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Document 91999E000469
WRITTEN QUESTION No. 469/99 by Riccardo NENCINI to the Commission. Marche regional law discriminating against Freemasons
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 469/99 von Riccardo NENCINI an die Kommission. Regionalgesetz in den Marken gegen die Zugehörigkeit zu den Freimaurern
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 469/99 von Riccardo NENCINI an die Kommission. Regionalgesetz in den Marken gegen die Zugehörigkeit zu den Freimaurern
ABl. C 297 vom 15.10.1999, p. 158
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 469/99 von Riccardo NENCINI an die Kommission. Regionalgesetz in den Marken gegen die Zugehörigkeit zu den Freimaurern
Amtsblatt Nr. C 297 vom 15/10/1999 S. 0158
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0469/99 von Riccardo Nencini (PSE) an die Kommission (5. März 1999) Betrifft: Regionalgesetz in den Marken gegen die Zugehörigkeit zu den Freimaurern In Artikel 5 Buchstabe e) des Regionalgesetzes Nr. 34/1996 der Region Marken über "Vorschriften für die in die Zuständigkeit der Region fallenden Ernennungen und Berufungen" ist vorgesehen, daß jeder Kandidatur ein Bericht beigefügt sein muß, in dem u.a. eine "Erklärung über die Nichtzugehörigkeit zu einer Freimaurerloge" enthalten ist. Laut dem italienischen Gesetz ist die Freimaurerei keine geheime Vereinigung und nichts hindert daran, ihr beizutreten. Der obengenannte Artikel 5 verstösst offenkundig gegen das Recht auf Privatsphäre des Bürgers und Kandidaten und stellt eine schwere Diskriminierung der Freimaurer gegenüber den der anderen Vereinigungen angehörenden Personen dar, da es erstere, nicht aber letztere verpflichtet, ihre Zugehörigkeit zu erklären. Beabsichtigt die Kommission, tätig zu werden, um diese mit dem obengenannten Gesetz in der Region Marken geschaffene offensichtliche Diskriminierung zu beseitigen, ein Gesetz, das im übrigen gegen das Recht auf Privatsphäre und auf Vereinsfreiheit verstösst, das in den nationalen Gesetzen und den grundlegenden Prinzipien der Europäischen Verträge garantiert ist? Antwort von Herrn Santer in Namen der Kommission (1. April 1999) Diese Angelegenheit fällt nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft.