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Document 91999E002446

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2446/99 von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission. Verbraucherschutz in Latium.

ABl. C 303E vom 24.10.2000, p. 62–63 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91999E2446

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2446/99 von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission. Verbraucherschutz in Latium.

Amtsblatt Nr. 303 E vom 24/10/2000 S. 0062 - 0063


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2446/99

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(16. Dezember 1999)

Betrifft: Verbraucherschutz in Latium

Nach den jüngsten Ereignissen in verschiedenen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit verfälschten oder genetisch veränderten Lebensmitteln ist auch in Italien eine Debatte in Gang gekommen über die Sicherheit und Hygiene der Lebensmittel und somit auch der Kontrollen, die die Behörden zum Schutz der Gesundheit der Bürger vorschreiben müssen.

In zahlreichen Richtlinien, u.a. den Richtlinien 93/99/EWG(1), 86/96/COL (Empfehlung der EFTA-Aufsichtsbehörde), 90/220/EWG(2), 89/397/EWG(3) und 93/43/EWG(4) sind eindeutig einige Parameter angegeben, denen diese Kontrollen entsprechen müssen. Aufgrund dieser Parameter müßten 30 bis 50 Stichprobenkontrollen pro 10.000 Einwohner durchgeführt werden, also im Falle von Rom und der Provinz Rom etwa 15.000-20.000 Kontrollen; leider werden jedoch in Rom nur etwa 11 Stichprobenkontrollen pro Tag, d.h. 4.000 pro Jahr durchgeführt, was erheblich unter der von den EU-Richtlinien festgelegten Zahl liegt. Auch nach dem Skandal der dioxinverseuchten Hühner hat die Region Latium kein ernsthaftes Programm der Lebensmittelkontrolle vorgesehen, weshalb die Verbraucher schweren Gefahren ausgesetzt sind.

Kann die Kommission angesichts dessen folgendes mitteilen:

1. Gibt es andere Richtlinien der Kommission zu den genannten Themen?

2. Wurden die einschlägigen Richtlinien in Italien ordnungsgemäß umgesetzt?

3. Falls nicht, welche Maßnahmen hat die Kommission gegenüber den zuständigen italienischen Behörden, und insbesondere gegenüber der Regionalverwaltung von Latium ergriffen, bzw. was will sie diesbezüglich unternehmen?

4. Hält sie es infolge der ständigen Gefährdung der Gesundheit der Verbraucher von Latium nicht für geboten, unbedingt sofort einzugreifen und angemessene Kontrollen vorzuschreiben?

(1) ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 14.

(2) ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15.

(3) ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 23.

(4) ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 1.

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(4. Februar 2000)

Die Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung und die Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung sehen vor, daß die Mitgliedstaaten Überwachungstätigkeiten durchführen, um sicherzustellen, daß den Bestimmungen der europäischen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Lebensmittel entsprochen wird. Die beiden Richtlinien des Rates umfassen die allgemeinen Grundsätze und Überwachungsanforderungen der verschiedensten Rechtsvorschriften über Lebensmittel, die u.a. Lebensmittelhygiene, Kontaminanten, Kennzeichnung, Zusatzstoffe, Süßungsmittel, Aromastoffe und Materialien betreffen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Sie legen nicht fest, wie häufig Inspektionen oder Probenahmen erfolgen müssen, sondern sie schreiben als allgemeinen Grundsatz vor, daß Betriebe der Lebensmittelbranche so häufig kontrolliert werden sollten, wie es dem Risiko entspricht, wobei immer dann Proben genommen werden, wenn es im Rahmen der Kontrolltätigkeit erforderlich ist. Zwar ist die Probenahme ein wichtiger Aspekt der Überwachungsarbeit, doch bildet sie für sich allein nicht den Eckpfeiler dieser Tätigkeit, da sie nur begrenzte Informationen liefert.

Den Rechtsvorschriften über die Lebensmittelüberwachung liegt das Prinzip zugrunde, daß die Überwachung in dem Betrieb erfolgt, in dem die Lebensmittel hergestellt werden. Diese Überwachung durch die Behörden umfaßt je nach Bedarf Inspektionen, Audits und Probenahmen. Die Überwachung im Herstellungsbetrieb bildet eine solidere Grundlage für die Gewährleistung

der Lebensmittelsicherheit als die Entnahme von Lebensmittelproben auf dem Markt, obgleich die Mitgliedstaaten angehalten werden, zum Zweck der Kontrolle und Überwachung auch auf dieser Ebene einige Probenahmen durchzuführen.

