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Document 92001E000226

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0226/01 von Olivier Dupuis (TDI) an den Rat. Rechtsgrundlage von Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen.

ABl. C 81E vom 4.4.2002, p. 2–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92001E0226

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0226/01 von Olivier Dupuis (TDI) an den Rat. Rechtsgrundlage von Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen.

Amtsblatt Nr. 081 E vom 04/04/2002 S. 0002 - 0003


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0226/01

von Olivier Dupuis (TDI) an den Rat

(1. Februar 2001)

Betrifft: Rechtsgrundlage von Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen

Trotz der wiederholt eingegangenen Verpflichtungen und der wiederholten Erklärungen der Europäischen Union in Bezug auf die Balkanländer Verpflichtungen, die erst vor kurzem anlässlich der Konferenz von Zagreb erneut wiederholt wurden, läuft das Verfahren zur Festlegung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens EU/Mazedonien, das als Modell für alle künftigen Abkommen dienen soll, Gefahr, zum Stillstand zu kommen, sollte sich bestätigen, dass das Sekretariat des Rates beabsichtigt, für Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen eine eigene Rechtsgrundlage auf der Grundlage der Artikel betreffend Justiz und Inneres sowie die GASP des Vertrags über die Europäische Union vorzulegen. Eine derartige Haltung wird, sollte sie sich bestätigen, unweigerlich schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Insbesondere würde sie einen Aufschub des Abschlusses des Abkommens auf unbestimmte Zeit mit sämtlichen vorstellbaren Auswirkungen für Mazedonien bedeuten. Außerdem würde sie von der öffentlichen Meinung in Mazedonien und den anderen Ländern, mit denen derartige Abkommen unterzeichnet werden sollen, unweigerlich als neues Signal für den Mangel an echtem Interesse der Union an dieser Region ausgelegt werden. Und schließlich würde sie einen neuen Abschnitt der derzeit stattfindenden Beschneidung der Zuständigkeitsbereiche der Kommission kennzeichnen.

Ist sich der Rat des Ausmaßes und der Schwere der Auswirkungen bewusst, die die Schaffung einer eigenen Rechtsgrundlage für Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen nach sich ziehen würde? Ist sich der Rat ferner bewusst, dass durch die Formalisierung eines derartigen Vorschlags die Gefahr besteht, einen interinstitutionellen Konflikt ins Leben zu rufen, mit dem der Gerichtshof in Luxemburg befasst werden könnte?

Antwort

(20. November 2001)

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wurde auf der Tagung des Rates Allgemeine Angelegenheiten am 9. April unterzeichnet. Die Rechtsgrundlage für den Beschluss über die Unterzeichnung entsprach der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage, d.h. der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1.

Was den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens betrifft, so schlug die Kommission folgende Rechtsgrundlage vor: den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 2, den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere Artikel 95, sowie den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 101 Absatz 2. Der Rat hat sich auf eine gemeinsame Ausrichtung bezüglich dieser von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage geeinigt; diese war auch die Grundlage für das Ersuchen des Rates an das Parlament, dem Vorschlag zuzustimmen. Das Parlament hat seine Zustimmung am 2. Mai 2001 erteilt.

Die Mitgliedstaaten haben die Ratifizierung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens auf einzelstaatlicher Ebene eingeleitet. Nach Abschluss der Ratifizierungsverfahren kann der Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Abkommens gefasst werden. Bis dahin werden die handelsbezogenen Aspekte des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens durch ein Interimsabkommen geregelt, das am 1. Juni dieses Jahres in Kraft tritt.

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