EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 92000E000858

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0858/00 von Carles-Alfred Gasòliba i Böhm (ELDR) an die Kommission. Streitigkeit in Verbindung mit der Nutzung einer Marke.

ABl. C 53E vom 20.2.2001, p. 32–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

European Parliament's website

92000E0858

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0858/00 von Carles-Alfred Gasòliba i Böhm (ELDR) an die Kommission. Streitigkeit in Verbindung mit der Nutzung einer Marke.

Amtsblatt Nr. 053 E vom 20/02/2001 S. 0032 - 0033


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0858/00

von Carles-Alfred Gasòliba i Böhm (ELDR) an die Kommission

(22. März 2000)

Betrifft: Streitigkeit in Verbindung mit der Nutzung einer Marke

Die Kommission zieht in Erwägung, ein Panel bei der Welthandelsorganisation vorzuschlagen, um eine mögliche Kontroverse mit den Vereinigten Staaten von Amerika in Verbindung mit einer Vorschrift der USA von 1998, der Sektion 211 des Omnibus Appropriation Act, beizulegen.

Dieser Vorschlag steht tatsächlich in Verbindung zu einer Streitigkeit, die sich auf die Nutzung der Marke Havana Club bezieht und in die zum einen eine Gesellschaft, die zu 50 % einer französischen Gruppe und zu 50 % der kubanischen Regierung gehört, und zum anderen das Unternehmen, das das rechtmäßige Eigentum an der genannten Marke verteidigt, verflochten sind.

Welche Gründe rechtfertigen die Intervention der Kommission bei einer höchst privaten Streitigkeit?

Läßt sich davon ausgehen, daß die Kommission, wenn sie letztlich das genannte Panel vorschlägt, die derzeitige kubanische Regierung zu unterstützen wünscht?

Berücksichtigt die Kommission, daß die kubanische Regierung enteignete Güter und enteignete Rechte nutzt, ohne daß die sich für einen Rechtsstaat gebührende angemessene Entschädigung ersichtlich wäre?

Antwort von Herrn Lamy Im Namen der Kommission

(19. April 2000)

Der derzeitige Streit im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) betrifft eine amerikanische Rechtsvorschrift (Abschnitt 211 des United States Omnibus Appropriations Act von 1998), die nach Auffassung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten gegen mehrere Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Übereinkommen) verstößt. Da die Anwendung dieser Rechtsvorschrift für alle europäischen Unternehmen Folgen haben könnte, die in Kuba Geschäfte tätigen, besteht das Hauptziel der Kommission darin, die ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung des TRIPS-Übereinkommens durch die USA sicherzustellen. Es sollte im Interesse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten liegen, die Einhaltung der Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens durch alle Mitglieder der WTO zu gewährleisten.

In diesem WTO-Streit geht es nicht um die Frage, ob entschädigungslose Enteignungen in einem Land von anderen Staaten anerkannt werden müssen oder nicht. Denn Abschnitt 211 betrifft amerikanische Handelsmarken, die von der kubanischen Regierung nicht enteignet worden sind bzw. nicht enteignet werden konnten. Von der kubanischen Regierung enteignete Privatpersonen und Unternehmen behielten außerhalb Kubas ihre Eigentumsrechte. Insbesondere ihre in den Vereinigten Staaten eingetragenen Markenrechte blieben von der kubanischen Revolution unberührt.

Der WTO-Streit bezieht sich vielmehr auf die Behandlung von Handelsmarken in den Vereinigten Staaten, die mit den Handelsmarken identisch sind bzw. Ähnlichkeiten aufweisen, die einst kubanische Bürger oder Unternehmer besaßen, jedoch nicht bei den amerikanischen Behörden erneut eintragen ließen. Infolge dieses Versäumnisses der vormaligen kubanischen Eigentümer, das mit der Enteignung ihrer Vermögen in Kuba durch die kubanische Regierung in keinerlei Verbindung steht, verloren sie ihre Eigentumsrechte an den entsprechenden Handelsmarken, die somit Eigentum der Allgemeinheit wurden. Dies gilt auch für die Handelsmarke Havana Club, auf die sich der Herr Abgeordnete bezieht. Unter bestimmten Bedingungen können die neuen Eigentümer ihre Rechte an solchen Handelsmarken in den Vereinigten Staaten anmelden, erneuern und durchsetzen. Diese Bedingungen sind in Abschnitt 211 des United States Omnibus Appropriations Act enthalten, das fast 40 Jahre nach der kubanischen Revolution vom US-Kongreß verabschiedet wurde.

Top