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Document 92000E000238

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0238/00 von Jillian Evans (Verts/ALE) an die Kommission. Komplementarität der Beihilfen aus dem Strukturfonds.

    ABl. C 374E vom 28.12.2000, p. 42–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    92000E0238

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0238/00 von Jillian Evans (Verts/ALE) an die Kommission. Komplementarität der Beihilfen aus dem Strukturfonds.

    Amtsblatt Nr. 374 E vom 28/12/2000 S. 0042 - 0042


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0238/00

    von Jillian Evans (Verts/ALE) an die Kommission

    (7. Februar 2000)

    Betrifft: Komplementarität der Beihilfen aus dem Strukturfonds

    Die rechtliche Definition der Komplementarität schreibt vor, daß die aus dem Strukturfonds gewährten Mittel nicht an die Stelle öffentlicher oder anderer gleichwertiger Strukturausgaben treten dürfen. Im Vereinigten Königreich muß dies allerdings nur auf VK-Basis nachgewiesen werden.

    Die Europäische Komponente der Strukturfonds für Wales wird von der EU an das britische Finanzministerium gezahlt. Die der Regionalversammlung von Wales jährlich gewährten Haushaltsmittel werden vom Finanzministerium unter Zugrundelegung eines Mechanismus berechnet, der nicht angepaßt worden ist, um die zusätzlichen Beträge zu berücksichtigen, die dem Gebiet West Wales and the Valleys ab Januar 2000 im Rahmen des Programms zugunsten der Ziel-Nr.-1-Regionen zur Verfügung stehen werden. Konkret bedeutet dies, daß die Mittel für EU-Programme in Wales aus dem walisischen Budget für Bildung, Gesundheitsfürsorge, Sozialdienste usw. entnommen werden.

    Könnte die Kommission in Anbetracht der von ihr bekundeten Absicht, im Zeitraum 2000-2006 die Strukturfonds effizienter und gezielter einzusetzen, die Einführung eines Mechanismus erwägen, der deutlich zeigen würde, in welchem Ausmaß die Komplementarität auf regionaler Basis innerhalb der Mitgliedstaaten verwirklicht worden ist und in welchem Ausmaß demnach die Mittel zum größtmöglichen Nutzen der zu fördernden Gebiete verwendet worden sind?

    Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission

    (31. März 2000)

    Nach der Verordnung sind die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet, das Zusätzlichkeitsprinzip auf regionaler Ebene anzuwenden.

    Die Bestimmungen sind in der allgemeinen Strukturfondsverordnung(1) niedergelegt, die vom Rat im Juni vergangenen Jahres angenommen wurde und die für die Kommission und die Mitgliedstaaten den Bezugsrahmen für die Durchführung der Programme bis Ende 2006 bildet.

    Neben den Bestimmungen zur Zusätzlichkeit enthält die Verordnung für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, zum einen sicherzustellen, daß die Gemeinschaftsmittel nur in den förderfähigen Regionen, denen sie zugewiesen wurden, ausgegeben werden, und zum anderen diese Mittel durch nationale Kofinanzierungsmittel in einer bestimmten Höhe zu ergänzen. Das von der Kommission angenommene Programmplanungsdokument enthält für beide Punkte die notwendige Bestätigung.

    (1) Verordnung (EG) Nr. 1999/1260 vom 21.6.1999 ABl. L 161 vom 26.6.1999.

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