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Document 91999E001056

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1056/99 von Daniela RASCHHOFER Öffentliche Auftragsvergabe

    ABl. C 348 vom 3.12.1999, p. 149 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    91999E1056

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1056/99 von Daniela RASCHHOFER Öffentliche Auftragsvergabe

    Amtsblatt Nr. C 348 vom 03/12/1999 S. 0149


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1056/99

    von Daniela Raschhofer (NI) an die Kommission

    (20. April 1999)

    Betrifft: Öffentliche Auftragsvergabe

    Die Stadt Wien ist Eigentümerin von ca. 220.000 Wohnungen. Diese werden schon seit Jahrzehnten immer bei der gleichen Versicherung versichert, ohne daß jemals eine Ausschreibung bezueglich dieser Dienstleistung erfolgt wäre.

    1. Sind die einzelnen, über dem jeweiligen Schwellenwert liegenden Dienstleistungs- und Bauaufträge für die Wohnungen, die unmittelbar oder mittelbar Eigentum der Stadt Wien sind, nach den jeweiligen EU-Vergaberichtlinien auszuschreiben? Wenn nein, warum nicht?

    2. Wenn ja, welche Maßnahmen will die Kommission ergreifen, um diesen vertragswidrigen Zustand zu beenden?

    Antwort von Mario Monti im Namen der Kommission

    (6. Mai 1999)

    1. Dienstleistungs- und Bauaufträge, die über den in den Richtlinien(1) festgesetzten Schwellenwerten liegen und von der Stadt Wien für Wohnungen erteilt werden, die unmittelbar oder mittelbar ihr Eigentum sind, müssen nach einem der in diesen Richtlinien festgesetzten Verfahren vergeben werden.

    2. Die Kommission benötigt genauere Angaben zur Art der Versicherungsleistungen, um entscheiden zu können, ob die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge und die Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge(2) auf diesen Fall anwendbar sind.

    Die Kommission hat daher die österreichischen Behörden um Informationen über die Art der Versicherungsleistungen, die versicherten Objekte und die bestehenden Versicherungsverträge ersucht.

    (1) ABl. L 209 vom 24.7.1992.

    (2) ABl. L 199 vom 9.8.1993.

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