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Document 92000E000688
WRITTEN QUESTION E-0688/00 by Robert Goebbels (PSE) to the Council. Possible amendment of Article 105(6) of the EC Treaty.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0688/00 von Robert Goebbels (PSE) an den Rat. Eventuelle Änderung von Artikel 105 Absatz 6 des EG-Vertrags.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0688/00 von Robert Goebbels (PSE) an den Rat. Eventuelle Änderung von Artikel 105 Absatz 6 des EG-Vertrags.
ABl. C 374E vom 28.12.2000, p. 134–135
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0688/00 von Robert Goebbels (PSE) an den Rat. Eventuelle Änderung von Artikel 105 Absatz 6 des EG-Vertrags.
Amtsblatt Nr. 374 E vom 28/12/2000 S. 0134 - 0135
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0688/00 von Robert Goebbels (PSE) an den Rat (13. März 2000) Betrifft: Eventuelle Änderung von Artikel 105 Absatz 6 des EG-Vertrags In Artikel 105 Absatz 6 des EG-Vertrags heißt es, daß der Rat der EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen übertragen kann. Nun aber erfordert der europäische Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen, der gerade im Entstehen begriffen ist, eine globale Aufsicht, insbesondere im Anschluß an die vielfachen Fusionen/Akquisitionen und auch wechselseitigen Kapitalbeteiligungen zwischen Banken, Versicherungen, Investmentfonds und anderen Sparten des Finanzsektors. Mehrere Mitgliedstaaten der EU haben bereits eine einheitliche nationale Aufsicht für den gesamten Finanzsektor, einschließlich Versicherungsgesellschaften, eingeführt oder sind dabei, es zu tun. Sollte man nicht die Regierungskonferenz dazu nutzen, eine Änderung von Artikel 105 Absatz 6 vorzuschlagen, um die erforderliche Rechtsgrundlage zu schaffen, damit der Rat der EZB einige besondere Aufgaben auch im Bereich der Aufsicht von Versicherungen übertragen kann? Antwort (18. Mai 2000) Der Rat weist darauf hin, daß es gemäß Artikel 48 (Ex-Artikel N) des Vertrags über die Europäische Union Sache der Teilnehmer der Regierungskonferenz, das heißt der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten ist, Änderungen an den besagten Verträgen einvernehmlich zu beschließen. Bei institutionellen Änderungen im Währungsbereich wird auch der Rat der Europäischen Zentralbank gehört.