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Document 92001E001139

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1139/01 von Edward McMillan-Scott (PPE-DE) an die Kommission. Betrügereien im Referat für Fremdenverkehr bei der Kommission.

    ABl. C 81E vom 4.4.2002, p. 12–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    92001E1139

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1139/01 von Edward McMillan-Scott (PPE-DE) an die Kommission. Betrügereien im Referat für Fremdenverkehr bei der Kommission.

    Amtsblatt Nr. 081 E vom 04/04/2002 S. 0012 - 0013


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1139/01

    von Edward McMillan-Scott (PPE-DE) an die Kommission

    (10. April 2001)

    Betrifft: Betrügereien im Referat für Fremdenverkehr bei der Kommission

    Hat die Kommission das Geld erhalten, das ihr Herr Tzoanos und Herr Chatillon aufgrund der Urteile der französischen Gerichte in dieser Rechtssache vom letzten Herbst wegen Betrügereien im Referat für Fremdenverkehr der Kommission schulden?

    Falls nein, was unternimmt die Kommission, um dieses Geld beizutreiben?

    Welche Disziplinarmaßnahmen hat die Kommission gegen die Kommissionsbeamten ergriffen, die wissentlich oder unwissentlich die Betrügereien im Referat für Fremdenverkehr der Kommission ermöglicht haben, deren Herr Tzoanos und Herr Chatillon vor den französischen Gerichten im letzten Jahr für schuldig befunden wurden? Wie viele jener Beamten wurden befördert oder zurückgestuft?

    Was ist der Kommission hinsichtlich der Gründe dafür bekannt, dass es so lange dauert, bis die Rechtssache betreffend die Anschuldigungen wegen Betrügereien, in die Herr Tzoanos und Herr Chatillon im Referat für Fremdenverkehr der Kommission verwickelt waren, und für den die belgische Justiz zuständig ist, vor Gericht verhandelt wird?

    Warum blieben im Rahmen der vor kurzem von der französischen Justiz abgeschlossenen Rechtssache betreffend Betrügereien im Referat für Fremdenverkehr der Kommission das Europäische Jahr des Fremdenverkehrs und die Handlungen von Personen inner- und außerhalb der Kommission unberücksichtigt, denen eine Verwicklung nachgesagt wird?

    Was hat die Kommission falls überhaupt unternommen, um Herrn Tzoanos nach seiner Verurteilung durch die französische Justiz wegen Betrügerei im Referat für Fremdenverkehr der Kommission sein Ruhegehalt abzusprechen?

    Welche disziplinarischen Schritte plant die Kommission gegen ehemalige und jetzige Bedienstete, die in die Vorgänge um Herrn Tzoanos verwickelt waren, die Gegenstand des Urteils gegen die Kommission in der jüngsten IPK-Rechtssache vor dem Europäischen Gerichtshof waren?

    Wird die Kommission, nachdem ein französisches Gericht nunmehr die Betrügereien im Referat für Fremdenverkehr der Kommission von Anfang der 90er-Jahre nachgewiesen hat, anerkennen, dass die von mehreren Kommissionsmitgliedern vor dem Europäischen Parlament abgegebenen Erklärungen, in denen Betrügereien in Abrede gestellt wurden, völlig unzutreffend waren? Wird sie in geeigneter Weise ihre Dankbarkeit gegenüber jenen Personen zum Ausdruck bringen, die bisweilen unter Gefährdung ihrer Laufbahn die betrügerischen Machenschaften von Herrn Tzoanos und Herrn Chatillon und die Versuche höherer Kommissionsbeamter, das Geschehen abzuleugnen, an die Öffentlichkeit gebracht haben?

    Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

    (12. September 2001)

    In der Rechtssache wegen Betrügereien im Tourismusreferat der Kommission ist Berufung eingelegt worden, und die Entscheidung des Tribunal de premiére instance de Paris steht noch aus. Diese Entscheidung kann nach französischem Recht Auswirkungen auf das Urteil haben, das gegen jeden einzelnen der beiden betroffenen Beamten verhängt wurde, auch wenn einer von ihnen keine Berufung eingelegt hat. Das Urteil kann daher nicht als endgültig und rechtskräftig betrachtet werden. Dass ein französisches Gericht nunmehr die Betrügereien im Referat für Fremdenverkehr der Kommission von Anfang der neunziger Jahre nachgewiesen hat, wie der Herr Abgeordnete in der letzten Frage schreibt, muss also erst noch von der Berufungsinstanz bestätigt werden.

