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Document 91999E001697

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1697/99 von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission. Verstoß gegen Richtlinie 91/271/EWG hinsichtlich der Einstufung von Gebieten im Golf von Elefsina als empfindliche Gebiete.

ABl. C 225E vom 8.8.2000, p. 7–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91999E1697

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1697/99 von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission. Verstoß gegen Richtlinie 91/271/EWG hinsichtlich der Einstufung von Gebieten im Golf von Elefsina als empfindliche Gebiete.

Amtsblatt Nr. 225 E vom 08/08/2000 S. 0007 - 0008


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1697/99

von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission

(29. September 1999)

Betrifft: Verstoß gegen Richtlinie 91/271/EWG hinsichtlich der Einstufung von Gebieten im Golf von Elefsina als empfindliche Gebiete

Der Petitionsausschuß hat die Petition Nr. 413/92 der Bürger der Region von Elefsina geprüft, und eine Gruppe von Mitgliedern des Europäischen Parlaments hat die Region im Oktober 1995 besucht; dabei wurde der Zustand der Umwelt überprüft und die von den Bürgern angeprangerte Verletzung des Gemeinschaftsrechts festgestellt; indessen hat die griechische Regierung noch keine verbindlichen Zusagen hinsichtlich der Lösung dieser Probleme gemacht.

Die Kommission hat wegen Nichtumsetzung der Richtlinie 91/271/EWG(1) betreffend den Schutz empfindlicher Gebiete ein Verfahren gegen Griechenland eingeleitet. Folge der Untätigkeit der griechischen Regierung in diesem Bereich ist, daß der Golf von Elefsina nicht geschützt ist und auch keine Maßnahmen zur Wiederherstellung seines ökologischen Gleichgewichts getroffen werden.

Kann die Kommission mitteilen, im Rahmen welcher Programme substantielle Fördermaßnahmen zur Reinigung des Golfs von Elefsina, d.h. zur Wiederherstellung der Qualität der Gewässer und Küsten, möglich wären?

(1) ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40.

Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission

(15. November 1999)

Bei der Prüfung der Petition 413/92 hat die Kommission den Mitgliedern des Petitionsausschusses des Parlaments am 22. April 1999 die Maßnahmen mitgeteilt, die die griechischen Behörden zur Durchführung der Richtlinie des Rates 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten(1) (geändert durch die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen)(2) in der Region Elefsina ergriffen haben. Die Ausschußmitglieder waren mit den Ausführungen zufrieden und haben damit die Petition nicht weiter verfolgt.

Im Zusammenhang mit der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser(3) erinnert die Kommission den Herrn Abgeordneten daran, daß sie im Juli 1999 beschlossen hat, auf der Grundlage von Artikel 226 (vorher Artikel 169) EG-Vertrag den Gerichtshof anzurufen, da Griechenland die empfindlichen Gebiete (gemäß Artikel 5 der genannten Richtlinie) nicht ausgewiesen hatte.

Im übrigen hat die Kommission stets die Aktionen und Anlagen zur Aufbereitung städtischer und Industrieabwässer in Griechenland sowie zum Schutz der Küsten unterstützt.

Je nach Projekt wird die Unterstützung entweder über den Kohäsionsfonds oder die operationellen Programme (OP) des Gemeinschaftlichen Förderkonzepts 1994-1999 für Griechenland, u. a. über das OP Umwelt sowie die OP für die 13 griechischen Regionen gewährt. Auch andere Gemeinschaftsinstrumente wie LIFE haben ihren Beitrag zu diesem Bereich geleistet.

Die Kommission prüft derzeit den griechischen Vorschlag für das gemeinschaftliche Förderkonzept für den Planungszeitraum 2000-2006, das sicherlich auch die Kofinanzierung von Projekten zur Sanierung der Oberflächengewässer umfaßt. Außerdem steht so gut wie fest, daß der Kohäsionsfonds weiterhin bei Projekten dieser Art tätig sein wird.

Im Golf von Elefsina könnten Projekte zur Sanierung der städtischen und Industrieabwässer im nächsten Programmplanungszeitraum kofinanziert werden, sofern die griechischen Behörden entsprechende Vorschläge dafür vorlegen.

(1) ABl. L 230 vom 5.8.1982.

(2) ABl. L 10 vom 14.1.1997.

(3) ABl. L 135 vom 30.5.1991.

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