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Document 92000E000605

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0605/00 von Salvador Garriga Polledo (PPE-DE) an die Kommission. Möglichkeit, die Gebiete in äußerster Randlage grundsätzlich in Ziel I einzubeziehen.

    ABl. C 46E vom 13.2.2001, p. 17–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    92000E0605

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0605/00 von Salvador Garriga Polledo (PPE-DE) an die Kommission. Möglichkeit, die Gebiete in äußerster Randlage grundsätzlich in Ziel I einzubeziehen.

    Amtsblatt Nr. 046 E vom 13/02/2001 S. 0017 - 0018


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0605/00

    von Salvador Garriga Polledo (PPE-DE) an die Kommission

    (3. März 2000)

    Betrifft: Möglichkeit, die Gebiete in äußerster Randlage grundsätzlich in Ziel I einzubeziehen

    Die Situation der Gebiete der Europäischen Union in äußerster Randlage ist besonders kritisch wegen der großen Entfernung zu den pulsierenden Zentren der Länder, zu denen sie gehören.

    Nun kann es sein, daß bestimmte Regionen in äußerster Randlage die Schwelle von 75 % des mittleren Einkommens der Gemeinschaft übersteigen, wodurch sie aus dem Club der Regionen von Ziel I ausgeschlossen würden mit der Gefahr, aus Mangel an Unterstützung wieder unter die 75 %-Marke zu rutschen, also wieder unter Ziel I zu fallen. Aus diesen beiden Gründen wurde vorgeschlagen, daß die Gebiete in äußerster Randlage per definitionem als Gebiete des Ziels I angesehen werden.

    Kann die Kommission prüfen, ob dies möglich ist, ohne die Höhe des Einkommens zu berücksichtigen, da dadurch die Nachteile gemildert würden, die diesen Regionen durch ihre große Entfernung zu den jeweiligen Metropolen entstehen?

    Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission

    (26. April 2000)

    Als er die Verordnungen mit den Bestimmungen über die Strukturfonds(1) erließ, legte der Rat fest, daß sieben Regionen in äußerster Randlage unter das Ziel 1 fallen, da ihr Bruttoinlandsprodukt (BIP) weniger als 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt. Die zu jenem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Angaben deuteten darauf hin, daß die betreffenden Regionen dieses Kriterium erfuellten. Die Förderfähigkeit gilt für den gesamten Programmplanungszeitraum 2000-2006.

    Für den Zeitraum ab 2007 beabsichtigt die Kommission, wie sie in ihrem Bericht(2) an den Rat über die Maßnahmen zur Anwendung von Artikel 299 (Ex-Artikel 227) Absatz 2 EG-Vertrag feststellt, nach Möglichkeiten zu suchen, die in Artikel 299 Absatz 2 anerkannte besondere Lage dieser Regionen bei der Beurteilung der Förderfähigkeit durch die Strukturfonds besser zu berücksichtigen.

    (1) ABl. L 161 vom 26.6.1999.

    (2) KOM(2000) 147 endg.

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