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Document 91999E000922

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 922/99 von Riccardo NENCINI Firma "Laboratoires Boironm", Fall von Herrn Mariano Parrucci

    ABl. C 348 vom 3.12.1999, p. 143 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    91999E0922

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 922/99 von Riccardo NENCINI Firma "Laboratoires Boironm", Fall von Herrn Mariano Parrucci

    Amtsblatt Nr. C 348 vom 03/12/1999 S. 0143


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0922/99

    von Riccardo Nencini (PSE) an die Kommission

    (8. April 1999)

    Betrifft: Firma "Laboratoires Boironm", Fall von Herrn Mariano Parrucci

    Herr Mariano Parrucci, wohnhaft in Italien, der ins Provinzregister für die den Invaliden vorbehaltenen Stellen eingetragen ist, wurde vom Arbeitsamt Bologna an die Firma "Laboratoires Boironm" vermittelt, um dort eine Arbeitsstelle anzutreten.

    Im Oktober 1998 hat die betreffende Firma Herrn Mariano Parrucci abgewiesen und erklärt, sie warte auf Anweisungen von ihrer Zentrale, welche sie jedoch nie erhalten hat.

    Dies stellt eine eklatante Verletzung des Rechts sowie einen Verstoß gegen die in Italien geltenden Vorschriften dar.

    Gedenkt die Kommission, unverzueglich zum Schutz der Rechte eines Behinderten einzugreifen, die vom Gesetz eines Mitgliedstaates der Union sanktioniert werden?

    Antwort von Herrn Flynn Im Namen der Kommission

    (5. Mai 1999)

    Den von dem Herrn Abgeordneten mitgeteilten Informationen lässt sich entnehmen, daß der angeführte Fall nicht in die Zuständigkeit des Gemeinschaftsrechts fällt.

    So verlangt das italienische Gesetz Nr. 482 vom 15. April 1968, daß Unternehmen des privaten oder öffentlichen Sektors mit mehr als 35Beschäftigten 15 % ihrer Arbeitsplätze Behinderten offenhalten müssen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung wird den betreffenden Unternehmen eine Geldbusse auferlegt, die von der jeweils zuständigen Provinzkommission festgelegt wird.

    Dabei ist darauf hinzuweisen, daß diese sogenannte Quotenregelung ausschließlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt.

    Demnach müsste der Betroffene den Fall der zuständigen italienischen Stelle vorlegen, um in den Genuß dieser gesetzlichen Regelung zu kommen.

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