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Document 92000E003255

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3255/00 von Brice Hortefeux (PPE-DE) an die Kommission. Änderung der Postrichtlinie ‐ Schaffung eines Ausgleichsfonds.

ABl. C 136E vom 8.5.2001, p. 213–214 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92000E3255

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3255/00 von Brice Hortefeux (PPE-DE) an die Kommission. Änderung der Postrichtlinie ‐ Schaffung eines Ausgleichsfonds.

Amtsblatt Nr. 136 E vom 08/05/2001 S. 0213 - 0214


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3255/00

von Brice Hortefeux (PPE-DE) an die Kommission

(20. Oktober 2000)

Betrifft: Änderung der Postrichtlinie Schaffung eines Ausgleichsfonds

Im Hinblick auf die erhebliche Einschränkung des Umfangs der reservierbaren Dienste (Vorschlag der Kommission vom 30. Mai 2000 KOM(2000) 319 end) scheint die Europäische Kommission zur Aufrechterhaltung der Finanzierung des Universaldienstes weitgehend auf den Ausgleichsfonds zu vertrauen.

Jedoch macht die Kommission über die Modalitäten der Einführung dieses Ausgleichsfonds beispielsweise im Unterschied zum Telekommunikationssektor, für den die Grundsätze in den Richtlinienvorschlägen genau dargestellt sind, keine genauen Angaben.

1. Kann die Kommission die Einzelheiten der Analyse vorlegen, auf die sie ihre Vorstellung von der Einführung dieses Ausgleichsfonds stützt? Kann sie dessen Funktionsweise und langfristige Finanzierung genau beschreiben?

2. Wird die Einführung dieses Ausgleichsfonds ausreichen, um die Qualität des Postdienstes in den ländlichen oder schwach besiedelten Gebieten zu gewährleisten?

3. Wird die Einführung dieses Ausgleichsfonds allen Benutzern einen gleichen Zugang zum Postdienst, insbesondere was die Preise angeht, ermöglichen?

Antwort von Frederik Bolkestein im Namen der Kommission

(21. November 2000)

1. Der Ausgleichsfonds ist eine der Zusatzmaßnahmen, die gemäß Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität(1) von den Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Universaldienstes eingesetzt werden können. Dieses Konzept stützt sich darauf, dass das in der Richtlinie vorgeschriebene Kostenrechnungssystem Kostentransparenz gewährleisten dürfte.

Fünf Mitgliedstaaten haben in ihren Rechtsvorschriften einen Ausgleichsfonds vorgesehen, ihn jedoch noch nicht eingerichtet. Da diese Maßnahmen Elemente staatlicher Beihilfen enthalten können, wird die Kommission prüfen, ob die entsprechenden Modalitäten mit den Wettbewerbsregeln im Einklang stehen. Auf dieser Grundlage kann sie gegebenenfalls Zusatzbestimmungen für diese Ausgleichsfonds vorschlagen, wie es im Telekommunikationssektor geschehen ist.

Es erscheint indessen nicht sinnvoll, jetzt eine theoretische Studie über die Funktionsweise eines Ausgleichsfonds vorzunehmen, wo die Kriterien für eine solche Maßnahme bereits in der Richtlinie 97/67/EG vorgegeben sind (Artikel 9).

2. Die geltende Richtlinie legt den Universaldienst als in jedem Mitgliedstaat zu gewährleistendes Minimum fest. Die Aktivierung eines Ausgleichsfonds wird in der Mehrzahl der Fälle vermutlich nicht notwendig sein, um den Universaldienst sicherzustellen, denn der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG über die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft sieht vor, dass den Anbietern von Universaldienstleistungen, falls erforderlich, weiterhin ein Bereich reserviert werden kann, der 50 % der Gesamteinnahmen dieser Anbieter aus Postdiensten entspricht.

3. Ja. Die einzelnen Maßnahmen, die die Richtlinie zur Gewährleistung des Universaldienstes vorsieht, bzw. eine Kombination dieser Maßnahmen (reservierter Dienst, Bedingungen für die Lizenzerteilung, kostenorientierte Tarife, Ausgleichsfonds) werden gleichen Zugang zum Postdienst für alle Nutzer gewährleisten.

(1) ABl. L 15 vom 21.1.1998.

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