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Document 92000E001048

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1048/00 von Hubert Pirker (PPE-DE) an die Kommission. Ungeklärte Vermögensfragen.

    ABl. C 53E vom 20.2.2001, p. 63–63 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    92000E1048

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1048/00 von Hubert Pirker (PPE-DE) an die Kommission. Ungeklärte Vermögensfragen.

    Amtsblatt Nr. 053 E vom 20/02/2001 S. 0063 - 0063


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1048/00

    von Hubert Pirker (PPE-DE) an die Kommission

    (29. März 2000)

    Betrifft: Ungeklärte Vermögensfragen

    Es ist bekannt, daß die entschädigungslose Einziehung von Vermögen immer völkerrechtswidrig ist. Die politische Bedeutung dieser ungeklärten Vermögensfragen für die Gemeinschaftsrechtsordnung kann nicht durch einen Hinweis auf Artikel 295 EG-Vertrag geklärt werden.

    Wie beurteilt die Kommission im Rahmen der Beitrittsverhandlungen mit der Republik Slowenien diese weiterhin ungeklärten Vermögensfragen? Ist sie bereit, einen Beitrag zur Beseitigung dieses Unrechts zu leisten?

    Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission

    (2. Mai 2000)

    Wie dem Herrn Abgeordneten in der Antwort auf seine schriftlichen Anfragen E-0697/00 und E-0698/00(1) mitgeteilt, wurde der Prozeß der Eigentumsrückgabe in Slowenien in der Stellungnahme der Kommission zu dem Beitrittsantrag Sloweniens zur Union und den darauffolgenden jährlichen regelmäßigen Berichten unter Berücksichtigung der politischen Kriterien von Kopenhagen bewertet.

    Die Kommission verfolgt diese Entwicklung insgesamt im Kontext der bilateralen Beziehungen zu Slowenien. Nach den vorliegenden Auskünften wurden angeblich 52 % der gesamten Rückgabeforderungen erfuellt.

    Die Beitrittsverhandlungen betreffen alle Bereiche des Gemeinschaftsrechts und der Gemeinschaftspolitik, den sogenannten Besitzstand, den jeder Beitrittskandidat zum Zeitpunkt des Beitritts zur Union annehmen und in vollem Umfange umsetzen muß. In dieser Hinsicht weist die Kommission darauf hin, daß sie keinerlei rechtliche Befugnis hat, in dem Prozeß der Eigentumsrückgabe direkt zu intervenieren. Dieser Prozeß fällt nicht unter Artikel 295 (Ex-Artikel 222) des EG-Vertrags, der ausdrücklich vorsieht, daß dieser Vertrag die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt läßt.

    Wie in der Antwort auf die schriftliche Anfrage P-0664/00(2) des Herrn Abgeordneten dargelegt, fällt die Umsetzung der internationalen Übereinkommen über Menschenrechte und so auch der Europäischen Menschenrechtskonvention in erster Linie in die Zuständigkeit der einschlägigen internationalen Organisationen.

    (1) Siehe Seite. 18.

    (2) ABl. C 26 E vom 26.1.2001, S. 85.

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