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Document 91999E000940

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 940/99 von Daniel VARELA SUANZES- CARPEGNA Obligatorische Anrufung des Internationalen Gerichtshofs zur friedlichen Beilegung von Kontroversen im Rahmen der Übereinkunft von New York im Jahr 1995 über gebietsübergreifende und weitwandernde Arten

ABl. C 370 vom 21.12.1999, p. 142 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91999E0940

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 940/99 von Daniel VARELA SUANZES- CARPEGNA Obligatorische Anrufung des Internationalen Gerichtshofs zur friedlichen Beilegung von Kontroversen im Rahmen der Übereinkunft von New York im Jahr 1995 über gebietsübergreifende und weitwandernde Arten

Amtsblatt Nr. C 370 vom 21/12/1999 S. 0142


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0940/99

von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE) an die Kommission

(13. April 1999)

Betrifft: Obligatorische Anrufung des Internationalen Gerichtshofs zur friedlichen Beilegung von Kontroversen im Rahmen der Übereinkunft von New York im Jahr 1995 über gebietsübergreifende und weitwandernde Arten

Die Kommission hat auf meine vorherige Anfrage P-0103/99(1) nicht geantwortet. Deshalb beziehe ich mich erneut auf die Erklärung von Frau Bonino vor dem Plenum am 12.1.1999, wonach die Ratifizierung des Übereinkommens von New York "es Kanada ganz offensichtlich unmöglich macht, sich wie 1994-1995 der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entziehen" (ausführlicher Sitzungsbericht, 12.1.1999, S. 80). Daher möchte ich angesichts der Tatsache, daß es sich hierbei nicht um eine Lappalie handelt, sondern daß wir es hier mit einer sehr unterschiedlichen Auslegung des wichtigen Teils VIII (und nicht Teil IX, wie die Kommission behauptet) des Übereinkommens von New York zu tun haben, folgendes wissen:

Es geht weder darum, die im Übereinkommen verankerte Verpflichtung in Frage zu stellen, bei der Lösung von Streitigkeiten auf friedliche Mittel zurückzugreifen, noch darum, den bindenden Charakter der Lösung in Frage zu stellen, die durch das gewählte friedliche Mittel erreicht werden soll. Was wir jedoch in Frage stellen, ist folgendes: wenn das gemäß Artikel 30 des Übereinkommens vorgesehene System, das auf Teil 15 des Seerechtsabkommens von 1982 zurückgeht, den Grundsatz der freien Wahl der Mittel zur Lösung von Streitigkeiten durch die Mitgliedstaaten festlegt, wie die Kommission das in ihrer Antwort ja auch anerkennt, wie kann dann ein Mitgliedstaat, nämlich Kanada, verpflichtet werden, obligatorisch zu akzeptieren, daß es der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs unterworfen wird, wenn es sich bei diesem Mittel nur um eines von verschiedenen Mitteln handelt, die in Artikel 287 des Übereinkommens genannt sind?

Deshalb wiederholen wir noch einmal mit Nachdruck unsere vorherige Anfrage und fordern die Europäische Kommission auf, uns mitzuteilen, auf welche Rechtsvorschrift sie sich stützt und aufgrund welcher Rechtsauffassung sie behauptet, wie ja im Plenum geschehen, daß Kanada zwangsläufig verpflichtet sein sollte, sich dem internationalen Gerichtshof zu unterwerfen, um einen mit der EU aufgetretenen Streit im Rahmen dieses Übereinkommens beizulegen, wenn beide Parteien dieses Übereinkommen von New York von 1995 unterzeichnet haben und es in Kraft getreten ist. Laut Artikel 287 Absatz 5 (Teil XV) der Konvention von 1982 entscheidet das Schiedsgericht, wenn sich beide Parteien in einem Streit nicht auf dasselbe Verfahren einigen können.

Antwort von Frau Bonino im Namen der Kommission

(7. Mai 1999)

Teil VIII des Übereinkommens über gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände von 1995 bezieht sich auf das allgemeine Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten nach Teil XV des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1982. Danach bleibt es den Staaten überlassen, Streitigkeiten durch von ihnen gewählte friedliche Mittel beizulegen, die jedoch zu einer bindenden Entscheidung führen müssen (Artikel 280 bis 282 des Übereinkommens von 1982). Gemäß Artikel 286 des Seerechtsübereinkommens wird jede Streitigkeit, die nicht durch die von den Parteien gewählten Mittel beigelegt worden ist, auf Antrag einer Streitpartei einem obligatorischen Verfahren unterworfen, das zu bindenden Entscheidungen führt. Zu diesem Zweck sieht Artikel 287 Absatz 1 die freie Wahl zwischen vier möglichen Verfahren vor. Gemäß Artikel 287 Absätze 3 und 4 wird die Streitigkeit nach dem Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit Anlage VII beigelegt, falls die Streitparteien keinem oder nicht demselben Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit zugestimmt haben.

Abgesehen von genau festgelegten Ausnahmen im Zusammenhang mit der Ausübung der souveränen Rechte oder Hoheitsbefugnisse durch einen Küstenstaat über seine ausschließliche Wirtschaftszone (Artikel 297) sieht die Regelung keine Ausnahmeklauseln vor. Hätte es im Fall der Estai (des spanischen Trawlers, der 1995 ausserhalb der kanadischen 200-Meilen-Zone aufgebracht wurde) eine solche Regelung gegeben, so wäre es möglich gewesen, ein Verfahren vor dem Schiedsgericht nach Anlage VII einzuleiten. Dieses Gericht wäre befugt gewesen, eine verbindliche Entscheidung zu treffen, so daß die Gegenpartei sich einer internationalen Entscheidung nicht durch eine einfache Erklärung hätte entziehen können.

(1) ABl. C 325 vom 12.11.1999.

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