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Document 91999E001963

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1963/99 von Gerhard Hager (NI) an den Rat. Schengen-Visa: Einfluß auf Wettbewerb.

    ABl. C 170E vom 20.6.2000, p. 132–133 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    91999E1963

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1963/99 von Gerhard Hager (NI) an den Rat. Schengen-Visa: Einfluß auf Wettbewerb.

    Amtsblatt Nr. 170 E vom 20/06/2000 S. 0132 - 0133


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1963/99

    von Gerhard Hager (NI) an den Rat

    (9. November 1999)

    Betrifft: Schengen-Visa: Einfluß auf Wettbewerb

    In den letzten Jahren wurde es unter den österreichischen Transportunternehmern aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus immer mehr zur gängigen Praxis, Personen aus den MOEL im Rahmen des sechsmonatigen Schengen-Visums als Fahrer für innereuropäische Transporte einzustellen, ohne daß diese eine Arbeitsbewilligung besaßen. Diese ausgeprägte Praxis führte dazu, daß der Zugang zu diesem Arbeitsmarkt für Unionsbürger immer schwieriger wurde.

    Aus diesem Anlaß wird der Rat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

    1. War die geschilderte Problematik Gegenstand von Beratungen im EU-Ministerrat?

    2. In welcher Größenordnung bewegt sich die Anzahl der Personen aus den MOEL, die in den Genuß dieses sechsmonatigen Schengen-Visums kommen, speziell in Österreich und in der EU im allgemeinen?

    3. Welche Maßnahmen hält der Rat für sinnvoll, um diese für den Arbeitsmarkt und den Wettbewerb in der Union schädliche Praxis abzustellen?

    4. Hat der Rat bislang Erhebungen in dieser Angelegenheit durchgeführt?

    5. Ist der Rat der Auffassung, daß diese Praxis im Einklang mit den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften der Union steht?

    6. Wenn nein, welche Maßnahmen gedenkt der Rat dagegen zu unternehmen?

    7. Wenn ja, wie begründet der Rat seinen Standpunkt?

    Antwort

    (9. Dezember 1999)

    Dem Rat sind die vom Herrn Abgeordneten beschriebenen Praktiken nicht bekannt.

    Der Rat weist den Herrn Abgeordneten darauf hin, daß gemäß dem Schengen-Übereinkommen Visa für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten Visa sind, die von jeder Vertragspartei nach Maßgabe ihres nationalen Rechts erteilt werden.

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