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Document 92000E003221

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3221/00 von Glyn Ford (PSE) an den Rat. Ausnahmeregelung von der Tabakrichtlinie.

    ABl. C 174E vom 19.6.2001, p. 25–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    92000E3221

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3221/00 von Glyn Ford (PSE) an den Rat. Ausnahmeregelung von der Tabakrichtlinie.

    Amtsblatt Nr. 174 E vom 19/06/2001 S. 0025 - 0026


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3221/00

    von Glyn Ford (PSE) an den Rat

    (20. Oktober 2000)

    Betrifft: Ausnahmeregelung von der Tabakrichtlinie

    Nach dem Gemeinsamen Standpunkt zur EU-Tabakrichtlinie soll in 14 oder 15 Mitgliedstaaten die Produktion von Zigaretten mit über 10 Milligramm Teergehalt und ihre Ausfuhr ab 1. Januar 2004 verboten werden. Der Gemeinsame Standpunkt sieht jedoch eine Ausnahmeregelung für Griechenland vor, die die Herstellung, Vermarktung und Ausfuhr von Zigaretten mit höherem Teergehalt bis 2007 gestattet. Liegt hier nicht ein eindeutiger Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Regeln für den Binnenmarkt und den Wettbewerb vor, weil andere Hersteller in der EU, insbesondere im VK, für die die Richtlinie mit ähnlichen sozioökonomischen Folgen verbunden wäre, benachteiligt würden?

    Antwort

    (26. Februar 2001)

    Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 31. Juli 2000(1) ist vorgesehen, daß ab dem 1. Januar 2004 in den Mitgliedstaaten in den freien Verkehr gebrachte, vermarktete oder hergestellte Zigaretten einen Teergehalt von 10 mg je Zigarette nicht überschreiten dürfen.

    Wie Sie bemerken, ist im Gemeinsamen Standpunkt für im Hoheitsgebiet Griechenlands hergestellte und vermarktete Zigaretten eine Ausnahmeregelung in Bezug auf den Teerhöchstgehalt vorgesehen. In Griechenland hergestellte Zigaretten mit einem Teergehalt von über 10 mg können daher nicht außerhalb Griechenlands vermarktet werden.

    Wie Ihnen bewußt ist, soll mit dieser Richtlinie die Beseitigung der Unterschiede zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen gefördert werden, die das Funktionieren des Binnenmarkts behindern.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Gemeinschaftsrecht einheitlich in allen Mitgliedstaaten anzuwenden. Eine Ausnahmeregelung ist jedoch möglich, wenn sie wie in diesem Fall objektiv begründet und befristet ist.

    (1) ABl. C 300 vom 20.10.2000, S. 49-62.

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