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Document 91999E002622

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2622/99 von Laura González Álvarez (GUE/NGL) an die Kommission. Bauvorhaben im Valle de Bustarviejo (Spanien).

    ABl. C 303E vom 24.10.2000, p. 83–84 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    91999E2622

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2622/99 von Laura González Álvarez (GUE/NGL) an die Kommission. Bauvorhaben im Valle de Bustarviejo (Spanien).

    Amtsblatt Nr. 303 E vom 24/10/2000 S. 0083 - 0084


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2622/99

    von Laura González Álvarez (GUE/NGL) an die Kommission

    (12. Januar 2000)

    Betrifft: Bauvorhaben im Valle de Bustarviejo (Spanien)

    Ein privates Unternehmen plant den Bau eines Hotels im Valle de Bustarviejo (Madrid, Spanien), genauer, im Bezirk Tejera, der gänzlich als nicht bebaubares Schutzgebiet ausgewiesen ist.

    Nach Auskunft des Bürgermeisters von Bustarviejo ist dieses private Vorhaben die Genehmigungen gemäß den Vorschriften von der Umweltbehörde und dem Amt für Öffentliche Arbeiten sowie der Gemeindeverwaltung genehmigt worden.

    Mitglieder von Umwelt-, Kultur-, Frauen-, Jäger- und Viehzüchterverbänden haben jedoch auf das Fehlen von Umweltverträglichkeitsprüfungen in bezug auf die lokale Flora und Fauna hingewiesen, die zahlreiche geschützte Arten aufweist. Sie gehen davon aus, daß sich die Realisierung des Projekts überaus nachteilig auf das Tal auswirken wird, und zwar nicht nur optisch, sondern auch ökologisch, da die Wasserentnahme aus einem Bachlauf bzw. einen Brunnen erfolgen soll. Sie machen geltend, daß die Entnahme von 7 000 Kubikmetern Wasser jährlich Auswirkungen auf die Land- und Forstwirtschaft sowie die Viehzucht haben wird und die Abwässer von mehr als hundert Personen zweifellos eine Verschmutzungsgefahr für den Bachlauf im Tal darstellen.

    Könnte die Kommission in Anbetracht der Tatsache, daß die Lokale LEADER-Aktionsgruppe der Sierra Norte der Stadt Madrid 16 Millionen Peseten zu diesem Projekt beisteuert, im konkreten Fall der Realisierung des Vorhabens prüfen, ob die Richtlinie 85/337/EG(1) über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Habitat-Richtlinine 92/43/EG(2) erfuellt sind und ob das Projekt mit den Umweltzielen des Programms LEADER vereinbar ist?

    (1) ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.

    (2) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

    Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

    (10. Februar 2000)

    Die Genehmigung zum Bau der Jugendherberge im Sport- und Naturzentrum wurde dem Bauträger Valle de los abedules S.L vom Bürgermeisteramt der Gemeinde Bustarviejo erteilt und ist eine der Voraussetzungen dafür, daß die lokale Aktionsgruppe Galsinma einen aus Gemeinschaftsmitteln kofinanzierten Zuschuß gewähren kann.

    Die Gemeinschaftsmittel werden nur dann gewährt, wenn die Behörden den Betrieb dieser Jugendherberge unter Einhaltung aller Durchführungsvorschriften genehmigen.

    In den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, auf denen die für die Bau- und Betriebsgenehmigung geltenden Durchführungsvorschriften beruhen, ist den gemeinschaftlichen Richtlinien Rechnung zu tragen.

    Eine der Voraussetzungen besteht darin, die in dem von der Dirección General de Educacion y prevención Ambiental erstellten Bericht enthaltenen Bedingungen zu erfuellen. Ist dies nicht der Fall, dürfte keine Betriebsgenehmigung erteilt werden. Das Dorf Bustarviejo ist nämlich nur einen bis zwei Kilometer von der Cuenca del Rio Lozoya y Sierra Norte, ES3110002 entfernt, die von Spanien gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Netz Natura 2000 vorgeschlagen worden ist.

    Die von der Frau Abgeordneten gemachten Angaben und die in ihrer Anfrage erwähnten Argumente von Umwelt- und anderen Verbänden veranlassen die Kommission nicht zu dem Schluß, daß die Gemeinschaftsrichtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten und die Richtlinie 92/43/EG nicht eingehalten worden sind.

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