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Document 92000E003729

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3729/00 von Michel Hansenne (PPE-DE) an die Kommission. Abzug der MwSt. ‐ Leitlinien des Ausschusses für die MwSt..

ABl. C 174E vom 19.6.2001, p. 128–129 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92000E3729

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3729/00 von Michel Hansenne (PPE-DE) an die Kommission. Abzug der MwSt. ‐ Leitlinien des Ausschusses für die MwSt..

Amtsblatt Nr. 174 E vom 19/06/2001 S. 0128 - 0129


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3729/00

von Michel Hansenne (PPE-DE) an die Kommission

(30. November 2000)

Betrifft: Abzug der MwSt. Leitlinien des Ausschusses für die MwSt.

Aus einer Mitteilung der irischen Mehrwertsteuerverwaltung vom August 1990, die in der Broschüre VAT and Financial Services (MwSt. und Finanzdienstleistungen) veröffentlicht wurde (Juni 1999, Anhang VIII, S. 102), geht hervor, daß während eines Treffens des MwSt.-Ausschusses in Brüssel eine Einigung dahingehend erzielt wurde, daß sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf von Unternehmensanteilen steuerbefreite Tätigkeiten betreffen und somit nicht zum Abzug der Mehrwertsteuer vor Steuer berechtigen.

Kann die Kommission, die in dem durch Artikel 29 der Richtlinie 77/388/EWG(1) eingesetzten Beratenden Ausschuß für die Mehrwertsteuer den Vorsitz führt und die Sekretariatsgeschäfte wahrnimmt, bestätigen, daß es sich hierbei um eine übereinstimmende Ausrichtung dieses Ausschusses handelt? Wenn ja, weshalb hat die Kommission eine derartige Leitlinie nicht öffentlich bekannt gemacht?

Aus welchen Gründen hat die Kommission seit 1992 erst zwei Mal einen Bericht über das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in den Mitgliedstaaten vorgelegt, während gemäß Artikel 34 der Richtlinie 77/388/EWG ein derartiger Bericht zum ersten Mal am 1. Januar 1982 und danach alle zwei Jahre hätte vorgelegt werden sollen?

(1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(2. Februar 2001)

Die Kommission bestätigt, daß die Delegationen im Rahmen einer Sitzung des MwSt-Ausschusses im Juli 1990 einstimmig die Ansicht vertreten haben, daß die MwSt auf die im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen entstehenden Kosten nicht abzugsfähig ist, da es sich um Aufwendungen handelt, die sich auf Operationen beziehen, die gemäß Artikel 13 Titel B Buchstabe d) Punkt 5 der Sechsten Richtlinie des Rates 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, von der Steuer befreit sind.

Der mit Artikel 29 der Sechsten MwSt-Richtlinie eingesetzte Ausschuß hat eine beratende Funktion, und seine Leitlinien besitzen keinerlei Rechtsstatus. Die Mitgliedstaaten sind demnach nicht gehalten, die verabschiedeten Leitlinien umzusetzen. Jedem einzelnen Mitgliedstaat ist es freigestellt zu beschließen, von der gemeinsamen Auslegung abzuweichen, doch können die Abweichungen auch die Folge von Gerichtsurteilen sein, die auf gemeinsamen Auslegungen beruhende Praktiken untersagen. Da die Leitlinien keine Rechtswirkung haben, können sie von den streitenden Parteien vor Gericht nicht geltend gemacht werden. Darüber hinaus sind die Leitlinien auch kein Bestandteil der Vereinbarungen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten.

In seiner nach Artikel 29 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie festgesetzten Geschäftsordnung hat der Ausschuß übrigens vorgesehen, daß zu speziellen Fragen angenommene Leitlinien von einem Mitgliedstaat unter seiner ausschließlichen Zuständigkeit veröffentlicht werden können.

Unter diesen Umständen ist die Kommission der Ansicht, daß sie nicht befugt ist, für die Veröffentlichung der Leitlinien des MwSt-Ausschusses zu sorgen.

Der Mangel an Transparenz einerseits und der fehlende Rechtsstatus der Leitlinien andererseits haben jedoch dazu geführt, daß die Kommission im Juni 1997 den Vorschlag einer Richtlinie unterbreitet hat, die die Änderung der Geschäftsordnung des MwSt-Ausschusses(1) vorsieht. Dieser Vorschlag zielt darauf ab, den mit Zustimmung des Ausschusses angenommenen Beschlüssen der Kommission Rechtskraft zu verleihen und für ihre offizielle Veröffentlichung Sorge zu tragen. Nach Ansicht der Kommission würde die Änderung der Geschäftsordnung des Ausschusses auf Gemeinschaftsebene eine einheitlichere Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ermöglichen. Bislang ist es dem Rat nicht gelungen, eine Einigung über diesen Vorschlag herbeizuführen.

In dem Bericht der Kommission über das Funktionieren der MwSt-Übergangsregelung(2) von 1994 sowie in der technischen Aufzeichnung der Kommissionsdienststellen über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem von 1996 wird die Funktionsweise

des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems im einzelnen beschrieben. Die geringen in den Jahren nach dem Bericht über 1996 im Rat erzielten Fortschritte haben jedoch nur zu sehr wenigen wesentlichen Änderungen bei der Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems geführt. Aus diesem Grunde wurde von der Kommission am 7. Juni 2000 eine neue Strategie zur Verbesserung der Funktionsweise des Mehrwertsteuersystems im Binnenmarkt(3) angenommen. In der Zwischenzeit hat die Kommission es vorgezogen, ihre Bemühungen auf die Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften zu konzentrieren, wie z.B. Richtlinienvorschläge im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs, der Steuerschuldner, des Vorsteuerabzugsrechts sowie der ermäßigten Sätze auf arbeitsintensive Dienstleistungen.

(1) ABl. C 278 vom 13.9.1997.

(2) KOM(94) 515 endg.

(3) KOM(2000) 348 endg.

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