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Document 91999E002784

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2784/99 von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission. Entschädigungen für die Angehörigen der Opfer eines Flugzeugabsturz.

    ABl. C 374E vom 28.12.2000, p. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    91999E2784

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2784/99 von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission. Entschädigungen für die Angehörigen der Opfer eines Flugzeugabsturz.

    Amtsblatt Nr. 374 E vom 28/12/2000 S. 0014 - 0015


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2784/99

    von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission

    (18. Januar 2000)

    Betrifft: Entschädigungen für die Angehörigen der Opfer eines Flugzeugabsturz

    Nach dem Absturz einer ukrainischen Jakowlew-Maschine der Aerosweet Airlines vom 17.12.1997 in Nordgriechenland, bei dem zahlreiche Menschen umkamen, legte nunmehr der Rat für die Untersuchung von Luftfahrtunfällen seinen Befund vor; danach trifft die Schuld und dieses war nicht angezweifelt worden die Luftfahrtgesellschaft. Bis heute haben die Angehörigen der Opfer nach Feststellung der Identität der Opfer keinerlei Schadensersatz oder Vorschuß auf Schadensersatz erhalten, obwohl Verordnung 2027/97(1) dies vorschreibt.

    Das Unternehmen scheint nicht nur nicht willens zu sein, die Schadensersatzberechtigten zu entschädigen, sondern verhöhnt sie auf mehrfache Weise. Der Generaldirektor des Unternehmens sowie der Vertreter der ukrainischen Regierung erklärten mit Schreiben vom 23.4.1999 an den griechischen Verkehrsminister, daß, wenn die Flüge der Aerosweet nach Griechenland nicht fortgesetzt werden können, ihr Versicherungsunternehmen (Sedgwick Aviation Limited) keinen Schadensersatz an die Angehörigen der Opfer zahlen wird. Das ist eine unverhüllte Erpressung der Angehörigen der Opfer.

    Kann die Kommission daher mitteilen:

    1. Führt Aerosweet planmäßige oder Charterfluege in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch?

    2. Welche Verpflichtungen entstehen der Aerosweet gemäß Verordnung 2027 des Rates?

    3. Wie kann die Kommission gemäß Verordnung 2027/97 des Rates einschreiten, damit das Unternehmen dazu gebracht wird, den Angehörigen der Opfer Schadensersatz zu leisten, da diese sich die Ausgaben für einen langwierigen und aufwendigen Rechtsstreit nicht leisten können?

    (1) ABl. L 285 vom 17.10.1997, S. 1.

    Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

    (10. März 2000)

    1. Den vorliegenden Informationen zufolge führt die Aerosweet Airlines derzeit mehrmals wöchentlich mit Maschinen des Typs Boeing 737 Linienfluege zwischen der Ukraine und Athen durch. Über von der Aerosweet Airlines durchgeführte Charterfluege liegen der Kommission keine Angaben vor.

    2. Die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen wurde am 17. Oktober 1997 im Amtsblatt veröffentlicht, trat aber erst am 17. Oktober 1998 in Kraft. Hinzu kommt, daß die wichtigsten Bestimmungen der Verordnung, einschließlich der Verpflichtung zur Zahlung von Vorschüssen auf Schadensersatzzahlungen und der Aufhebung der finanziellen Begrenzung der Haftung bei Tod oder gesundheitlicher Schädigung, für Luftfahrtunternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft nicht obligatorisch sind. Für diesen speziellen Unfall gilt die Verordnung daher nicht. Folglich gilt wahrscheinlich das Warschauer Abkommen von 1929, was bedeutet, daß die Höhe der von dem Luftfahrtunternehmen zu leistenden Schadenersatzzahlungen beschränkt sein dürfte.

    3. Die Kommission sieht sich nicht in der Lage, in diesem Fall einzuschreiten. Da nach Abschluß der Unfalluntersuchung ein klarer Befund vorliegt, wäre es üblich, daß das Luftfahrtunternehmen und die Angehörigen der Opfer einen Vergleich treffen. Sollte es sich allerdings als unmöglich erweisen, sich auf einen solchen Vergleich zu einigen, bliebe vielleicht keine andere Möglichkeit mehr, als vor Gericht zu gehen. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge haben die Angehörigen einiger Opfer dies bereits getan.

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