Gemäß Artikel 14 der Richtlinie des Rates 89/397/EWG übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Ergebnisse ihrer einschlägigen Tätigkeit einschließlich der Zahl der durchgeführten Überwachungen und der Zahl der festgestellten Verstöße sowie eines Überblicks darüber, welche Proben für bestimmte Lebensmittelkategorien entnommen wurden. Die italienischen Behörden haben der Kommission die Informationen gemäß dieser Bestimmung übermittelt. Daraus geht hervor, daß die italienischen Überwachungsbehörden die in den Richtlinien über die Lebensmittelüberwachung aufgestellten Grundsätze befolgen. Die statistischen Angaben eines Mitgliedsstaats sind nicht nach Regionen aufgegliedert.

Seit 1993 hat die Kommission jedes Jahr den Mitgliedstaaten der gesamten Gemeinschaft empfohlen, bestimmte Lebensmittelüberwachungen durchzuführen, um dadurch ein besonderes Problem anzugehen. In einigen Fällen ging es dabei um die Lebensmittelprobenahme und -analyse. So wird mit der Empfehlung Nr. 86/96/KOL vom 10. Juli 1996 das koordinierte Programm 1996 im Bereich des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) umgesetzt. Im Jahr 2000 wird dieses Programm sich auf Überwachungen in bezug auf die Beförderung von Lebensmitteln als Massengut, die Anwendung von Systemen der Lebensmittelsicherheit in bestimmten Arten von Lebensmittelunternehmen und die Genauigkeit von nährwertbezogenen Angaben in der Etikettierung konzentrieren. Wie in den vorangegangenen Jahren hat die Kommission keine Empfehlungen abgegeben, die die Ebene oder Häufigkeit der Probenahme oder die Zahl der Lebensmittelunternehmen, die in das Programm aufzunehmen sind, betreffen.

In den Mitgliedstaaten werden auch Probenahmen im Zusammenhang mit den in der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen(1) vorgesehenen Überwachungspläne zur Ermittlung von Rückständen durchgeführt. Diese Pläne umfassen eine Überwachung auf polychlorierte Biphenyle (PCB) und andere Umweltkontaminanten, z.B. Dioxin. Italien kam der Richtlinie dadurch nach, daß es Ergebnisse für das Jahr 1998 und den für 1999 vorgeschlagenen Plan übermittelte.

Abgesehen davon, daß der Kommission von den Mitgliedstaaten statistische Angaben über Kontrollen übermittelt werden, führt die Kommission gemäß Artikel 5 der Richtlinie 93/99/EWG und den Bestimmungen anderer Richtlinien, die die Herstellung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffen, Audits der Mitgliedstaaten durch. Dafür ist das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission zuständig.

Artikel 4 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt(2) sieht vor, daß die Mitgliedstaaten Sorge dafür tragen, daß die zuständigen Behörden Inspektionen und gegebenenfalls sonstige Kontrollmaßnahmen durchführen, um die Einhaltung der Richtlinie zu gewährleisten. Diese können Probenahmen und Kontrollen umfassen, durch die ermittelt werden soll, ob ein genetisch veränderter Organismus (GVO) zugelassen ist oder nicht. Diese Bestimmung betrifft die Freisetzung von GVO zu experimentiellen und kommerziellen Zwecken, gilt jedoch nicht für Inspektionen und Probenahmen im Zusammenhang mit GVO in Lebensmitteln.

Die Kommission ist sich der Tatsache bewußt, daß in bezug auf die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen allgemein eine größere Konsequenz erforderlich ist. Die europäischen Rechtsvorschriften über Kontrollen müssen modernisiert werden, um neuen Kontrolltechniken Rechnung zu tragen und die Lehren zu berücksichtigen, die aus den jüngsten Krisen im Zusammenhang mit der Lebensmittelsicherheit spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) und Dioxin gezogen wurden. Das Weißbuch der Kommission zur Lebensmittelsicherheit(3) enthält Empfehlungen für Verbesserungen bei den Rechtsvorschriften über Kontrollen, durch die sichergestellt werden soll, daß die ganze Herstellungskette vom Erzeuger bis zum Verbraucher angemessenen Kontrollen unterworfen ist, sowie Vorschläge für neue Bestimmungen über die Kontrolle von Tierfuttermitteln. Auch betonte die Kommission die Bedeutung, die der Kontrolle der für die Lebensmittelüberwachung in den Mitgliedstaaten zuständigen Behörden durch das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission zukommt, noch stärker.

Informationen über die Kontrollen in Mitgliedstaaten sind auf der Website http://europa.eu.int/comm/dg24/health zu finden.

(1) ABl. L 125 vom 23.5.1996.

(2) ABl. L 117 vom 8.5.1990.

(3) KOM(1999) 719 endg.

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