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Document 92000E001700

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1700/00 von Jonas Sjöstedt (GUE/NGL) an die Kommission. Nationale Steuern und Abgaben auf importierte Kraftfahrzeuge.

ABl. C 89E vom 20.3.2001, p. 73–74 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92000E1700

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1700/00 von Jonas Sjöstedt (GUE/NGL) an die Kommission. Nationale Steuern und Abgaben auf importierte Kraftfahrzeuge.

Amtsblatt Nr. 089 E vom 20/03/2001 S. 0073 - 0074


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1700/00

von Jonas Sjöstedt (GUE/NGL) an die Kommission

(29. Mai 2000)

Betrifft: Nationale Steuern und Abgaben auf importierte Kraftfahrzeuge

Kann der schwedische Staat auf ein importiertes gebrauchtes Kraftfahrzeug eine Verkaufssteuer in derselben Höhe wie für ein neues schwedisches Auto erheben? Dieselbe Frage stellt sich für die Erhebung von Umwelt- und Verschrottungsabgaben. Kann der schwedische Staat eine gleich hohe Abgabe für ein importiertes Kraftfahrzeug wie für ein neues schwedisches Auto erheben?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(18. Juli 2000)

Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt es eine Diskriminierung im Sinne des Artikels 90 (ex-Artikel 95) EG-Vertrag dar, wenn ein Mitgliedstaat auf Kraftfahrzeuge, die aus einem anderen Mitgliedstaat

stammen, eine Steuer erhebt, die anhand eines über dem realen Fahrzeugwert liegenden Werts bemessen wird, wenn er bei vergleichbaren inländischen Fahrzeugen den tatsächlichen Wert zu Grunde legt. In der Praxis handelt es sich bei den zu hoch besteuerten Fahrzeugen, um die es in dieser Rechtsprechung geht, um Gebrauchtfahrzeuge; Neuwagen werden in der Regel auf der Basis ihres tatsächlichen Werts besteuert.

Die fraglichen EuGh-Entscheidungen(1) betreffen diejenigen Abgaben für Kraftfahrzeuge, die sich nach deren Wert bemessen. Die in Schweden erhobene Abgabe, auf die sich der Herr Abgeordnete implizit bezieht, ist aber nicht wertbezogen, sondern es handelt sich um eine vom Wert des Fahrzeugs unabhängige feste Gebühr von 700 SEK (= 84,43), die im voraus erhoben wird, um nach Ablauf des Lebenszyklus und bei der endgültigen Rücknahme des Fahrzeugs vom Markt die Verschrottungskosten zu decken. Diese Gebühr (scrapping fee) ist in Schweden für jedes Fahrzeug bei der Erstanmeldung zu entrichten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Neu- oder einen Gebrauchtwagen handelt. Außerdem ist diese Gebühr im Zusammenhang mit der Umweltpolitik dieses Mitgliedstaats zu sehen. Sie soll bewirken, dass Kraftfahrzeuge nach Ablauf ihres Lebenszyklus nicht einfach irgendwo stehen gelassen werden, sondern den Umweltbestimmungen entsprechend verschrottet werden, was von den zugelassenen Betrieben garantiert wird. Deshalb nimmt die schwedische Verwaltung eine Art Teilerstattung (500 SEK) vor, wenn die Fahrzeuge von zugelassenen Betrieben verschrottet werden.

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass diese von der schwedischen Verwaltung bei Erstzulassung eines Kraftfahrzeugs in Schweden erhobene Gebühr dem Gemeinschaftsrecht nicht zuwiderläuft.

Der Kommission ist nicht bekannt, dass abgesehen von dieser Gebühr und der MwSt in Schweden beim Verkauf und der Zulassung von Kraftfahrzeugen noch andere Abgaben erhoben werden.

(1) V. a.: Entscheidung des EuGh vom 11. Dezember 1990, Kommission/Dänemark, Rechtssache C-47/88, Slg. der Rechtsprechung 1990, I-4509; Entscheidung vom 9. März 1995, Nunes Tadeu, Rechtssache C-345/93, Slg. 1993 I-479; Entscheidung vom 23. Oktober 1997, Kommission/Griechenland, Rechtssache C-375/95, Slg. 1997, I-5981.

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