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Document 92000E002289

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2289/00 von John Bowis (PPE-DE) an die Kommission. Mittel für Gesundheitsförderung.

ABl. C 89E vom 20.3.2001, p. 175–176 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92000E2289

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2289/00 von John Bowis (PPE-DE) an die Kommission. Mittel für Gesundheitsförderung.

Amtsblatt Nr. 089 E vom 20/03/2001 S. 0175 - 0176


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2289/00

von John Bowis (PPE-DE) an die Kommission

(11. Juli 2000)

Betrifft: Mittel für Gesundheitsförderung

Während die Gebote für das Aktionsprogramm Gesundheitsförderung als Reaktion auf die Aufforderung vom September 1999 auf der angekündigten Grundlage einer Kostenteilung von 90 % für die EU und 10 % für den Antragsteller eingereicht wurden, wurde den Antragstellerverbänden nunmehr ohne Vorwarnung oder Anhörung beschieden, daß die Kostenteilung auf 70 bzw. 30 % umgestellt worden sei. Ist dies der Kommission bekannt? Ist der Kommission darüber hinaus die negative Wirkung dieses Schritts auf kleine, aber leistungsfähige Verbände bewußt, die bisher für die Kommission Qualitätsarbeit geleistet haben; und wird die Kommission ihre Entscheidung insbesondere gegenüber kleineren Verbänden überdenken, denen man, wie seitens anderer Direktionen, eine Partnerschaft zugesteht?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(13. September 2000)

Die Kommission hat zu keiner Zeit erklärt, dass die normale Finanzierungsgrundlage im Rahmen der Gesundheitsprogramme einen 90-prozentigen Gemeinschaftszuschuss und eine 10-prozentigen Finanzierung durch den Antragsteller vorsieht.

1999 wurde in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen als Hinweis für die Antragsteller erwähnt, dass die durchschnittliche Zuschussfinanzierung für Projekte im Jahre 1998 etwa 60 % betrug. Bezüglich eines Mindest- oder Hoechstbetrags als Prozentanteil des Gemeinschaftszuschusses wurden keine weiteren Hinweise gegeben.

Zwar wurden 1999 einige Projekte bis zu 90 % der zuschußfähigen direkten Kosten finanziert. In den Antragsformularen wurde stets klar ausgeführt, dass es sich hierbei um einen absoluten und außergewöhnlichen Maximalbetrag handelt, den die Kommission ausnahmsweise gewähren würde, wobei der tatsächliche Zuschuß normalerweise von der Kommission festgelegt wird. Der Programmausschuss war hierüber voll unterrichtet.

1999 wurde allerdings beschlossen, dass die Finanzierung normalerweise auf einen Hoechstbetrag von 70 % der zuschussfähigen Kosten zu beschränken ist. Andernfalls könnten die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Beihilfeempfängers und die vorgeschlagenen Maßnahmen angezweifelt werden und der Zuschuss der Kommission seinen Anreiz und Ergänzungscharakter verlieren.

Diese Strategie wurde vom Parlament bestätigt, als es den Haushalt 2000 verabschiedete, wobei insbesondere gefordert wurde, dass alle Zuschüsse zumindest einen Kofinanzierungsanteil von 20 % seitens des Beihilfeempfängers enthalten sollten (Kommentator Haushaltslinie A-302).

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