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Documento 92000E002232

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2232/00 von Elisa Damião (PSE) an den Rat. Abkommen zwischen Südafrika und der Europäischen Union.

ABl. C 103E vom 3.4.2001, p. 93/93 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Web del Parlamento Europeo

92000E2232

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2232/00 von Elisa Damião (PSE) an den Rat. Abkommen zwischen Südafrika und der Europäischen Union.

Amtsblatt Nr. 103 E vom 03/04/2001 S. 0093 - 0093


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2232/00

von Elisa Damião (PSE) an den Rat

(11. Juli 2000)

Betrifft: Abkommen zwischen Südafrika und der Europäischen Union

Portugiesischen Exporteuren zufolge sind trotz des zwischen Südafrika und der Europäischen Union geschlossenen Abkommens weiterhin Dumping-Situationen festzustellen, die einen Verstoß gegen Artikel 2 des Abkommens darstellen und die für die portugiesische Industrie Nachteile mit sich bringen.

Der Rat wird daher gebeten mitzuteilen, welche Maßnahmen er getroffen hat, um Situationen des unlauteren Wettbewerbs zu vermeiden, und welche Bemühungen er unternimmt, damit die portugiesischen Industrien nicht benachteiligt werden.

Antwort

(7. November 2000)

In dem am 11. Oktober 1999 unterzeichneten Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika wird das Bemühen beider Parteien bekräftigt, die aktuelle Umstrukturierung der Wirtschaft in Südafrika zu unterstützen und die Ausweitung und die beiderseitige Liberalisierung des Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs zu fördern. Beide Vertragsparteien haben sich also für eine Entfaltung des gegenseitigen Handelsverkehrs ausgesprochen, zugleich jedoch betont, sie fühlten sich den Grundsätzen und Regeln des Welthandels einschließlich der Anwendung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen verpflichtet. Artikel 23 des Abkommens besagt, dass hierdurch in keiner Weise die GATT-Bestimmungen über Maßnahmen in Dumpingfällen berührt werden und Artikel 24 beschreibt, unter welchen Umständen die Gemeinschaft oder Südafrika Schutzmassnahmen in Übereinstimmung mit dem WTO-Übereinkommen ergreifen können, und zwar dann, wenn eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass den inländischen Herstellern ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht. Artikel 26 sieht vor, dass vor Ergreifen solcher Schutzmaßnahmen dem mit dem Abkommen eingerichteten Kooperationsrat alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung gestellt werden, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen; unter besonderen Umständen, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, können Sicherungsmaßnahmen ohne vorherige Konsultationen ergriffen werden. Es ist anzumerken, dass das Abkommen die Handelspraktiken von Herstellern oder Exporteuren aus der Europäischen Gemeinschaft und Südafrika gegenüber Drittstaaten nicht abdeckt.

Das Abkommen sieht allerdings das Ergreifen spezieller Verfahren für den Fall vor, dass die Industrie der Mitgliedstaaten infolge unlauteren Wettbewerbs durch südafrikanische Hersteller auf dem Europäischen Gemeinschaftsmarkt Schaden nimmt. Die betroffenen Unternehmen sollten ihr Ministerium für Handel ersuchen, entweder die Kommission direkt zu befassen oder aber das Thema im zuständigen Ausschuss des Rates zur Sprache bringen. In der letzten Sitzung des Kooperationsrates EU Südafrika am 31. März 2000 wurde von keinem der Mitgliedstaaten ein Fall von Dumping zur Sprache gebracht.

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