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Document 92001E003385

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3385/01 von Ioannis Marínos (PPE-DE) an die Kommission. Dschihad-Steuer.

    ABl. C 172E vom 18.7.2002, p. 47–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    92001E3385

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3385/01 von Ioannis Marínos (PPE-DE) an die Kommission. Dschihad-Steuer.

    Amtsblatt Nr. 172 E vom 18/07/2002 S. 0047 - 0048


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3385/01

    von Ioannis Marínos (PPE-DE) an die Kommission

    (7. Dezember 2001)

    Betrifft: Dschihad-Steuer

    Veröffentlichungen in der europäischen Presse zufolge wird in Europa (insbesondere in Deutschland) bei den illegalen, halbillegalen und legalen islamischen Einwanderern die sogenannte Dschihad-Steuer erhoben, und zwar mit Hilfe eines ebenfalls illegalen Bankensystems. Ganz konkret heißt das, dass dieses in den Ländern Westeuropas operierende Bankensystem es den illegalen Einwanderern (die keine Möglichkeit haben, legale Banktransaktionen zu tätigen) ermöglicht, Geld in ihre Heimatländer zu senden.

    Dieses sogenannte Hawala-System besteht in der Einschaltung von Vermittlern im Wohnsitzland der Einwanderer; nach Einbehaltung einer Kommission sorgen sie dafür, dass das Geld in die Herkunftsländer der legalen oder illegalen Einwanderer gesandt wird. Im Rahmen dieser Transaktion wird mit dem vollen Einverständnis der Beteiligten die Dschihad-Steuer einbehalten, die der finanziellen Unterstützung der Taliban dient.

    Hat die Kommission Kenntnis vom Funktionieren dieses illegalen Bankensystems, und was gedenkt sie zu unternehmen, um diese finanzielle Unterstützung des Terrorismus im Einklang mit den Beschlüssen des Rates, des Europäischen Parlaments und der Vereinten Nationen zu stoppen?

    Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

    (28. Januar 2002)

    Die Kommission hat Kenntnis davon genommen, dass das Hawala-System zur Geldüberweisung bei der Finanzierung von Aktivitäten bestimmter terroristischer Gruppen angeblich eine wichtige Rolle gespielt hat. Ihr ist bewusst, dass in diesem auf Vertrauen basierenden System häufig keine schriftlichen Belege für Transaktionen vorliegen und es daher schwierig ist, einen solchen Verdacht zu prüfen oder zu erhärten.

    Allgemein gelten für Überweisungen zwischen EU-Staaten und Drittländern die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Kapital- und Zahlungsverkehr. Jedoch verstoßen die von dem Herrn Abgeordneten angesprochenen Überweisungen möglicherweise gegen einzelstaatliche Bankgesetze (beispielsweise in Deutschland, wo zur Durchführung von

    Geldüberweisungen eine Banklizenz erforderlich ist), gegen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Geldwäsche (je nach Herkunft der Mittel) oder gegen EU-Verordnungen, mit denen finanzielle Sanktionen verhängt werden (je nach Empfänger bzw. Bestimmungsland). Die Tatsache allein, dass diese Überweisungsmöglichkeiten auch illegalen Einwanderern angeboten werden, macht sie noch nicht ungesetzlich.

    Was den Verdacht bezüglich der Finanzierung terroristischer Aktivitäten angeht, empfahl die Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche (Financial Action Task Force, FATF) am 30. Oktober 2001 unter anderem, all diejenigen, die Dienstleistungen zur Überweisung von Geld bzw. Valuta auch mittels eines informellen Geld- bzw. Valutatransfersystems oder Netzes anbieten, einer Lizenz- oder Registrierpflicht zu unterstellen und die Gesetze und Verordnungen zur Bekämpfung der Geldwäsche, die für Finanzinstitute gelten, auch auf sie anzuwenden. Die Arbeitsgruppe kam des Weiteren überein, dass gegen natürliche und juristische Personen, die solche Dienstleistungen illegal erbringen, verwaltungs-, zivil- oder strafrechtlich vorgegangen werden soll (Spezielle Empfehlung Nr. VI).

    Wenn, wie der Herr Abgeordnete angibt, ein bestimmter Betrag zur finanziellen Unterstützung der Taliban einbehalten wird, verstößt die Überweisung dieser finanziellen Mittel an die Taliban wahrscheinlich gegen die Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates vom 6. März über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan(1). Die Kommission verfügt jedoch nicht über Beweise dafür, dass in der Gemeinschaft ansässige bzw. ihrer Rechtshoheit unterliegende natürliche oder juristische Personen Überweisungen finanzieller Mittel vornehmen, die gegen die Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates verstoßen.

    Die Kommission wird die angesprochenen Finanzüberweisungen über das Hawala-System weiter verfolgen und, wo erforderlich, Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorschlagen.

    (1) ABl. L 67 vom 9.3.2001.

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