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Document 91999E001761
WRITTEN QUESTION E-1761/99 by Luis Berenguer Fuster (PSE) to the Commission. Proceedings opened in relation to state aid in the Spanish electricity sector.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1761/99 von Luis Berenguer Fuster (PSE) an die Kommission. Zuständigkeit im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen im spanischen Stromsektor.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1761/99 von Luis Berenguer Fuster (PSE) an die Kommission. Zuständigkeit im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen im spanischen Stromsektor.
ABl. C 170E vom 20.6.2000, p. 95–95
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1761/99 von Luis Berenguer Fuster (PSE) an die Kommission. Zuständigkeit im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen im spanischen Stromsektor.
Amtsblatt Nr. 170 E vom 20/06/2000 S. 0095 - 0095
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1761/99 von Luis Berenguer Fuster (PSE) an die Kommission (11. Oktober 1999) Betrifft: Zuständigkeit im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen im spanischen Stromsektor Die GD IV befaßt sich mit staatlichen Beihilfen im Zusammenhang mit den auf 1 300 000 Mio Peseten veranschlagten Kosten, die den spanischen Unternehmen durch die Liberalisierung des Strommarktes entstehen sollen. Berichten in der spanischen Presse zufolge soll Vizepräsidentin Loyola de Palacio die Zuständigkeit für staatliche Subventionen im Energiebereich beanspruchen ein besorgniserregender Umstand, wenn man bedenkt, daß Frau de Palacio diese Hilfen seinerzeit als Regierungsmitglied gebilligt hat. Wird dieses Verfahren künftig von dem für den Wettbewerb zuständigen Kommissar fortgeführt oder wird es der für den Energiesektor zuständigen Vizepräsidentin übertragen? Gemeinsame Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission auf die Schriftlichen Anfragen E-1761/99 und P-1889/99 (17. November 1999) Was die Entwicklung der spanischen Strompreise betrifft, so hat sich nach Angaben, die die spanische Elektrizitätsbehörde der Kommission unterbreitet hat, die Stromrechnung für die spanischen Privathaushalte 1996 um 3,1 %, 1997 um 2,9 %, 1998 um 4,4 % und in diesem Jahr voraussichtlich um 5,6 % verringert. Was das Dossier der Liberalisierungskosten betrifft, so ist für den Aspekt staatliche Beihilfen das für die Wettbewerbspolitik zuständige Kommissionsmitglied verantwortlich. Bei der Untersuchung dieses Dossiers arbeiten selbstverständlich die für den Wettbewerb zuständigen Dienststellen unmittelbar mit der Generaldirektion Energie zusammen, die der Verantwortung der Vizepräsidentin de Palacio untersteht. Eine Entscheidung in dieser Sache ist nur nach dem Kollegialitätsprinzip möglich. Was die Beteiligung der Vizepräsidentin de Palacio an der künftigen Entscheidung der Kommission über die staatlichen Beihilfen an die spanischen Elektrizitätsunternehmen betrifft, so wird der Herr Abgeordnete auf Artikel 213 (ex Artikel 157) Absatz 2 EG-Vertrag aufmerksam gemacht, in dem es heißt: Die Mitglieder der Kommission üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaften aus. Sie dürfen bei der Erfuellung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Kommission bei der Erfuellung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Mehrere Kommissionsmitglieder haben in der Vergangenheit Verantwortung auf Regierungsebene getragen. Dies ist jedoch kein Hinderungsgrund für ein früheres Regierungsmitglied, sich an den Entscheidungen der Kommission zu beteiligen. Anderenfalls würde nämlich die Verpflichtung der Kommission zur Ausübung ihrer Tätigkeit in voller Unabhängigkeit hinfällig. Tatsächlich haben die Mitglieder der Kommission nach ihrer Ernennung vor dem Gerichtshof den Eid geleistet, daß sie die Verpflichtungen, die sich aus ihrer Funktion ergeben, und insbesondere die vorerwähnten Verpflichtungen, erfuellen werden. Deswegen kann die Kommission die Auffassung des Herrn Abgeordneten, daß sich Frau de Palacio der Mitwirkung an der betreffenden Entscheidung enthalten sollte, nicht teilen.