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Document 91999E002780

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2780/99 von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission. Maßnahmen zur Stützung der Preise für Saftapfelsinen in Griechenland.

    ABl. C 280E vom 3.10.2000, p. 127–127 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    91999E2780

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2780/99 von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission. Maßnahmen zur Stützung der Preise für Saftapfelsinen in Griechenland.

    Amtsblatt Nr. 280 E vom 03/10/2000 S. 0127 - 0127


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2780/99

    von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission

    (18. Januar 2000)

    Betrifft: Maßnahmen zur Stützung der Preise für Saftapfelsinen in Griechenland

    Die 30 %ige Kürzung der Beihilfen für Saftapfelsinen wegen der Überschreitung der für die Verarbeitung geltenden Hoechstmenge von 1 189 000 t, den die Kommission für die Ernteperiode 1999-2000 festgelegt hat, wird erwartungsgemäß zu einem weiteren Einkommensrückgang für die Erzeuger führen, da die beschlossenen Preise die Erzeugerkosten nicht decken und der Handelspreis nach den mit den Verarbeitungsbetrieben unterschriebenen Verträgen außerordentlich niedrig liegt.

    Die festgesetzte Hoechstmenge von 1 189 000 t, bei deren Überschreitung die Apfelsinenerzeuger mit Sanktionen belegt werden, wurde auf der Grundlage von Erntejahren errechnet, in denen verschiedene Umstände zur Erzeugung ungewöhnlich niedriger Mengen für den Handel führten, so daß diese Schwelle eindeutig nicht den tatsächlichen erzeugten Mengen entspricht, was auch das Europäische Parlament in seiner Sitzung vom 14.4.1999 anerkannte und deshalb vorschlug, die Hoechstmenge auf 1 665 000 t festzusetzen. Kann die Kommission angesichts dieser Tatsachen mitteilen, ob sie bereit ist, eine höhere Obergrenze für Saftapfelsinen festzulegen, damit die Strafmaßnahmen eingeschränkt werden und das Einkommen der Apfelsinenerzeuger wenigstens im wesentlichen gesichert werden kann?

    Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

    (15. Februar 2000)

    Zur Erzielung ihrer Einkommen sind die Erzeuger von Zitrusfrüchten auf den Verkauf sowohl des frischen Obstes als auch von Verarbeitungserzeugnissen angewiesen. Die Verarbeitungsbeihilfe stellt eine Ergänzung dieser Einkommen dar.

    Die vom Rat für Apfelsinen festgelegte Hoechstmenge stützt sich auf die in der Vergangenheit mit Hilfe der gemeinschaftlichen Beihilfe verarbeiteten Mengen.

    Die Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte(1) sieht vor, daß die Kommission dem Rat einen Bericht über die Anwendung des Systems der verarbeiteten Zitrusfrüchte vorlegt, der gegebenenfalls geeignete Vorschläge enthält. Im Rahmen dieses Berichts wird die Kommission auch die Hoechstmenge für Apfelsinen prüfen.

    (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996.

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