    Zu den Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass das geschuldete Geld erstattet wird, sobald das Urteil endgültig und rechtskräftig ist: als Nebenklägerin (partie civile) in diesem Fall hat die Kommission bei den belgischen Justizbehörden beantragen können, die Pensionszahlungen an den als hauptverantwortlich geltenden Beamten einfrieren zu dürfen, um sie dann, nach einem entsprechenden Urteil des Tribunal de première instance de Paris, einziehen zu können. Dadurch würde das geschuldete Geld teilweise beigetrieben. Am 28. Juni 2001 genehmigte das Brüsseler Gericht erster Instanz, wie beantragt, das Einfrieren von 1 150 000. Die ersten Anhörungen im Berufungsverfahren in Paris fanden im Januar 2001 statt, und eine Entscheidung wird nicht vor Ende des Jahres erwartet. Weitere Maßnahmen zur Beitreibung des gesamten Betrages kann die Kommission erst in Betracht ziehen, wenn das Urteil endgültig und rechtskräftig ist. Zu gegebener Zeit wird die Kommission verschiedene Aspekte prüfen, die in diesem Zusammenhang von Bedeutung sind, und insbesondere der Frage nachgehen, ob sie sich in diesem Fall auf Artikel 22 des Statuts berufen soll.

    Was das Urteil des Tribunal de première instance de Paris anbetrifft, so kann die Kommission bestätigen, das sich dieses Strafverfahren nicht auf die Projekte im Zusammenhang mit dem Europäischen Jahr des Tourismus (EJT) bezieht, sondern auf Projekte des folgenden Programms, des Aktionsplans zur Förderung des Tourismus. Jedoch wurden Einzelheiten zu den EJT-Projekten sowie Unterlagen und Stellungnahmen des Europäischen Rechnungshofes im Jahre 1996 den französischen Verwaltungsbehörden und dem französischen Rechnungshof übermittelt. Bisher wurde bei den französischen Justizbehörden im Zusammenhang mit diesen Projekten noch nicht förmlich Klage erhoben. Sobald das Europäische Betrugsbekämpfungsamt (OLAF) erfahren hatte, das diese Behörden über Einzelheiten der EJT-Projekte unterrichtet waren, forderte OLAF die Strafverfolgungsbehörden auf, die betreffenden Fakten zu berücksichtigen. Die Justizbehörden lehnten dies jedoch ab, unter Hinweis darauf, dass der Sachverhalt verjährt sei und nicht mit dem Fall im Zusammenhang stehe, der Gegenstand des laufenden Verfahren ist.

    Gemäß der Verpflichtung, die die Kommission in ihrem Bericht an Parlament und Rechnungshof im Juli 1998 eingegangen ist, arbeiten die Kommissionsdienststellen weiterhin daran, genau zu berechnen, welche Gelder die EJT-Begünstigten der Kommission schulden; sie werden die Pariser Staatsanwaltschaft zu gegebener Zeit über alle wichtigen Erkenntnisse informieren.

    Im Rahmen dieser Angelegenheit hat die Kommission mehrere Disziplinarverfahren eingeleitet. Wegen der Vorwürfe, die gegen den hauptverantwortlichen Beamten erhoben werden, laufen, wie erwähnt, Strafverfahren in Frankreich, sodass die kommissionsinternen Verfahren statutsgemäß ausgesetzt worden sind, bis die zuständigen Gerichte ein endgültiges und rechtskräftiges Urteil erlassen haben. In Bezug auf Vorwürfe, auf die im Zuge der Strafverfahren nicht eingegangen wird, hat die Kommission die Disziplinarverfahren abgeschlossen und beide Beamte entlassen. Die Klage, die gegen diese Entscheidung von dem hauptverantwortlichen Beamten erhoben wurde, wurde vom Gericht erster Instanz und dann auch vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften abgewiesen.

    Was die Frage des Herrn Abgeordneten zur Dauer des bei dem belgischen Gericht anhängigen Verfahrens und zu dem Gegenstand des bereits in Frankreich erlassenen Urteils anbetrifft, so möchte die Kommission darauf hinweisen, dass sie die Souveränität der Mitgliedstaaten zu respektieren hat und dass es ausschließlich Sache der nationalen Justizbehörden ist, über Zielrichtung und Umfang von Strafverfahren zu befinden.

    Die jüngste IPK-Rechtssache, auf die der Herr Angeordnete Bezug nimmt, ist noch immer beim Gerichtshof anhängig.

    Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Bediensteten aufgrund ihrer Treuepflicht gegenüber dem Organ als Arbeitgeber verpflichtet sind, Unregelmäßigkeiten zu melden, und stimmt mit dem Herrn Abgeordneten darin überein, dass Beamten, die derlei Unregelmäßigkeiten auf statutskonforme Weise ans Licht bringen, aus ihrem verantwortungsvollen Handeln kein Nachteil entstehen darf. 1999 verbesserte die Kommission deshalb die einschlägigen Regelungen, damit schwerwiegende rechtswidrige Handlungen auf sichere und wirksame Weise zur Anzeige gebracht werden können und der Hinweisgeber geschützt ist. Im Rahmen der Reformvorschläge der Kommission, die zurzeit von den zuständigen Stellen geprüft werden, spricht sich die Kommission dafür aus, diese Regelungen weiter zu verbessern und auszubauen.

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