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Document 91999E001086

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1086/99 von Daniel VARELA SUANZES- CARPEGNA Handelsbeziehungen EU-Marokko

ABl. C 370 vom 21.12.1999, p. 162 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91999E1086

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1086/99 von Daniel VARELA SUANZES- CARPEGNA Handelsbeziehungen EU-Marokko

Amtsblatt Nr. C 370 vom 21/12/1999 S. 0162


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1086/99

von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE) an die Kommission

(15. April 1999)

Betrifft: Handelsbeziehungen EU-Marokko

Am 26. Februar 1996 unterzeichneten die Gemeinschaft und Marokko ein Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommen.

Kann die Kommission Einzelheiten zur Bilanz der Handelsbeziehungen seit Inkrafttreten dieses Abkommens nennen, insbesondere welche Industrieerzeugnisse aus Marokko stammen, und in welchen Mengen diese zoll- und steuerfrei und befreit von jeder Art von Einfuhrbeschränkungen oder gleichwertigen Maßnahmen seitdem in die EU eingeführt wurden?

Kann die Kommission ferner genauere Angaben darüber machen, welche marokkanischen Produkte in welchen Mengen zollfrei oder im Rahmen von Zollsenkungen in der Gemeinschaft zugelassen werden?

Antwort von Herrn Marín im Namen der Kommission

(4. Mai 1999)

Das am 26. Mai 1996 unterzeichnete Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Marokko andererseits ist noch nicht in Kraft getreten, da die Ratifizierung durch Italien noch aussteht. Die Kommission hofft jedoch, daß sie bald erfolgen wird. In der Zwischenzeit werden die Handelsbeziehungen durch das Kooperationsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Marokko sowie das am 27. April 1976 in Rabat unterzeichnete Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) einerseits und Marokko andererseits geregelt.

Aufgrund dieser Abkommen und ihrer nachfolgenden Anpassungsprotokolle werden gewerbliche Waren mit Ursprung in Marokko ohne mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung und unter Befreiung von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. Bei landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen wird die Zollbefreiung allerdings nur auf den Wertzoll und nicht auf die landwirtschaftliche Komponente angewandt. Diese Regelung wird im Rahmen des 1996 unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens beibehalten werden. Im übrigen sind die freiwilligen Ausfuhrbeschränkungen für bestimmte marokkanische Textilwaren nicht mehr in Kraft, da die diesbezuegliche Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und Marokko am 31. Dezember 1997 abgelaufen ist. Folglich kommen die Ausfuhren marokkanischer Textilwaren seither in den Genuß derselben liberalen Regelung wie die übrigen gewerblichen Waren.

Die Handelsbilanz zwischen der Gemeinschaft und Marokko weist traditionell einen Überschuß zugunsten der Gemeinschaft auf, der sich 1998 auf mehr als 1 Milliarde [fmxeuro] belief.

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