auf die Verwendung von Schleppnetzen auf See zu beschränken, sondern bereits im Vorbereitungsstadium an Land mit der Bekämpfung der Verwendung von Innenschleppnetzen zu beginnen?

Quelle: Rotterdams Dagblad vom 30. November 2001.

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(13. Februar 2002)

Der Kommission ist bekannt, dass maschenverschließende Vorrichtungen verwendet werden. So werden, vor allem in der Seezungenfischerei, Innenschleppnetze oder Inletts (niederländische Übersetzung: binnenkuil) eingesetzt. Das Problem wird im Bericht über die Überwachung der Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP)(1) angesprochen.

Maschenverschließende Vorrichtungen wie Inletts wurden jedoch nicht nur auf See festgestellt. Die zuständigen Behörden der Niederlande haben schon früher ein Kontrollprogramm durchgeführt, bei dem Fischereifahrzeuge in Häfen durchsucht wurden, bei denen der Verdacht bestand, dass sie Inletts einsetzen. Nach den ersten Kontrollen waren die Betreiber dieser Fischereifahrzeuge auf die Kontrollen vorbereitet, und Inletts waren nicht mehr nachzuweisen, wenn verdächtige Schiffe in Häfen kontrolliert wurden. Die Kontrolleure beobachteten, dass Kapitäne auf andere Methoden zurückgriffen, um die gesetzlich vorgeschriebene Maschenöffnung zu verkleinern. So wurden beispielsweise Steerte mit Seilen zusammengebunden, die beim Einholen des Fanggeräts reißen. Derartige Praktiken können nur auf See kontrolliert werden.

Nach geltendem Gemeinschaftsrecht fällt die Umsetzung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

Der Einsatz von Geräten zur Verkleinerung der Maschenöffnungen, die nicht in der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der Kommission vom 6. Dezember 1984 über das Anbringen von Vorrichtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen(2) definiert sind, ist nach geltendem Gemeinschaftsrecht verboten.

Laut Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(3) werden alle Fischereitätigkeiten sowohl auf See als auch an Land kontrolliert. Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, und insbesondere durch Bereitstellung ausreichender Finanz- und Arbeitsmittel gewährleisten, dass die Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik, vor allem in Bezug auf die gesetzlich vorgeschriebene Maschenöffnung und die Fischmindestgrößen, eingehalten werden. Außerdem müssen gemäß der genannten Verordnung die Sanktionen, die bei Verstoß gegen die geltenden Vorschriften verhängt werden, von weiteren Verstößen abschrecken. Der Schutz von Jungfischen ist für die Erneuerung der Fischbestände unerlässlich. Der Einsatz von Inletts zur Verkleinerung der Maschenöffnung und ähnliche unverantwortliche Fangpraktiken werden daher von den Hauptinteressengruppen abgelehnt. Vor diesem Hintergrund fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf, die oben beschriebenen Praktiken durch Kontrollen sowohl auf See als auch an Land zu bekämpfen.

(1) KOM(2001) 526 endg.

(2) ABl. L 318 vom 7.12.1984.

(3) ABl. L 261 vom 20.10.1993.

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